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Wahlen – Wólby

Am Sonntag, den 09. Juni 2024 finden die Kommunalwahlen sowie die Europawahl statt.

Die Kommunalwahlen in der Großen Kreisstadt Hoyerswerda umfassen

  • die Wahl zum Kreistag für den Landkreis Bautzen,
  • die Wahl zum Stadtrat der Großen Kreisstadt Hoyerswerda und
  • die fünf Ortschaftsratswahlen der Ortschaften Bröthen/Michalken, Dörgenhausen, Knappenrode, Schwarzkollm und Zeißig.

Wahlen dienen zur Bestimmung von Volksvertretern im Kreistag, in den Stadt-/Gemeinde- und Ortschaftsräten, im Falle von Direktwahlen zur Wahl der Person des Bürgermeisters oder des Landrates. Deren Vorbereitung und Durchführung gehört zu den Pflichtaufgaben einer jeden Gemeinde. Parlamentswahlen wie die Wahl des Europaparlaments, die Wahl für den Deutschen Bundestag oder den Landtag werden vom Gesetzgeber an die Kommunen übertragen, es sind Weisungsaufgaben. Die Kommunen sind dabei an das entsprechende Wahlgesetz gebunden, sie haben diese Wahlen organisatorisch vorzubereiten und sind für die Durchführung verantwortlich.

Zum Verantwortungsbereich der Kommune gehört unter anderem:

  • die Zulassung von Kandidaten bzw. Wahllisten zur Teilnahme an der Wahl bei Stadt-/Gemeinde- und Ortschaftsratswahlen
  • die Erstellung des Wählerverzeichnisses
  • die Einteilung der Wahlbezirke
  • die Einrichtung der Wahllokale
  • die Ermittlung der Wahlergebnisse

Für Fragen rund um das Thema Wahlen wenden Sie sich bitte an unsere Ansprechpartnerinnen im Wahlbüro:

Anja Preuß    Tel.: 03571  456142    E-Mail: Anja.Preuss@hoyerswerda-stadt.de
Vanessa Merker    Tel.: 03571  457123    E-Mail: Vanessa.Merker@hoyerswerda-stadt.de
[Hausanschrift: S.-G.-Frentzel-Straße 1;  Zimmer 1.10;  02977 Hoyerswerda]

Der Fachdienst Wahlen stellt sich vor (Artikel im Wochenkurier vom 28.08.2021)

Briefwahl

Der Versand der Wahlbenachrichtigungen als Brief erfolgt bis spätestens 19. Mai 2024. Auf der Rückseite des Wahlbenachrichtigungsschreibens befindet sich ein Antrag für die Erteilung eines Wahlscheins. Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 7. Juni 2024, 18.00 Uhr, bei der Stadt Hoyerswerda, Briefwahlbüro, Neues Rathaus, S.-G.-Frentzel-Straße 1, 02977 Hoyerswerda,

beantragt werden.

Dabei ist zu beachten, den Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen noch vor dem Wahltag, unter Berücksichtigung einer regulären Postlaufzeit von drei Tagen, zugestellt werden kann. Daher empfehlen wir, kurz vor Ablauf der Frist eine persönliche Antragstellung bzw. Abholung der Briefwahlunterlagen.

Die persönliche Beantragung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen, einschließlich der Sofortwahl im Briefwahlbüro, Neues Rathaus, S.-G.-Frentzel-Straße 1, 02977 Hoyerswerda, ist für die Europa- und Kommunalwahlen in der Zeit vom 21.05.2024 bis zum 07.06.2024 zu folgenden Öffnungszeiten möglich:

jeweils 

montags bis mittwochs 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
donnerstags 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
freitags 8:30 bis 12:00 Uhr
Freitag, den 07.06.2024 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt spätestens ab dem 16.05.2024.

Wahlhelfer gesucht!

In diesem Jahr finden am 9. Juni die Europa- und Kommunalwahlen und am 1. September die Landtagswahl statt. Für diese Wahlen sucht die Stadt Hoyerswerda engagierte und zuverlässige Wahlhelfer, um einen reibungslosen Ablauf der Wahl zu gewährleisten. Als Wahlhelfer tätig werden darf, wer am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist, Deutscher ist oder Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates und seit 3 Monaten in der Stadt Hoyerswerda wohnt.

Der Einsatz erfolgt in den 23 Wahlbezirken der Alt- und Neustadt bzw. auch der Ortsteile und in 6 Briefwahllokalen je nach Wohnsitz des Wahlhelfers. Für die Übernahme eines freiwilligen Wahlehrenamtes erhält der Wahlhelfer eine Aufwands­entschädigung entsprechend der Satzung über den Auslagenersatz für Mitglieder von Wahlvorständen der Stadt Hoyerswerda, einsehbar unter: https://www.hoyerswerda.de/rathaus/verwaltung/ortsrecht/ (unter dem Punkt „Allgemeine Verwaltung“ -> Entschädigungssatzung allgemeine Wahlen).  

Zu den Aufgaben im Wahllokal gehören z.B. die Prüfung der Wahlberechtigung, die Ausgabe der Stimmzettel und die Auszählung der Stimmen am Ende des Wahltages im jeweiligen Wahlbezirk. Das Wahllokal ist von 8 bis 18 Uhr geöffnet, danach beginnt der Auszählungsvorgang. Allen Wahlhelfern werden rechtzeitig vorher Schulungen bzw. Schulungsunterlagen zum Ablauf am Wahltag angeboten.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadtverwaltung bei Personen, die nach dem 25. Mai 2018 (Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung) neu in die Wahlhelferdatei aufgenommen werden, aufgrund dieser Verarbeitung personenbezogener Daten einer aktiven Informationspflicht nach Artikel 13 DSGVO unterliegt.
Merkblatt Informationspflichten für öffentliche Stellen nach den Artikeln 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (PDF)

Wer Interesse an der Tätigkeit als Wahlhelfer hat, wird gebeten, sich mithilfe des ausgefüllten Formblattes „Wahlhelfer gesucht!“ per E-Mail unter wahlen@hoyerswerda-stadt.de zu melden. Für Rückfragen steht Ihnen das Wahlbüro unter Tel-Nr. 03571/456142 gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung.

