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Bekanntmachungen – Wozjewjenja

Als zusätzliches Angebot werden hier – zeitlich begrenzt – ausgewählte öffentliche Bekanntmachungen oder aktuelle Beteiligungen der Öffentlichkeit dargestellt, um noch mehr Breitenwirkung zu erreichen.

Haushaltsplanentwurf für den Doppelhaushalt 2023/2024

Der Haushaltsplanentwurf für den Doppelhaushalt 2023/2024 liegt in der Zeit vom 05.06.2023 bis 13.06.2023 öffentlich aus. Im Zusammenhang mit dem Haushaltsplan soll in diesem Jahr auch ein Haushaltsstrukturkonzept (HSK) mit folgenden Einzelmaßnahmen beschlossen werden.

  • HSK-Maßnahme: Fortschreibung Personalentwicklungskonzept
  • HSK-Maßnahme: Vermögensveräußerungen
  • HSK-Maßnahme: Konzentration der Verwaltung auf die Standorte Alte und Neues Rathaus – Freizug Verwaltungsobjekt Bürgeramt
  • HSK-Maßnahme: außerordentliche Kredittilgung
  • HSK-Maßnahme: Erhöhung Realsteuerhebesätze / Anpassung Satzungen örtliche Aufwandssteuern
  • HSK-Maßnahme: Bürgerhaushalt

Sofern die HSK-Maßnahme durch den Stadtrat beschlossen werden, hat dies Auswirkungen auf den ausliegenden Haushaltsplan, da sich die entsprechenden Ein- und Auszahlungen verändern werden.

Um ein vollumfängliches Bild, sowohl vom Haushalt als auch den möglichen Sparmaßnahmen zu haben, liegen neben dem Haushaltsplan auch die einzelnen HSK-Maßnahmen öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2023/2024.pdf (19.71 MB)
Haushaltsstrukturkonzept.pdf (196 KB)

Fundsachen Mai

In der Zeit vom 01.05.2023 bis 31.05.2023 wurden folgende Gegenstände im Fundbüro abgegeben:

– 28er Trekkingrad „NSU“, Farbe silber, ohne Gangschaltung
– 28er Trekkingrad „Staiger“, Modell „Florida“, Farbe silber, mit 21-Gang-Shimano-Schaltung, Korbhalterung,   
– 28er Trekkingrad „Adventure“, Modell „Giant“, Farbe blau-silber, 7-Gang-Shimano-Schaltung, mit Korb,

bei den Fundfahrrädern sind die Rahmennummern bekannt,

–  sechs Schlüssel am kurzen blauen Band „ZVON“ mit Karabinerhaken sowie 2 Metallanhänger,
– Einkaufstasche „Reno“, Farbe weiß mit 20 lustigen Taschenbüchern von Walt Disney
– Filztasche mit Druckknopf, Farbe grau.

Ebenfalls abgegeben wurden Fundsachen von „Globus“ (welche bereits in den Vormonaten vergessen wurden) u.a. Mützen, Schmuck, Brillen und folgende Schlüssel:

– einzelner Schlüssel mit schwarzer Kappe,
– ein Schlüssel am Ring mit silberfarbenen Namensschild,
– einzelner Bartschlüssel (am 29.04.2023 am Fahrradständer verloren),
– einzelner Schlüssel „Börkey“ am Ring,
– einzelner Schlüssel am Ring mit vier Metalleinkaufschips,
– einzelner Schlüssel mit gelber Kappe am Ring sowie kleines Plüschtier,
– einzelner Schlüssel am Ring mit rotem Magnet,
– zwei SI-Schlüssel am Ring,
– zwei Schlüssel mit schwarzer Kappe am Ring,
– zwei Schlüssel am Ring mit weißem Schlüsselanhänger „Burghammer“
– drei Schlüssel, eckig am Ring (am 26.04.2023 gefunden)
– zwei SI-Schlüssel und 2 kleine Schlüssel „Wohu“ am Ring (am 09.04. 2023 gefunden)
– zwei SI-Schlüssel „Wittkopp“ sowie ein langer Schlüssel am grauem Schlüsselband „camel active“,
– fünf Schlüssel an schwarzer Schlüsseltasche „Autohaus Kieschnick“ sowie Metallflaschenöffner,
– Autoschlüssel „Toyota“, Farbe schwarz, rechteckig,
– Transponder „Medtronic“, länglich, Farbe blau/grau (20.12.2022 gefunden),
– Transponder „Hörmann“, Farbe schwarz am gelben Schlüsselband „Sportclub HY“.

