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Stadtplanung – Planowanje města

Erläuternde Hinweise zur Bauleitplanung

Die Bauleitplanung regelt die rechtlichen Beziehungen zur Nutzung von Grund und Boden nach dem bundeseinheitlich geltenden Baugesetzbuch (BauGB). Die Bauleitplanung ist ein komplexes Planungsinstrument und erfüllt verschiedene Aufgaben und Funktionen zur städtebaulichen Entwicklung. Dabei ist zwischen den unterschiedlichen Aufgaben der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung) und der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplanung) zu unterscheiden.

Die kommunale Bauleitplanung zielt auf eine geordnete, nachhaltige städtebauliche Entwicklung durch eine Menge verschiedener Bauleitpläne. Zur strukturellen Vorbereitung dient der Flächennutzungsplan als städtebauliches Konzept für das gesamte Gemeindegebiet. Das städtebauliche Konzept wird auf der nächsten Planungsebene punktuell durch unterschiedliche Bebauungspläne konkretisiert und rechtsverbindlich festgesetzt.

Zur Planmäßigkeit gehören neben dem Aspekt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB auch die verfahrensrechtliche Sicherheit mit der grundlegenden Einbeziehung der Bürger in die Planung und die abschließende gerechte Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander durch den Stadtrat. Hinsichtlich des Verfahrens unterscheidet sich die Flächennutzungsplanung nur unwesentlich von der Bebauungsplanung.

Während der Bebauungsplan für jedermann verbindlich festlegt, in welcher Art und in welchem Umfang die Nutzung von Gebieten und Grundstücken möglich ist, bindet der Flächennutzungsplan nach seinem Inkrafttreten die Gemeinde und alle im Verfahren beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange, soweit diese im Rahmen des Beteiligungsverfahrens keine Einwände geäußert haben. Damit haben alle weiteren städtebaulichen und fachlichen Planungen der Beteiligten die Aussagen des Flächennutzungsplanes zu berücksichtigen. Eine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Dritten hat der Flächennutzungsplan nicht; dennoch geht von ihm eine nicht unerhebliche Vorwirkung aus, da alle aufzustellenden Bebauungspläne aus ihm zu entwickeln sind und nichts festsetzen können, was der Flächennutzungsplan nicht bereits in den Grundzügen vorgegeben hat.

Der Flächennutzungsplan soll spätestens 15 Jahre nach seiner erstmaligen oder erneuten Aufstellung überprüft und – soweit nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich – geändert, ergänzt oder neu aufgestellt werden. Der Bebauungsplan hat durch seine Rechtskraft eine stets bindende Wirkung, solange er keinem Änderungs- oder Aufhebungsverfahren unterliegt.

Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Hoyerswerda wurde mit dem Datum der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Hoyerswerda Nr. 496 am 12.07.2006 rechtswirksam. Für den Flächennutzungsplan wurden bereits einige Änderungsverfahren durchgeführt und vom Landkreis Bautzen als derzeitige Prüfstelle genehmigt. Die Änderungen sind in extra Kartenwerken dargestellt und entsprechend zu beachten.

Der Flächennutzungsplan einschließlich Änderungen sowie alle rechtskräftigen Bebauungspläne der Stadt Hoyerswerda können von der Homepage zur allgemeinen Ansicht heruntergeladen werden. Zu den Plandarstellungen gehört jeweils eine Begründung. Der Bebauungsplan besteht aus mehreren Teilen, enthält neben den verbindlichen zeichnerischen Festsetzungen auch verbindliche textliche Festsetzungen, die einzuhalten sind.


Städtebauliche Satzungen

Neben dem Bebauungsplan gibt es weitere Instrumente, um unterhalb der Ebene der Bebauungsplanung bzw. für einzelne Grundstücke Baurecht zu erlangen. Die städtebaulichen Satzungen nach § 34 und § 35 BauGB sind besonders für das dörfliche Umfeld geeignet, in begrenztem Umfang neues Bauland für den Eigenbedarf der ansässigen Bevölkerung auszuweisen.

Durch die städtebaulichen Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht die Möglichkeit, Innenbereich und Außenbereich verbindlich voneinander abzugrenzen. Dazu zählen:

  • Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB: Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, kein neues Baurecht
  • Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB: Bisher im Außenbereich liegende Grundstücke werden neu dem Innenbereich zugeordnet.
  • Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB: Einzelne Außenbereichsflächen können in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden.

Die drei Satzungstypen können auch verbunden werden.

Als weiteres städtebauliches Instrument bietet das Baugesetzbuch die Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB an. Damit kann unter bestimmten Bedingungen auch im Außenbereich neues Baurecht geschaffen werden.

Im Rahmen eines Bauantrages ist zusätzlich zu prüfen, ob im entsprechenden Gebiet eine Gestaltungssatzung zu berücksichtigen ist. Diese legt gestalterische Vorschriften fest, wie sich eine bauliche Anlage oder bestimmte Bereiche zum Beispiel nach Form und Farbe gut in das vorhandene Ortsbild einpassen lassen.


Kommunale Bauleitpläne

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