Formblatt „Wahlhelfer gesucht!“ (PDF)

Direkt online als Wahlhelfer anmelden: https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/hoyerswerda/beteiligung/themen/1039138

QR Code Wahlhelfer

Wahlbekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrates und die Wahlen der Ortschaftsräte am 9. Juni 2024 in der Großen Kreisstadt Hoyerswerda

Bekanntmachung_Wahlvorschläge_25-04-2024

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament und die Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 in der Großen Kreisstadt Hoyerswerda

Bekanntmachung_Auslegung_Wählerverzeichnis_Europa- und Kommunalwahlen_2024

Öffentliche Bekanntmachung über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Großen Kreisstadt Hoyerswerda für die Wahl des Stadtrates und der Ortschaftsräte am 9. Juni 2024

Am Montag, den 8. April 2024, um 18:00 Uhr, findet die 1. Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Großen Kreisstadt Hoyerswerda im Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Salomon-Gottlob-Frentzel-Straße 1, 02977 Hoyerswerda, statt.

Die Sitzung ist öffentlich.

Folgende Tagesordnungspunkte werden auf der Sitzung behandelt:

  1. Verpflichtung der Beisitzer / Stellvertreter
  2. Prüfung einer Verlängerung der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen gem. § 19 Abs. 3 SächsKomWO
  3. Prüfung und Beschluss über die Zulassung oder Zurückweisung der eingereichten Wahlvorschläge für die Stadtratswahl am 09. Juni 2024 nach § 7 Abs. 1 KomWG
  4. Feststellung der Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel für die Stadtratswahl am 09. Juni 2024 nach § 19 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 SächsKomWO
  5. Prüfung und Beschluss über die Zulassung oder Zurückweisung der eingereichten Wahlvorschläge für die Ortschaftsratswahl Bröthen/Michalken am 09. Juni 2024 nach § 33 i.V.m. § 7 Abs. 1 KomWG
  6. Feststellung der Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel für die Ortschaftsratswahl Bröthen/Michalken am 09. Juni 2024 nach § 19 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 SächsKomWO
  7. Prüfung und Beschluss über die Zulassung oder Zurückweisung der eingereichten Wahlvorschläge für die Ortschaftsratswahl Dörgenhausen am 09. Juni 2024 nach § 33 i.V.m. § 7 Abs. 1 KomWG
  8. Feststellung der Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel für die Ortschaftsratswahl Dörgenhausen am 09. Juni 2024 nach § 19 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 SächsKomWO
  9. Prüfung und Beschluss über die Zulassung oder Zurückweisung der eingereichten Wahlvorschläge für die Ortschaftsratswahl Knappenrode am 09. Juni 2024 nach § 33 i.V.m. § 7 Abs. 1 KomWG
  10. Feststellung der Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel für die Ortschaftsratswahl Knappenrode am 09. Juni 2024 nach § 19 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 SächsKomWO
  11. Prüfung und Beschluss über die Zulassung oder Zurückweisung der eingereichten Wahlvorschläge für die Ortschaftsratswahl Schwarzkollm am 09. Juni 2024 nach § 33 i.V.m. § 7 Abs. 1 KomWG
  12. Feststellung der Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel für die Ortschaftsratswahl Schwarzkollm am 09. Juni 2024 nach § 19 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 SächsKomWO
  13. Prüfung und Beschluss über die Zulassung oder Zurückweisung der eingereichten Wahlvorschläge für die Ortschaftsratswahl Zeißig am 09. Juni 2024 nach § 33 i.V.m. § 7 Abs. 1 KomWG
  14. Feststellung der Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel für die Ortschaftsratswahl Zeißig am 09. Juni 2024 nach § 19 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 SächsKomWO
  15. Sonstiges

Ruban-Zeh
Oberbürgermeister

Bekanntmachung der Stadtratswahl am 9. Juni 2024

Zjawne wozjewjenje wo přewjedźenju wólbow

Ze sćěhowacym zjawnym wozjewjenjom so na to skedźbni, zo so w blišim času komunalne wólby přewjedu.
Strony a wolerske zjednoćenstwa, kotrež chcedźa so k wólbam stajić, su namołwjene, swoje kandidatne lisćiny (wólbne namjety) zapodać. 
Tohodla wobsahuje zjawne wozjewjenje tohorunja pokiwy za strony a wolerske zjednoćenstwa, w kotrej formje a hač do hdy maja so wólbne namjety zapodać a za kotre politiske strony a wolerske zjednoćenstwa su podpěrowace podpisma trěbne.
Štóž chce jako  měšćanosta/wjesnjanosta abo jako krajny rada kandidować, smě tež jako jednotliwa wosoba wólbny namjet zapodać.
Dokładniše informacije namakaće w hamtskich němskich wozjewjenjach.

Bekanntmachung der Stadtratswahl am 9. Juni 2024 in der Großen Kreisstadt Hoyerswerda

Die Wahl des Stadtrates der Großen Kreisstadt Hoyerswerda für die Jahre 2024 bis 2029 findet am 9. Juni 2024 statt. Die Wahl zum 10. Europäischen Parlament wird gemäß § 57 Abs. 2 KomWG organisatorisch mit den Kommunalwahlen verbunden.

Die Wahl wird auf Grundlage
–  der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62),
– des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (KomWG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298) und
– der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) vom 24. Juli 2023 (SächsGVBl S. 674) durchgeführt.

