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Stadt unterstützt Gewerbetreibende

Befristete Befreiung von Sondernutzungsgebühren auf Grund der Corona-Pandemie.

Infolge der Corona-bedingten Einschränkungen und der damit verbundenen wochenlangen Betriebsuntersagungen, leiden viele Gewerbetreibende, insbesondere Gastronomiebetriebe, unter den plötzlich weggefallenen Einnahmen.

Um hier die ortsansässigen Gewerbetreibenden zu unterstützen, fasste der Stadtrat den Beschluss, sie für mehr als drei Monate von der Pflicht zur Zahlung von Sondernutzungsgebühren – zum Beispiel für die Betreibung von Außengastronomie – zu befreien. Auch eine Erweiterung der bisher genutzten Sondernutzungsflächen soll ermöglicht werden, letzteres natürlich unter Einhaltung verkehrsrechtlicher Vorschriften. Dazu zählen beispielsweise die Einhaltung der Durchfahrts- bzw. Durchgangsbreiten sowie das Freihalten der Feuerwehrzufahrten und der notwendigen Aufstellflächen für die Feuerwehr.

Konkret heißt es im Stadtratsbeschluss, dass ortsansässige Gewerbetreibende in der Zeit vom 15.05.2020 bis einschließlich 31.08.2020 von der Pflicht zur Zahlung von Sondernutzungsgebühren für erlaubnispflichtige Sondernutzungen nach § 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Sondernutzungssatzung der Großen Kreisstadt Hoyerswerda befreit sind.

Diese Gebührenbefreiung entbindet die Gewerbetreibenden jedoch nicht von bestehenden Antrags- bzw. Anzeigepflichten. Die geplante Sondernutzung ist daher weiterhin bei der Stadt zu beantragen. Die Erlaubnis wird durch die Stadt unter Einhaltung der Vorgaben der Sondernutzungssatzung erteilt.

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