Ein Laubbläser bzw. Laubsauger wurde im Fundbüro der Stadt Lauta abgegeben, gefunden am 18.05.2023 in Schwarzkollm.  Nachfragen können unter  der Telefonnummer 035722 36132 erfolgen. 

Für Fundsachen gilt eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten (nach dem BGB). Danach werden die Gegenstände versteigert (außer Schlüssel). Bürger, die ihre verlorenen Sachen in dieser Veröffentlichung wieder erkennen, melden sich bitte bis zum 30.11.2023 im Bürgeramt.

Fundsachen April

In der Zeit vom 01.04.2023 bis 30.04.2023 wurden folgende Gegenstände im Fundbüro abgegeben:

– 26er Damenfahrrad „Ben Tucker“, Farbe blau, ohne Gangschaltung, mit Korb (Rahmennummer bekannt),
– drei Schlüssel am blauen Band „Senftenberger See“ und kleinem rosafarbenen Plüschtier,
– Fahrradschloss „Abus“, Farbe schwarz.

Weiterhin wurden Fundsachen von C&A abgegeben, u.a.  Bekleidung, Mützen, Brillen, Schirme.

Für Fundsachen gilt eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten (nach dem BGB). Danach werden die Gegenstände versteigert (außer Schlüssel). Bürger, die ihre verlorenen Sachen in dieser Veröffentlichung wiedererkennen, melden sich bitte bis zum 31.10.2023 im Bürgeramt. Des Weiteren verweisen wir auf die Versteigerungsauktion von Fundfahrrädern im Monat Mai 2023, zu finden im Internet unter www.zoll-auktion.de.

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Hoyerswerda über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 33 „Neue Kühnichter Heide“ nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 33 „Neue Kühnichter Heide“ in der Fassung vom Januar 2023 sowie die dazu gehörende Begründung, die Vorprüfung des Einzelfalls, der Artenschutzfachbeitrag und das Verträglichkeitsgutachten zu einem Einzelhandelsvorhaben liegen in der Zeit

vom 20.04. bis einschließlich 22.05.2023

im Alten Rathaus Hoyerswerda, Markt 1, Zimmer 3.16 (2. OG) während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Parallel finden Sie den Planentwurf hier online sowie im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen.

Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll eine Nachverdichtung der vorhandenen innerstädtischen Bebauung erfolgen.
Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der Angabe welche Arten umweltbezogener Informationen vorhanden sind, wird abgesehen.

Während der Zeit der öffentlichen Auslegung kann von Jedermann zu den Inhalten des Planentwurfes Stellung genommen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß, nach der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der weiteren Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können.

Dietmar Wolf
Fachbereichsleiter Bau

A_Planzeichnung
B_textliche Festsetzungen
C_Begruendung
C1_Vorprüfung Einzelfall
D1_Artenschutzfachbeitrag
D2_Verträglichkeitsgutachten Handel

Hinweise für Waldbesucher über aktuelle Waldpflege- und Forstarbeiten

Fundsachen März

In der Zeit vom 01.03.2023 bis 31.03.2023 wurden folgende Gegenstände im Fundbüro abgegeben:

– 18er Kinderfahrrad „Prometheus“, Farbe blau mit Vogelmotiv, ohne Gangschaltung,
– 20er Kinderfahrrad „Talson“, Farbe schwarz /blau, 24-Gang-Shimano-Revo-Shift-Schaltung,
– 28er Damenfahrrad „Performance „, Farbe schwarz /weiß, 7 Gang-Shiamo-Schaltung, mit Korb,
– 28er Herrenfahrrad  „Prophete“, Farbe schwarz, 24-Gang-Shimano-SIS-Schaltung, mit Schloß,  
– 28er Damenfahrrad, Farbe grün-schwarz, teilweise rot übersprüht, 3-Gang-Shimano-Nexus-Schaltung,
– 26er Herrenfahrrad „Vermont“, Farbe schwarz /blau, 21-Gang-Shimano-Speed-Schaltung,