  1. Zahl der zu wählenden Stadträte

Gemäß § 29 Abs. 2 SächsGemO i.V.m. § 65 KomWG sind in der Großen Kreisstadt Hoyerswerda, mit einer amtlichen Einwohnerzahl von 31.356 zum 31. Dezember 2022, 30 Stadträte zu wählen.

  1. Wahlgebiet

Das Wahlgebiet für die Stadtratswahl ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KomWG das Gebiet der Großen Kreisstadt Hoyerswerda.

  1. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Parteien und Wählervereinigungen sind aufgefordert, ihre Wahlvorschläge für die Stadtratswahl bei der

Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses
Stadt Hoyerswerda
Neues Rathaus, Zimmer 2.12
S.-G.-Frentzel-Straße 1
02977 Hoyerswerda

ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bis zum 4. April 2024, 18:00 Uhr, schriftlich einzureichen.

Als fristgemäß eingegangen zählen alle Wahlvorschläge, die bis zum oben genannten Zeitpunkt bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses vorliegen. Bei postalischem Versand liegt die Verantwortlichkeit für den fristgemäßen Eingang beim Einreicher des Wahlvorschlags. Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden, damit innerhalb der Einreichungsfrist eventuelle Mängel beseitigt oder fehlende Unterlagen ergänzt werden können.

  1. Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 45 Bewerber enthalten. Ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen. Die Namen der Bewerber müssen in der durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählervereinigung festgelegten Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein.

Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung (vgl. Pkt. 5. Aufstellung von Bewerbern) teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.

Dem Wahlvorschlag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber/Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers
  2. Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber (erhältlich im Bürgeramt der Stadt Hoyerswerda, Dillinger Straße 1, 02977 Hoyerswerda)
  3. Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber
  4. gegebenenfalls Bescheinigung nach 6 c Absatz 1 Satz 4 KomWG
  5. gegebenenfalls gültige Satzung der Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Parteiengesetzes der Bundeswahlleiterin mitgeteilt wurde / der mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung
  6. bei nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigung Bescheinigung über das Wahlrecht der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner des Wahlvorschlages
  7. bei ausländischen Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern: Angaben über den gültigen Identitätsnachweis sowie eine Versicherung an Eides statt, dass sie die Wählbarkeit im Herkunftsmitgliedsstaat nicht verloren haben und welche Staatsangehörigkeit sie besitzen

Für die Einreichung von Wahlvorschlägen und deren Anlagen gelten die Inhalts- und Formvorschriften des § 16 KomWO. Die erforderlichen Vordrucke sind im Büro der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, S.-G.-Frentzel-Straße 1, 02977 Hoyerswerda, Zimmer 2.12 erhältlich und können auf der Internetseite der Stadt Hoyerswerda – www.hoyerswerda.de – heruntergeladen werden.

  1. Aufstellung von Bewerbern

Als Bewerber einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in     

  • einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigen Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder
  • einer Versammlung der aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung)

hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. Das Nähere über die Wahl von Vertretern für Vertreterversammlungen, über Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzung.

Als Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist.

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Zudem haben der Leiter und zwei von der Versammlung festgelegte stimmberechtigte Teilnehmer an Eides Statt zu versichern, dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

  1. Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

Indem die Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürgerinnen/Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, bestehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Wahlbewerberin/dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter

https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten-4155.html?_cp=%7B%7D

auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz).

  1. Unterstützungsunterschriften

Jeder Wahlvorschlag für die Stadtratswahl muss von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlgebietes, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sein dürfen, unterschrieben werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein.

Ausgenommen von der Forderung nach Beibringung von Unterstützungsunterschriften sind Wahlvorschläge von

  • Parteien, die im Sächsischen Landtag oder seit der letzten regelmäßigen Wahl im Stadtrat vertreten sind und
  • mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die im Sächsischen Landtag vertreten ist oder die seit der letzten regelmäßigen Wahl im Stadtrat vertreten sind

Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zu Zeitpunkt der Einreichung angehören unterschrieben ist.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungs­unterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

Für die Leistung von Unterstützungsunterschriften gilt Folgendes:

  1. Die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses legt für Wahlvorschläge zur Stadtratswahl, die Unterstützungsunterschriften benötigen, unverzüglich nach deren Einreichung bis zum Ende der Einreichungsfrist am 4. April 2024, 18:00 Uhr, das Verzeichnis für die Unterstützungsunterschriften in Form von amtlichen Unterschriftsblättern im Bürgeramt der Stadt Hoyerswerda, Dillinger Str. 1, aus.
  2. Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf dem Unterschriftsblatt unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig vor Ort geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und die Anschrift (Hauptwohnung) von der Unterzeichnerin oder dem Unterzeichner anzugeben. Auf Verlangen hat sie oder er sich auszuweisen.
  3. Die Identität und die Wahlberechtigung am Tag der Unterschriftsleistung werden von der Stadtverwaltung Hoyerswerda kostenfrei festgestellt.
  4. Ein Wahlberechtigter kann nur für einen Wahlvorschlag seine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so sind alle seine Unterstützungsunterschriften ungültig. Geleistete Unterstützungsunterschriften können nicht zurückgenommen werden.
  5. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am 28. März 2024 (7. Tag vor Ende der Einreichungsfrist) schriftlich zu beantragen. Dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
  6. Die Unterstützungsunterschriften für die Stadtratswahl können nach Einreichung des betreffenden Wahlvorschlages bis 4. April 2024, 18:00 Uhr, zu den unter Punkt 8 genannten Öffnungszeiten im Bürgeramt der Stadt Hoyerswerda, Dillinger Str. 1, geleistet werden.
  1. Allgemeine Hinweise

Während der folgenden Öffnungszeiten können die Wahlvorschläge im Neuen Rathaus, Zimmer 2.12, S.-G.-Frentzel-Staße 1 eingereicht werden:

Montag                                                                 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Dienstag                                                               08:30 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Donnerstag                                                         08:30 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Freitag                                                                  08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Während der folgenden Öffnungszeiten können die Unterstützungsunterschriften im Bürgeramt der Stadt Hoyerswerda, Dillinger Str. 1 geleistet werden:

Montag                                                                 08:30 Uhr – 13:00 Uhr
Dienstag                                                               08:30 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Donnerstag                                                         08:30 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Freitag                                                                  08:30 Uhr – 13:00 Uhr

Hoyerswerda, den 15.02.2024

Torsten Ruban-Zeh
Oberbürgermeister

Bekanntmachung der Ortschaftsratswahlen am 9. Juni 2024

Zjawne wozjewjenje wo přewjedźenju wólbow

Ze sćěhowacym zjawnym wozjewjenjom so na to skedźbni, zo so w blišim času komunalne wólby přewjedu.
Strony a wolerske zjednoćenstwa, kotrež chcedźa so k wólbam stajić, su namołwjene, swoje kandidatne lisćiny (wólbne namjety) zapodać. 
Tohodla wobsahuje zjawne wozjewjenje tohorunja pokiwy za strony a wolerske zjednoćenstwa, w kotrej formje a hač do hdy maja so wólbne namjety zapodać a za kotre politiske strony a wolerske zjednoćenstwa su podpěrowace podpisma trěbne.
Štóž chce jako  měšćanosta/wjesnjanosta abo jako krajny rada kandidować, smě tež jako jednotliwa wosoba wólbny namjet zapodać.
Dokładniše informacije namakaće w hamtskich němskich wozjewjenjach.

Bekanntmachung der Ortschaftsratswahlen am 9. Juni 2024 in der Großen Kreisstadt Hoyerswerda

Die Wahl der Ortschaftsräte in den Ortsteilen Bröthen/Michalken, Knappenrode, Schwarzkollm, Zeißig und Dörgenhausen der Großen Kreisstadt Hoyerswerda für die Jahre 2024 bis 2029 findet am 9. Juni 2024 statt.

Die Wahl wird auf Grundlage

– der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62),
– des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (KomWG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298) und
– der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) vom 24. Juli 2023 (SächsGVBl S. 674) durchgeführt.

  1. Zahl der zu wählenden Ortschaftsräte

Gemäß § 66 Abs. 2 SächsGemO i.V.m. § 25 Abs. 2 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Hoyerswerda sind

im Ortsteil Bröthen/Michalken          7 Ortschaftsräte,
im Ortsteil Knappenrode                   7 Ortschaftsräte,
im Ortsteil Schwarzkollm                   7 Ortschaftsräte,
im Ortsteil Zeißig                                7 Ortschaftsräte und
im Ortsteil Dörgenhausen                 7 Ortschaftsräte

zu wählen.

  1. Wahlgebiet

Das Wahlgebiet für die Ortschaftsratswahl ist gemäß § 35 Abs. 1 KomWG das Gebiet der jeweiligen Ortschaft.

  1. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Parteien und Wählervereinigungen sind aufgefordert, ihre Wahlvorschläge für die Ortschaftsratswahl bei der

Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses
Stadt Hoyerswerda
Neues Rathaus, Zimmer 2.12
S.-G.-Frentzel-Straße 1
02977 Hoyerswerda

ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bis zum 4. April 2024, 18:00 Uhr, schriftlich einzureichen.

Als fristgemäß eingegangen zählen alle Wahlvorschläge, die bis zum oben genannten Zeitpunkt bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses vorliegen. Bei postalischem Versand liegt die Verantwortlichkeit für den fristgemäßen Eingang beim Einreicher des Wahlvorschlags. Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden, damit innerhalb der Einreichungsfrist eventuelle Mängel beseitigt oder fehlende Unterlagen ergänzt werden können.

  1. Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Jeder Wahlvorschlag für die Ortschaftsratswahl darf

im Ortsteil Bröthen/Michalken höchstens 11 Bewerber,
im Ortsteil Knappenrode höchstens 11 Bewerber,
im Ortsteil Schwarzkollm höchstens 11 Bewerber,
im Ortsteil Zeißig höchstens 11 Bewerber und
im Ortsteil Dörgenhausen höchstens 11 Bewerber

enthalten.

Ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen. Die Namen der Bewerber müssen in der durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählervereinigung festgelegten Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein.

Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung (vgl. Pkt. 5. Aufstellung von Bewerbern) teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.

Dem Wahlvorschlag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber/Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers
  2. Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber (erhältlich im Bürgeramt der Stadt Hoyerswerda, Dillinger Straße 1, 02977 Hoyerswerda)
  3. Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber
  4. gegebenenfalls Bescheinigung nach 6 c Absatz 1 Satz 4 KomWG
  5. gegebenenfalls gültige Satzung der Partei, wenn die Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Parteiengesetzes der Bundeswahlleiterin mitgeteilt wurde / der mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung
  6. bei nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigung jeweils eine Bescheinigung über das Wahlrecht der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner des Wahlvorschlages
  7. bei ausländischen Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern: Angaben über den gültigen Identitätsnachweis sowie eine Versicherung an Eides statt, dass sie die Wählbarkeit im Herkunftsmitgliedsstaat nicht verloren haben und welche Staatsangehörigkeit sie

Für die Einreichung von Wahlvorschlägen und deren Anlagen gelten die Inhalts- und Formvorschriften des § 16 KomWO. Die erforderlichen Vordrucke sind im Büro der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, S.-G.-Frentzel-Straße 1, 02977 Hoyerswerda, Zimmer 2.12 erhältlich und können auf der Internetseite der Stadt Hoyerswerda – www.hoyerswerda.de – heruntergeladen werden.

  1. Aufstellung von Bewerbern

Als Bewerber einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in     

  • einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigen Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder
  • einer Versammlung der aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung)

hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. Das Nähere über die Wahl von Vertretern für Vertreterversammlungen, über Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzung.

