Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Seit 01.07.2011 kann man sich für den freiwilligen Wehrdienst verpflichten. Die Meldebehörden haben gemäß § 58c Abs. 1 Satz 1 Wehrpflichtgesetz jährlich Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung zu übermitteln. Von dort wird den Betroffenen Informationsmat …
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