bei den Fundfahrrädern sind die Rahmennummern bekannt,

– Rucksack „Entegre“, Farbe schwarz mit Bekleidung und Papieren der Behörde Eisenhüttenstadt,
– Rucksack „Hewlett“, Farbe schwarz mit Laptop von „Medion“ sowie diverse Kabel und Zubehör,
– Fahrradtasche „SKS Germany „, Farbe schwarz,
– 13 Schlüssel an drei Ringen verteilt, davon je vier goldfarbene Schlüssel sowie zwei Flaschenöffner,  
– neun Schlüssel am Ring, davon drei schwarze und zwei kleine Schlüssel sowie ein Flaschenöffner,
– sieben Schlüssel an schwarzer Schlüsseltasche, davon je ein Schlüssel mit gelber, grüner, lilafarbene und blauer Plastekappe sowie kleine blaue Taschenlampe,
– sechs Schlüssel am Ring, davon fünf kleine Schlüssel sowie schwarzes kurzes Schlüsselband „AWO“,
– vier Schlüssel am dunkelblauen Schlüsselband „Medion“ sowie ein Papieranhänger,
– vier Schlüssel am schwarzen Schlüsselband „Lausitzer Bergbaumuseum“,
– Autoschlüssel „VW“, Farbe schwarz, aufklappbar mit Fernbedienung an schwarzer Schlüsseltasche,   
– Regenschirm, Farbe blau (am 23.03.2023 im Warteraum des Bürgeramtes liegengelassen),
– Brille aus Kunststoff, Farbe hellgrün (am 30.03.2023 am Schalter im Bürgeramt liegengelassen).

Für Fundsachen gilt eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten (nach dem BGB). Danach werden die Gegenstände versteigert (außer Schlüssel). Bürger, die ihre verlorenen Sachen in dieser Veröffentlichung wiedererkennen, melden sich bitte bis zum 31.09.2023 im Bürgeramt. Des weiteren verweisen wir auf die Versteigerungsauktion von Fundfahrrädern im Monat April 2023, zu finden im Internet unter www.zoll-auktion.de.

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Hoyerswerda über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. S5 „Gewerbegebiet Schwarzkollm“ nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

Der Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. S5 „Gewerbegebiet Schwarzkollm“ in der Fassung vom Januar 2023 einschließlich der Begründung liegt in der Zeit

vom 23.03. bis einschließlich 21.04.2023

im Alten Rathaus Hoyerswerda, Markt 1, Zimmer 3.16 (2. OG) während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Parallel finden Sie den Planentwurf auf https://www.hoyerswerda.de/rathaus/aktuelles/bekanntmachungen/ sowie im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen.

Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll eine Nachverdichtung und damit maximale Auslastung des vorhandenen Baugebietes erfolgen. Der Geltungsbereich beträgt weniger als 2 ha.
Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der Angabe welche Arten umweltbezogener Informationen vorhanden sind, wird abgesehen.

Während der Zeit der öffentlichen Auslegung kann von Jedermann zu den Inhalten des Planentwurfes Stellung genommen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß, nach der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der weiteren Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können.

Dietmar Wolf

Fachbereichsleiter Bau

Anlage:
A_Planzeichnung
B_textliche Festsetzungen
C_Begründung

Kehrwochen 2023

Die Reinigung der städtischen Straßen erfolgt in Intervallen, die im Voraus für das jeweilige Jahr festgelegt werden. So erfolgt zwei Mal im Jahr eine Grundreinigung (Frühjahr und Herbst) sowie unterjährig monatlich eine zyklische Reinigung.

Die zyklische Reinigung findet in der Regel in der zweiten vollen Woche des Monats statt. Ausnahmen ergeben sich durch Feiertage, dann verschiebt sich die Reinigung in die darauffolgende Woche. Im Jahresplan werden Intervalle von einer Woche (fünf Tage) festgelegt, in denen die beauftragten Unternehmen die Straßenreinigung durchführen. Spätestens am Freitag vor den Straßenreinigungswochen werden die Bereiche mit entsprechenden Schildern gekennzeichnet.

Kehrwochen 2023

Bitte beachten Sie, dass der Jahresplan „Kehrwochen 2023“ ausschließlich die städtischen Straßen gemäß Straßenreinigungssatzung betrifft. Straßenbereiche in anderer Zuständigkeit sind hier nicht inbegriffen. So informiert beispielsweise die Wohnungsgesellschaft mbH Hoyerswerda ihre Mieter eigenständig durch Aushang in den Hauseingängen der betroffenen Wohnhäuser.