Als Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist.

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Zudem haben der Leiter und zwei von der Versammlung festgelegte stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

  1. Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

Indem die Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürgerinnen/Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, bestehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Wahlbewerberin/dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter

https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten-4155.html?_cp=%7B%7D

auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz).

  1. Unterstützungsunterschriften

Jeder Wahlvorschlag für die Ortschaftsratswahl muss

im Ortsteil Bröthen/Michalken von mindestens 20,
im Ortsteil Knappenrode von mindestens 20,
im Ortsteil Schwarzkollm von mindestens 20,
im Ortsteil Zeißig von mindestens 20 und
im Ortsteil Dörgenhausen von mindestens 20

Wahlberechtigten des Wahlgebietes, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sein dürfen, unterschrieben werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein.

Ausgenommen von der Forderung nach Beibringung von Unterstützungsunterschriften sind Wahlvorschläge von

  • Parteien, die im Sächsischen Landtag oder seit der letzten regelmäßigen Wahl im Ortschaftsrat vertreten sind und
  • mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die im Sächsischen Landtag vertreten ist oder die seit der letzten regelmäßigen Wahl im Ortschaftsrat vertreten sind

Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Ortschaftsrat zu Zeitpunkt der Einreichung angehören unterschrieben ist.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungs­unterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

Für die Leistung von Unterstützungsunterschriften gilt Folgendes:

  1. Die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses legt für Wahlvorschläge zur Ortschaftsratswahl, die Unterstützungsunterschriften benötigen, unverzüglich nach deren Einreichung bis zum Ende der Einreichungsfrist am 04. April 2024, 18:00 Uhr, das Verzeichnis für die Unterstützungsunterschriften in Form von amtlichen Unterschriftsblättern im Bürgeramt der Stadt Hoyerswerda, Dillinger Str. 1, aus.
  2. Die Unterstützungsunterschrift muss von der oder dem Wahlberechtigten auf dem Unterschriftsblatt unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig vor Ort geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und die Anschrift (Hauptwohnung) von der Unterzeichnerin oder dem Unterzeichner anzugeben. Auf Verlangen hat sie oder er sich auszuweisen.
  3. Die Identität und die Wahlberechtigung am Tag der Unterschriftsleistung werden von der Stadtverwaltung Hoyerswerda kostenfrei festgestellt.
  4. Ein Wahlberechtigter kann nur für einen Wahlvorschlag seine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so sind alle seine Unterstützungsunterschriften ungültig. Geleistete Unterstützungsunterschriften können nicht zurückgenommen werden.
  5. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am 28. März 2024 (7. Tag vor Ende der Einreichungsfrist) schriftlich zu beantragen. Dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
  6. Die Unterstützungsunterschriften für die Ortschaftsratswahl können nach Einreichung des betreffenden Wahlvorschlages bis 4. April 2024, 18:00 Uhr, zu den unter Punkt 8 genannten Öffnungszeiten im Bürgeramt der Stadt Hoyerswerda, Dillinger Str. 1, geleistet werden. 
  1. Allgemeine Hinweise

Während der folgenden Öffnungszeiten können die Wahlvorschläge im Neuen Rathaus, Zimmer 2.12, S.-G.-Frentzel-Staße 1 eingereicht werden:

Montag                                                                 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Dienstag                                                               08:30 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Donnerstag                                                         08:30 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Freitag                                                                  08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Während der folgenden Öffnungszeiten können die Unterstützungsunterschriften im Bürgeramt der Stadt Hoyerswerda, Dillinger Str. 1 geleistet werden:

Montag                                                                 08:30 Uhr – 13:00 Uhr
Dienstag                                                               08:30 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Donnerstag                                                         08:30 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Freitag                                                                  08:30 Uhr – 13:00 Uhr

Hoyerswerda, den 15.02.2024

Torsten Ruban-Zeh
Oberbürgermeister

Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen 2024

Die Stadtratswahl sowie die Ortschaftsratswahl der Großen Kreisstadt Hoyerswerda sind Kommunalwahlen und finden gemäß Verfügung des Staatsministeriums des Innern am Sonntag, den 09. Juni 2024 und somit am gleichen Tag wie die Europawahl sowie die Kreistagswahl des Landkreises Bautzen statt.

Es werden der  Stadtrat der Großen Kreisstadt Hoyerswerda sowie die fünf Ortschaftsräte der Ortschaften Bröthen/Michalken, Dörgenhausen, Knappenrode, Schwarzkollm und Zeißig gewählt.

Die Kommunalwahlen finden in einem Zeitraum aller fünf Jahre statt.

Wahlsystem

Die Stadtrats- und Ortschaftsratsmitglieder werden von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Die Stadtrats- bzw. Ortschaftsratsmitglieder werden aufgrund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Verhältniswahl gewählt, wenn mindestens zwei gültige Wahlvorschläge eingereicht wurden, deren Bewerberinnen und Bewerber zusammen mindestens zwei Drittel der festgelegten Zahl Mitglieder des Stadtrates bzw. Ortschaftsrates entspricht.

Jede/r Wähler/in hat drei Stimmen, die er auf mehrere Bewerber oder auf verschiedene Wahlvorschläge verteilen, aber auch einer/einem einzigen Bewerber/in geben kann.

Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet eine Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf eine/n Bewerber/in statt. Dasselbe gilt, wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden, die zusammen weniger Bewerberinnen und Bewerber als zwei Drittel der festgelegten Zahl der Mitglieder des Stadtrates bzw. Ortschaftsrates umfassen.

Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë.

Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen 2024 können von Parteien, mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden.

Aktives Wahlrecht (Wahlberechtigung)

Wahlberechtigt für die Wahl zum Stadtrat der Großen Kreisstadt Hoyerswerda sind gemäß § 16 SächsGemO alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Hoyerswerda.

Bürgerinnen und Bürger der Stadt Hoyerswerda im Sinne des § 15 SächsGemO sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag mit Hauptwohnsitz in Hoyerswerda wohnen.

Wahlberechtigt für eine der fünf Ortschaftsratswahlen sind alle Bürgerinnen und Bürger der betreffenden Ortschaft. Für die Bürgereigenschaft in der Ortschaft gelten die gleichen Regeln wie für den Stadtrat (vgl. oben) mit der Maßgabe, dass die Betreffenden mindestens drei Monate in der jeweiligen Ortschaft wohnen müssen.

Nicht wahlberechtigt sind gemäß § 16 SächsGemO diejenigen Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder das Stimmrecht nicht besitzen.

Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)

Als passives Wahlrecht bezeichnet man das Recht, gewählt zu werden.

Wählbar in den Hoyerswerdaer Stadtrat sind gemäß § 31 SächsGemO alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Hoyerswerda.

Nicht wählbar ist, wer

  • infolge Richterspruch das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt,
  • infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  • als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.

Gleiches gilt für die Ortschaftsratswahlen. Hierzu müssen die Betreffenden jedoch Bürgerinnen und Bürger der jeweiligen Ortschaft sein.

Wer kann Wahlvorschläge einreichen?

Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen 2024 (Stadtratswahl; Ortschaftsratswahlen) können von Parteien, mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden.

Die Stadtratswahl wird in einem Wahlkreis durchgeführt, der mit dem Gebiet der Stadt identisch ist. Jeder Wahlvorschlagsträger kann einen Wahlschlag einreichen. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber pro Wahlvorschlag bemisst sich nach folgender Regel: Die maximale Zahl ergibt sich aus der Anzahl der zu wählenden Stadtratsmitglieder multipliziert mit 1,5. Dieses Ergebnis wird aufgerundet.

Für den Stadtrat der Stadt Hoyerswerda bedeutet das: Anzahl der Stadtratsmitglieder (30) x 1,5 = 45

Ein Wahlvorschlag kann maximal 45 Bewerberinnen und Bewerber enthalten.

Jede Ortschaftsratswahl wird in einem Wahlkreis durchgeführt, der mit dem Gebiet der Ortschaft identisch ist. Dementsprechend berechnet sich hier die höchstzulässige Zahl an Bewerberinnen und Bewerber pro Wahlvorschlag wie folgt: Anzahl der zu wählenden Ortschaftsratsmitglieder multipliziert mit 1,5. Dieses Ergebnis wird anschließend aufgerundet.

Für die Ortschaften der Stadt Hoyerswerda bedeutet das: Anzahl der Ortschaftsratsmitglieder (7) x 1,5 = 11

Ein Wahlvorschlag kann maximal 11 Bewerberinnen und Bewerber enthalten.

Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl statt. Dasselbe gilt, wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der festgelegten Zahl (11) der Mitglieder des Ortschaftsrates umfassen. (§ 30 Abs. 3 Sächsische Gemeindeordnung)

Was ist eine Partei?

Gemäß § 2 Parteiengesetz (ParteiG) sind Parteien Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Eine Partei verliert gemäß § 2 Abs. 2 ParteiG u. a. dann ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenem Wahlvorschlag teilgenommen hat. Satzung, Programm, Namen und Landesverbände einer Partei sind der Bundeswahlleiterin mitzuteilen.

Was ist eine Wählervereinigung?

Wählervereinigungen sind Personenzusammenschlüsse zur Verfolgung kommunalpolitischer Ziele.

Es wird unterschieden zwischen mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen.

Eine Wählervereinigung ist mitgliedschaftlich organisiert, wenn sie in einer Satzung die für die Organisation notwendigen Mindestregelungen getroffen hat, insbesondere über Name und Sitz, Eintritt und Austritt (Mitgliedschaftsformalitäten), Organe und Zweck.

Hinweis:
Ein Verein, der eigentlich zu einem anderen Zweck gegründet wurde, kann nur dann eine Wählervereinigung sein, wenn er satzungsgemäß auch kommunalpolitische Ziele verfolgt. Das setzt voraus, dass in der betreffenden Vereinssatzung kommunalpolitische Zielstellungen nachweislich verankert sein müssen.

Eine nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung tritt ohne feste Organisationsstruktur an – es handelt sich um eine lose Gruppierung von mindestens drei Wahlberechtigten, ein Programm oder eine Satzung sind nicht erforderlich.
 
Wie sind Bewerber für Wahlvorschläge aufzustellen?

Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer

  • in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im jeweiligen Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder
  • einer Versammlung der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung)

hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. Es ist eine entsprechende Niederschrift zu fertigen.

Hinweis:
Die örtlichen Gliederungen der Parteien oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen weichen zuweilen vom jeweiligen Wahlgebiet (Stadtrat = Stadt Hoyerswerda; Ortschaftsrat = jeweilige Ortschaft) ab. Auch bei abweichenden Strukturen der Wahlvorschlagsträger sind alle Mitglieder, die im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigt sind, zur Bewerberaufstellung einzuladen.

Als Bewerberin oder Bewerber einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der wahlberechtigten Angehörigen dieser Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu geheim gewählt worden ist. Es ist eine entsprechende Niederschrift zu fertigen.

Mehrere Wahlvorschlagsträger können auch einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.

Demgegenüber ist die Verbindung von Wahlvorschlägen (sog. Listenverbindungen) verboten.
 

Welche Vorschriften sind bei der Durchführung einer Mitglieder-/Vertreterversammlung zu beachten?

Das Wahlrecht der teilnehmenden Mitglieder muss jeweils im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitglieder-/ Vertreterversammlung vorliegen.

Hinweis:
Auch bei der Durchführung der Mitgliederversammlungen muss zwischen dem Wahlrecht für die Stadtratswahl und dem Wahlrecht für eine Ortschaftsratswahl unterschieden werden.