Fundsachen Februar

In der Zeit vom 01.02.2023 bis 28.02.2023 wurden folgende Gegenstände im Fundbüro abgegeben:

– 26er Herrenfahrrad „Ragazzi – Liner“, Farbe weiß/blau, 21-Gang-Shimano-Schaltung, mit großer Klingel,   
– 28er Damenfahrrad „Falter“, Farbe schwarz-matt, 7-Gang-Shimano-Nexus-Schaltung, mit Korb, 

bei den Fundfahrrädern sind die Rahmennummern bekannt,

– drei Schlüssel am Ring, davon je ein Schlüssel mit grüner und brauner Kappe sowie ein Metallanhänger,  
– Handy „Redmi“, Farbe schwarz in durchsichtiger Hülle mit Sportaufkleber, 
– Karte von der Monobank.

Für Fundsachen gilt eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten (nach dem BGB). Danach werden die Gegenstände versteigert (außer Schlüssel). Bürger, die ihre verlorenen Sachen in dieser Veröffentlichung wiedererkennen, melden sich bitte bis zum 31.08.2023 im Bürgeramt. Des Weiteren verweisen wir auf die Versteigerungsauktion von Fundfahrrädern im Monat März 2023, zu finden im Internet unter www.zoll-auktion.de.

Fördervorhaben – Neugestaltung des Spielplatzes KnappenZwerge in 02977 Hoyerswerda OT Knappenrode

Fundsachen Januar

In der Zeit vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 wurden folgende Gegenstände im Fundbüro abgegeben:

– 28er Damenfahrrad „Alpina“, Farbe pink/lila, 9-Gang-Shimano-Altus-Schaltung, mit Schloß,
– 26er MTB  „Ruddy Dax – Columbia, Series Space Shuttle“, Farbe schwarz/gelb, mit Getränkehalterung,
– 26er Tiefeinsteiger „Prohphete“, Farbe grau/rosa, 3-Gang-Shimano-Nexus-Schaltung, mit Korb,
– 26er Trekkingrad, Farbe grau mit weißer Folie beklebt, 21-Gang-Shimano-Dual-Siss-Schaltung, mit Korb,
– 26er Herrenfahrrad „Elbflorenz“, Farbe schwarz mit Glitzereffekt, 5-Gang-Torpedo-Schaltung, mit Täschchen,
– 26er Herrenfahrrad „California“, Farbe türkis, 6-Gang-Shimano-Schaltung mit Zweibeinständer,

bei den Fundfahrrädern sind die Rahmennummern bekannt,

– Digitalkamera „Fujifilm AX 200“, Farbe schwarz/silber,  
– Ladebox  „Airy“ für Kopfhörer, Farbe schwarz,
– Ladebox  „Samsung Sound by AKG“ für Kopfhörer, Farbe rot,
– drei einzelne Schlüssel, davon 2 SI-Schlüssel „Fa. Domke“,
– fünf Schlüssel am Ring, davon ein SI-Schlüssel “ Fa.Domke“ und ein Schlüssel mit schwarzer Kappe,
– sechs Schlüssel am kurzen schwarzen Band, davon ein Schlüssel „Fa. Domke“ für Müllplatz Grimmstr.,
– sieben Schlüssel an drei Ringen verteilt mit einem lilafarbenen Schlüsselband sowie 2 Flaschenöffener,
– Damenhandtasche „Cinino“, Farbe schwarz, u. a. mit einer Plastikdose, weißes Handtuch, CD u. a.,
– Kindermütze, Farbe grau/grün mit Motiv     (am 20.01.2023 im Warteraum liegengelassen)
– Armbanduhr mit Holzgehäuse, Model-Nr. AN9-F1A-124 mit beigen Lederarmband.
– Ring, silberfarben mit Muster und Stein  (seit 16.01.2023).

Für Fundsachen gilt eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten (nach dem BGB).
Danach werden die Gegenstände versteigert (außer Schlüssel).

Bürger, die ihre verlorenen Sachen in dieser Veröffentlichung wiedererkennen, melden sich bitte bis zum 31.07.2023  im Bürgeramt.

Satzung über die Wochenmärkte der Stadt Hoyerswerda (Wochenmarktsatzung)

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2003 (GVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.02.2022 (GVBl. S. 134), hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Hoyerswerda am 25.10.2022 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis 

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ort, Zeit und Öffnungszeiten
§ 3 Gegenstände des Wochenmarktverkehrs
§4 Standplätze
§5 Selbsterzeuger
§ 6 Versagung und Widerruf einer Zuweisung
§ 7 Verkaufseinrichtungen
§ 8 Auf- und Abbau von Verkaufseinrichtungen
§ 9 Verhalten auf dem Wochenmarkt
§ 10 Reinigung, Schnee- und Eisberäumung
§ 11 Haftung
§ 12 Abstellen der Händlerfahrzeuge außerhalb des Wochenmarktes
§ 13 Gebühren
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Ersatzvornahme
§ 16 Schlussbestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Teilnahme an den von der Stadt Hoyerswerda betriebenen Wochenmärkten. Die Wochenmärkte werden als öffentliche Einrichtung auf den in § 2 genannten Plätzen betrieben.