Folglich sind in der Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Stadtratswahl alle Mitglieder stimmberechtigt, die auch das Wahlrecht für die Stadtratswahl besitzen während zur Bewerbernominierung für eine Ortschaftsratswahl die Mitglieder stimmberechtigt sind, die das Wahlrecht für die betreffende Ortschaft besitzen.

Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber darf frühestens 12 Monate (01.07.2023), die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter frühestens 15 Monate (01.04.2023) vor Ablauf des Zeitraums, in dem die Kommunalwahlen durchzuführen sind, stattfinden.

Im Rahmen der Versammlung müssen sowohl die Bewerberinnen und Bewerber selbst als auch ihre Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlages festgelegt werden. Die Festlegung der Bewerberinnen und Bewerber und ihrer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag muss grundsätzlich in geheimer Wahl erfolgen.

Eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung setzt immer die Teilnahme von mindestens drei im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder Wählervereinigung voraus, da andernfalls die Voraussetzungen des Begriffes „Versammlung“ nicht erfüllt sind und die erforderlichen geheimen Wahlen bei nur zwei teilnehmenden Personen nicht gewährleistet werden können.

Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung in einer Ortschaft nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung für diese Ortschaft aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung in der Stadt Hoyerswerda.

Jede/r stimmberechtigte Teilnehmer/in der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Für die Versammlung besteht Präsenzpflicht. Eine online oder webbasierte Durchführung ist ausgeschlossen.

Über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und das Ergebnis der Wahlen anzugeben sind. Die/Der Versammlungsleiter/in und zwei stimmberechtigte Teilnehmer haben an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber geheim erfolgt ist und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Es ist möglich, Mitgliederversammlungen zur Bewerber-Aufstellung für mehrere Kommunalwahlen organisatorisch zu verbinden. In diesem Fall ist jedoch strikt darauf zu achten, dass an den jeweils erforderlichen geheimen Wahlen nur diejenigen Mitglieder teilnehmen dürfen, die auch im betreffenden Wahlgebiet wahlberechtigt sind. Auch in diesem Fall ist für jede einzelne Mitgliederversammlung eine eigene Niederschrift anzufertigen und eine entsprechende eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Für den Fall der Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlages mehrerer Wahlvorschlagsträger ist durch jede der beteiligten Parteien und/oder Wählervereinigungen ein eigenes unabhängiges Bewerber-Aufstellungsverfahren durchzuführen. Neben der Möglichkeit der Durchführung von getrennten Aufstellungsveranstaltungen der beteiligten Wahlvorschlagsträger besteht die Möglichkeit der Durchführung einer organisatorisch verbundenen gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung, sofern die Satzungen der jeweils Beteiligten dies zulassen. Die notwendigen geheimen Wahlen zur verbindlichen Bewerber-Nominierung und ihrer Reihenfolge im gemeinsamen Wahlvorschlag sind dann von allen beteiligten Wahlvorschlagsträgern jedoch getrennt und unabhängig voneinander durchzuführen. Demgemäß sind auch von allen beteiligten Wahlvorschlagsträgern eigene Niederschriften über die Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu fertigen und entsprechende eigene eidesstattliche Versicherungen abzugeben.

Wann und wie müssen Wahlvorschläge eingereicht werden?

Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Durchführung der Wahl eingereicht werden und müssen bis spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr  (04.04.2024) schriftlich im Original bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses vollständig eingegangen sein.

Das Einreichen des Wahlvorschlages und/oder seiner Anlagen in elektronischer Form oder als Fax ist ausgeschlossen.  

Die Bekanntmachung der Wahl erfolgt spätestens am 90. Tag vor der Wahl (11.03.2024) im Amtsblatt der Stadt Hoyerswerda.

Die beizubringenden Unterlagen des Wahlvorschlages umfassen

  • den Wahlvorschlag,
  • die Zustimmungserklärungen der Bewerber,
  • die Wählbarkeitsbescheinigungen der Bewerber,
  • die Niederschrift über die Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung zur Bewerber-Aufstellung
  • die zugehörige eidesstattliche Versicherung,
  • die Satzung (nur für mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen und Parteien, deren Parteiunterlagen nicht gemäß § 6 Absatz 3 des Parteiengesetzes beim Bundeswahlleiter hinterlegt sind),
  • eine Erklärung des zuständigen Vorstandes der Partei oder Wählervereinigung, dass im Falle der Höherzonung der Mitgliederversammlung die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorlagen (nur wenn zutreffend),
  • die Wahlrechtsbescheinigungen der drei Unterzeichner des Wahlvorschlages (nur bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen)
  • eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6 a Absatz 3 Kommunalwahlgesetz (nur bei ausländischen Bewerbern) 

Die Vordrucke für die einzureichenden Wahlvorschläge und die zugehörigen Anlagen stehen zum Download zur Verfügung.

Wann werden Unterstützungsunterschriften benötigt?

Jeder Wahlvorschlag muss von einer bestimmten Anzahl im jeweiligen Wahlgebiet Wahlberechtigten, die keine Bewerberinnen oder Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags vorliegen.

Ausgenommen von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften sind für die Stadtratswahl Wahlvorschläge einer Partei oder Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags

  • im Sächsischen Landtag oder
  • seit der letzten Stadtratswahl bereits im Hoyerswerdaer Stadtrat

vertreten sind.

Für eine Ortschaftsratswahl sind Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften ausgenommen,

  • die die Bedingungen des vorangehenden Satzes erfüllen oder
  • die seit der letzten Ortschaftsratswahl aufgrund eigenen Wahlvorschlages im jeweiligen Ortschaftsrat vertreten sind.

Hinweis:
Bei der Beurteilung des „Vertretenseins“ kommt es auf den vorherigen Wahlerfolg einer Partei oder Wählervereinigung an und nicht auf die Mitgliedschaft einzelner Mandatsträger. Ist zum Beispiel ein Mitglied einer Partei oder Wählervereinigung bei den Kommunalwahlen 2019 für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung gewählt worden, so vermittelt er dieser und nur dieser das Privileg und zwar auch bei einem nachträglichen Austritt oder Wechsel in eine andere Partei oder Wählervereinigung. Wird ein Mandatsträger erst während der Wahlperiode Mitglied einer anderen Partei oder Wählervereinigung, so führt dies nicht zur Privilegierung dieser Partei nach § 6b Absatz 3 KomWG.

Wahlvorschläge einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung benötigen zur Befreiung von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften über das oben Gesagte hinaus zusätzlich die Unterschriften von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages dem Stadtrat bzw. dem betreffenden Ortschaftsrat angehören.

Ein gemeinsamer Wahlvorschlag von mehreren Parteien und/oder Wählervereinigungen bedarf dann der Unterstützungsunterschriften, wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger diese für sich allein benötigen würde.

Die Anzahl der beizubringenden Unterstützungsunterschriften für die Stadtratswahl bemisst sich nach § 6 b Absatz 2 Sächsisches Kommunalwahlgesetz.
Das erforderliche Unterstützungsunterschriftenverzeichnis für einen Wahlvorschlag wird von der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses jeweils unverzüglich nach dessen Einreichung bis zum Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (66. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr (04.04.2024)) ausgelegt.

Hinweise zum Datenschutz
Bei der Erstellung des Wahlvorschlags und seiner Anlagen handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese erfolgt für die Kommunalwahl auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g DSGVO in Verbindung mit §§ 6c, 33, 37a, 48 KomWG sowie § 16 SächsKomWO und begründet datenschutzrechtliche Informationspflichten der den Wahlvorschlag aufstellenden Partei bzw. Wählervereinigung nach Artikel 13 DSGVO. Ihnen wird empfohlen, dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter

https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten-4155.html?_cp=%7B%7D

auszuhändigen.

Kreistagswahl des Landkreises Bautzen 2024 

Die Wahl des Kreistages des Landkreises Bautzen ist eine Kommunalwahl und findet gemäß Verfügung des Staatsministeriums des Innern am Sonntag, den 09. Juni 2024 und somit am gleichen Tag wie die Europawahl sowie Stadtrats- und Ortschaftsratswahl statt.

Die Kommunalwahlen finden in einem Zeitraum aller fünf Jahre statt.

Nähere Informationen zur Kreistagswahl erhalten Sie bei der Kreiswahlleitung im Landratsamt Bautzen und auf folgender Homepage:

https://www.landkreis-bautzen.de/landratsamt/dienstleistung/kreiswahlleitung/329

Europawahl 2024

Am 09. Juni 2024 findet die Wahl zum 10. Europäischen Parlament statt.

Für die Bundesrepublik Deutschland bedeutet dies die Entsendung von 96 Abgeordneten, welche zuvor in geheimer, freier, unmittelbarer, gleicher und allgemeiner Wahl gewählt worden sind.

Für die Wahl des Europäischen Parlaments findet kein einheitliches europäisches Wahlrecht Anwendung. Die Wahl erfolgt nach nationalen Wahlgesetzen, in der Bundesrepublik Deutschland sind diese vorrangig das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung.

Das Europäische Parlament ist das einzige Organ der Europäische Union, welches direkt von den Bürgerinnen und Bürgern der EU-Mitgliedsstaaten gewählt wird und somit direkt durch das Volk der Mitgliedsstaaten legitimiert ist. Nur über diesen Weg können Bürgerinnen und Bürger unmittelbar Einfluss auf die EU-Politik nehmen.

Nähere Informationen zur Europawahl 2024 erhalten Sie hier: www.bundeswahlleiterin.de

Aktives Wahlrecht (Wer darf wählen?)

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

  1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten
    a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
    b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
     

(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie

  1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder
  2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

(3) Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage

  1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten
    a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
    b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(4) Ein/e Deutsche/r ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie/er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

(5) Ein/e Unionsbürger/in ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn

  1. sie/er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder

sie/er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie/er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.

Passives Wahlrecht (Wer darf gewählt werden?)

(1) Wählbar ist, wer am Wahltage

  1. Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
  2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. 

(2) Wählbar ist auch ein/e Unionsbürger/in, die/der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und die/der am Wahltage

  1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und
  2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. 

(3) Nicht wählbar ist ein/e Deutsche/r, die/der

  1. vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
  2. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

(4) Nicht wählbar ist ein/e Unionsbürger/in, die/der

  1. in der Bundesrepublik Deutschland vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  2. nach im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  3. infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

infolge einer Einzelfallentscheidung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S.34), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/1/EU (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27) geändert worden ist, im Herkunfts-Mitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

Wahltermine & Wahlergebnisse

  letzte Wahl Wahlperiode     Nächste Wahl
Europawahl 26.05.2019 5 Jahre 2024
Bundestagswahl 26.09.2021 4 Jahre 2025
Landtagswahl 01.09.2019 5 Jahre 2024
Kreistagswahl 26.05.2019 5 Jahre 2024
Stadtratswahl 26.05.2019 5 Jahre 2024
Ortschaftsratswahlen 26.05.2019 5 Jahre 2024
Landratswahl 12.06.2022 und 03.07.2022 7 Jahre 2029
Oberbürgermeisterwahl 06.09.2020 und 20.09.2020 7 Jahre 2027

Die Ergebnisse der Landratswahl für die Stadt Hoyerswerda am 12.06.2022 sowie den 2. Wahlgang am 03.07.2022 finden Sie hier:
Wahlergebnis Landratswahl Landkreis Bautzen – Stadt Hoyerswerda
Hier gelangen Sie zu den Wahlergebnissen der Bundestagswahl 2021 und anderer vergangener Wahlen.

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Wahlen – Wólby