§ 2 
Ort, Zeit und Öffnungszeiten

 (1.)        Der Wochenmarkt findet auf nachfolgenden Plätzen statt:

Lausitzer Platz   

Dienstag, Donnerstag
08:00 – 14:00 Uhr

Samstag
07:30 – 12:30 Uhr

Markt Altstadt    Montag, Mittwoch, Freitag
08:00 – 14:00 Uhr

Am 24./31.12., soweit diese auf einen Werktag fallen, ist der Wochenmarkt bis 12:00 Uhr geöffnet.

(2.)     Fällt der Markttag auf einen Feiertag oder  kann  der  Markt  aus  anderen  zwingenden Gründen  nicht  stattfinden,  kann  der  Markttag  durch  die  Stadt  Hoyerswerda  verlegt werden oder die Durchführung des Marktes ersatzlos entfallen

§ 3
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs

 (1.)        Sortiment

Das Sortiment ergibt sich aus § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO). Es umfasst:

  • Lebensmittel im       Sinne        des               1       des       Lebensmittel-          und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke
  • Produkte des  Obst-  und  Gartenanbaus,  der  Land-  und  Forstwirtschaft  und  der Fischerei
  • rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs
  •  

(2.)      Pilze dürfen auf allen Wochenmarktplätzen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung eines Sachverständigen des Mykologischen Vereins V. über die Pilzbeschau in deutscher Sprache beigefügt ist. Dieses gilt nicht für Zuchtpilze.

(3.)       Auf dem Wochenmarkt dürfen zusätzlich folgende Erzeugnisse angeboten werden:

  • Textilien (Oberbekleidung, Strümpfe, Unterwäsche, Berufsbekleidung)
  • Kurzwaren
  • Accessoires (Hüte, Mützen, Schals, Tücher, Handschuhe)
  • Kleinlederwaren, Taschen, Schuhe
  • Haushaltwaren des täglichen Bedarfs
  • Kunstgewerbliche Warenarten, Keramikwaren
  • Holz-, Korb- und Bürstenwaren
  • Kleingartenbedarf und Blumenpflegemittel, Kunstblumen
  • Kleinwerkzeuge
  • Regionaltypische Souvenirs

Der Schwerpunkt des Wochenmarktes liegt auf dem Sortiment gemäß Abs. 1.

§ 4
Standplätze

 (1.)     Auf den Wochenmarktplätzen dürfen Waren nur mit Erlaubnis der Stadt und nur von zugewiesenen Standplätzen aus angeboten oder verkauft werden.

(2.)      Eine Zuweisung kann auf schriftlichen Antrag an die Stadt für den beantragten Zeitraum, maximal für die Dauer von einem Kalenderjahr, erfolgen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
-vollständige Anschrift des Antragstellers, telefonische Erreichbarkeit
-genaue Beschreibung des Sortiments
-Standgröße (Länge x Breite)
-gewünschter Teilnahmerhythmus (welche Markttage, wöchentliche Teilnahme oder bestimmter Turnus)
-benötigter Stromanschluss (Leistung, Licht- oder Kraftstrom)
-Kopie der Reisegewerbekarte (außer Urproduzenten)

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuweisung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes.  Die  Zuweisung  kann  mit   Auflagen   und   Bedingungen   versehen   werden und ist nicht übertragbar.

(3.)     Die Marktverwaltung weist die Standplätze nach marktbetrieblichen Erfordernissen zu. Die Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes wird nicht garantiert.

(4.)     Das Verwaltungsverfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom  13.08.2009 (SächsGVBl. S. 446 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 des Sächsischen Verwaltungsverfahrens- gesetzes (SächsVwVfG) Anwendung.

(5.)     Standplätze, die am Markttag nicht 30 Minuten vor den jeweiligen Öffnungszeiten belegt sind, können von der Marktverwaltung anderweitig vergeben werden.

(6.)     Auf Marktflächen, die mit einem Fettabscheider ausgestattet sind,  sind  Speisen  und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle nur mittels Mehrweggeschirr abzugeben.

§ 5
Selbsterzeuger

(1.)     § 4 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für Selbsterzeuger, soweit sie weniger als 5 m² Verkaufsfläche in Anspruch nehmen.

(2.)     Selbsterzeuger im Sinne dieser Satzung sind Personen, die zum überwiegenden Teil Erzeugnisse feilbieten, welche auf dem von ihnen bewirtschafteten Grund und Boden gewachsen sind bzw. erzeugt oder verarbeitet wurden.

(3.)     Selbsterzeuger können an Markttagen nach Absprache mit der Marktverwaltung einen Standplatz zugewiesen bekommen.

§ 6
Versagung und Widerruf einer Zuweisung

(1.)     Die  Zuweisung  kann  aus  sachlich  gerechtfertigtem  Grund   versagt   bzw.   widerrufen werden.

(2.)        Versagungsgründe liegen insbesondere vor, wenn:

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder
  2. der zur Verfügung stehende Standplatz nicht ausreicht oder
  3. der Standinhaber oder dessen Bedienstete Beauftragte erheblich oder wiederholt gegen diese Satzung oder gegen eine auf Grund dieser Satzung ergangene Anordnung verstoßen haben.

(3.)        Widerrufsgründe liegen insbesondere vor, wenn:

  1. der zugewiesene Standplatz nicht benutzt wird oder
  2. die Wochenmarktplätze ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder für öffentliche Zwecke benötigt werden oder
  3. ein Standinhaber mit den nach der Marktsatzung fälligen Gebühren mit zwei aufeinander folgenden Monaten im Verzug ist, oder
  4. bekannt wird, dass bei der Zuweisung Versagungsgründe nach 2 vorlagen oder nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Zuweisung rechtfertigen

(4.)        Wird die Zuweisung widerrufen, kann die sofortige Räumung des Standplatzes verlangt werden.

§ 7
Verkaufseinrichtungen

 (1.)        Als Verkaufseinrichtungen auf den Wochenmarktplätzen sind nur Verkaufswagen, -anhänger und

–stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf den Wochenmarktplätzen nicht abgestellt werden. Falls die örtlichen Gegebenheiten dies erfordern, kann die Marktverwaltung davon Ausnahmen zulassen.

(2.)     Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 2,50 m sein, Kisten oder ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 m gestapelt werden.

Die maximale Standtiefe auf allen Wochenmarktplätzen darf bis zu 2,50 m betragen.

(3.)     Vordächer von Verkaufseinrichtungen und mobile Überdachungen dürfen die Grenzen der zugewiesenen Standfläche nur nach den Verkaufsseiten und höchstens um einen Meter überragen. Dabei muss die Entfernung zwischen Dachunterkante und dem Erdboden mindestens 2,10 m betragen. Die Nutzung der Fläche unter dem Vor-/Seitendach als Verkaufseinrichtung stellt eine Vergrößerung der Standfläche dar und bedarf der Genehmigung.

(4.)     Verkaufseinrichtungen sind standfest ohne Beschädigung der Wochenmarktoberfläche und der Wochenmarkteinrichtungen aufzustellen. Sie dürfen insbesondere weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen, an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen öffentlichen Einrichtungen befestigt werden.

(5.)     Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie deren postalischer Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firmenbezeichnung in der genannten Weise anzugeben.

(6.)     Das Anbringen von anderen als in Absatz 5 genannten Schildern, Anschriften, Plakaten und jede sonstige Werbung ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtung im üblichen Rahmen gestattet und nur soweit sie mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.

(7.)        In Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.

(8.)     Elektroanschlüsse werden für die Dauer der Wochenmarktzeiten gemäß § 1 Abs. 1 insbesondere für Verkaufseinrichtungen mit leicht verderblichen Lebensmitteln vergeben. Ein Anspruch auf Vergabe besteht nicht.

Zu beachten ist:

  1. für die Betriebssicherheit der elektrischen Anlagen an und in den Verkaufseinrichtungen ist der jeweilige  Händler    verantwortlich;    Der    Standinhaber    hat    sicherzustellen,    dass    die angeschlossenen   Geräte   und   Verbindungselemente   den   einschlägigen   Vorschriften   für Elektrogeräte entsprechen und deren regelmäßige Prüfung auf Verlangen nachzuweisen.
  2. die von der Stromverteilungsanlage zur Verkaufseinrichtung führenden elektrischen Leitungen sind von den Händlern bereitzustellen, ordnungsgemäß und gefahrlos zu verlegen und während des Marktes zu halten.
    Der Standinhaber haftet gegenüber der Stadt für Schäden an der Elt-Anlage der Stadt oder bei Schädigung Dritter, welche durch die Nutzung der Stromverteilungsanlage, der Zuleitungen oder von Elektrogeräten entstehen.

§ 8
Auf- und Abbau von Verkaufseinrichtungen

(1.)     Warenverkaufseinrichtungen, Fahrzeuge und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie sind spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit von den Wochenmarktplätzen zu entfernen und können andernfalls auf Kosten des Standinhabers zwangsweise entfernt werden.

(2.)        Zwischenzeitliches Befahren des Marktgeländes ist grundsätzlich nicht gestattet.

§ 9 
Verhalten auf dem Wochenmarkt

(1.)     Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit Betreten der Wochenmärkte die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen des Überwachungspersonals zu befolgen.

Die     allgemein     geltenden     Vorschriften,       insbesondere       die     Gewerbeordnung,        die Preisangabenverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind einzuhalten.

(2.)     Jeder hat sein Verhalten auf dem Wochenmarkt und den Zustand seiner Sachen so anzupassen, dass keine Person oder Sache geschädigt, beschädigt, gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3.)        Es ist insbesondere unzulässig:

  1. Waren im Umhergehen oder durch Ausrufen anzubieten,
  2. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen,
  3. Motorräder und Mopeds mitzuführen,
  4. warmblütige Tiere  auf  dem  Marktgelände  zu  schlachten,  abzuhäuten  oder  zu rupfen,
  5. Gegenstände (Lagerpaletten, Regale, Rollis Hubwagen) außerhalb (vor, hinter bzw. neben dem Stand) der ausgewiesenen Stände oder Plätze abzustellen sowie den Wochenmarktplatz zu verunreinigen,
  6. Anschläge und Bekanntmachungen anzubringen, abzureißen oder zu beschädigen,
  7. Abwässer anderweitig als in die dafür bestimmten Abläufe und Sinkkästen der Kanalisation einfließen zu lassen insbesondere ist der Brunnen nicht für die Entnahme von Wasser bzw. Entsorgung von Wasser zu nutzen,
  8. zu betteln oder zu hausieren,
  9. sich in betrunkenem Zustand auf dem Wochenmarkt aufzuhalten,
  10. ohne Genehmigung Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte zu benutzen.
  11. Waffen, waffenähnliche oder verbotene Gegenstände, rassistische, kriegsverherrlichende oder verfassungsfeindliche Medien oder Gegenstände sowie pyrotechnische Erzeugnisse zu

(4.)     Den Beauftragten der Stadt Hoyerswerda sowie den sonstigen zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alls am Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen auf Verlangen auszuweisen.

(5.)      Die Standinhaber sowie deren Hilfskräfte haben im Marktverkehr, insbesondere beim Verkauf von Lebensmitteln, stets saubere Arbeitskleidung zu tragen. Die Waren sind so aufzustellen, dass sie nicht verunreinigt werden können.

§ 10
Reinigung, Schnee- und Eisberäumung

 (1.)     Jede Verunreinigung der Wochenmarktplätze ist zu unterlassen. Abfälle dürfen nicht auf die Wochenmarktplätze verbracht werden. Entstehende Abfälle und Verpackungsmaterialien sind von den Standinhabern wieder mitzunehmen. Auf die Vermeidung von Müll, insbesondere durch überflüssiges Verpackungsmaterial, ist besonders zu achten.

(2.)     Nach Marktende sind die Wochenmarktplätze durch die Standinhaber zu reinigen. Die Plätze müssen besenrein verlassen werden. Sie haben dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden kann. Die Stadt Hoyerswerda ist berechtigt, nicht ordnungsgemäß gereinigte Standplätze auf Kosten der Standinhaber reinigen zu lassen. Die Stadt Hoyerswerda darf sich bei der Beseitigung der Abfälle Dritter bedienen.

(3.)     Die Standinhaber sind verpflichtet, die Schneeberäumung durchzuführen und bei Schnee- und Eisglätte mit geeignetem Material zu streuen. Die allgemeine Reinigungs- und Schneeräumungspflicht sowie das Streuen bei Schnee- und Eisglätte sind wie folgt vorzunehmen:

  1. innerhalb geschlossener Marktbereiche- jeweils bis zur Mitte des Durchganges sowie bei Eckplätzen auch bis zum Ende des Seitendurchganges,
  2. außerhalb geschlossener Marktbereiche – vor und neben dem Standplatz in einer Tiefe von zwei Metern.

(4.)        Die Schnee- und Eisbeseitigung ist bis zum Beginn der Verkaufszeit durchzuführen.

(5.)     Die Stadt Hoyerswerda kann die Schnee- und Eisbeseitigung auf den Wochenmärkten auch auf Dritte übertragen. Die entstehenden Kosten werden auf die Standinhaber nach dem Anteil ihrer in Anspruch genommenen Fläche aufgeteilt.

§ 11
Haftung

 (1.)      Der Standinhaber haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Aufbau, dem Betrieb und dem Abbau des Verkaufsstandes entstehen.

(2.)     Die Stadt Hoyerswerda haftet für Schäden auf den Wochenmärkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

(3.)     Mit der Standplatzvergabe durch die Stadt Hoyerswerda übernimmt sie keinerlei Haftung für die Sicherheit der mitgebrachten Waren und sonstigen Gegenstände des Standinhabers. Der Standplatzinhaber hat sich gegen Diebstahl, Sturm- und Feuerschäden selbst zu versichern.

(4.)     Der Standinhaber hat gegenüber der Stadt keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Wochenmarkt aus Gründen, die von der Stadt nicht beeinflussbar sind, oder aus überwiegend öffentlichen Interesse entfällt, auf einem anderen Platz oder nur eingeschränkt stattfindet.

§ 12
Abstellen der Händlerfahrzeuge außerhalb des Wochenmarktes

Das Abstellen von Fahrzeugen vor den Zugängen zum Marktgelände ist unzulässig.

§ 13
Gebühren

 (1.)     Die Inanspruchnahme von Marktflächen ist  gebührenpflichtig.  Die  Gebühr  wird  als Tagesgebühr entsprechend der genutzten Fläche (m²) berechnet. Genutzte Fläche ist die rechteckige Fläche, die durch die Verkaufseinrichtung in Anspruch genommen wird (Länge x Breite, entlang der äußeren Kanten der Verkaufseinrichtung); beim Verbleib von Fahrzeugen und/oder Anhängern von Fahrzeugen Länge x Breite, entlang der äußeren Kanten des Fahrzeuges und/oder Anhängers. Zelte, Schirme, Tische, Kisten und ähnliche Gegenstände zählen zur Verkaufseinrichtung. Vordächer gemäß § 6 Abs. 3 und Deichseln von Verkaufsanhängern bleiben bei der Bestimmung der genutzten Fläche außen vor.

(2.)     Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung des Standplatzes. Gebührenschuldner ist der Standinhaber.

(3.)     Die Gebührenerhebung erfolgt per Gebührenbescheid. Die Gebühren sind monatlich zu entrichten. Die Fälligkeit ergibt sich aus dem Gebührenbescheid.

(4.)        Die Gebühren betragen:

Lausitzer Platz     pro m² Standfläche  1,87 EUR/Tag
Markt Altstadt  pro m² Standfläche  1,87 EUR/Tag

(5.)    Für die Benutzung eines Elektroanschlusses bis 500 Watt werden 3,75 EUR/Tag festgesetzt.

(6.)    Für die Benutzung eines Elektroanschlusses über 500 Watt werden 7,50 EUR/Tag festgesetzt.

(7.)    Zuzüglich dieser Gebühren wir die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.

 

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

 (1.)     Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen folgende Vorschriften dieser Satzung verstößt:

  1. Anbieten nicht zugelassener Waren (§ 3 1 und 2),
  2. die Bestimmungen zu Verkaufseinrichtungen und zum Auf- und Abbau (§§ 7, 8),
  3. die Bestimmungen zum Verhalten (§ 9 1 bis 5),
  4. die Bestimmungen zur Sauberhaltung (§ 10 1 bis 4),
  5. sowie derjenige, welcher den Aufsichtspersonen keinen Zutritt zum Verkaufsstand gestattet, sich nicht ausweist, Veränderungen an öffentlichen Anlagen vornimmt, Weisungen der Marktaufsicht nicht befolgt oder durch sein Verhalten den Marktfrieden stört oder gefährdet.

(2.)     Die  Ordnungswidrigkeit  kann  mit  Versagung  oder  Widerruf  der  Zuweisung  oder   mit Geldbuße geahndet werden. Die Höhe des Verwarngeldes bzw. der Geldbuße richtet sich nach den §§ 56 bzw. 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung.

(3.)        Verwaltungsbehörde i. S. des § 36 OwiG ist die Stadt.

§ 15
Ersatzvornahme

(1.)     Soweit  in  dieser  Marktsatzung  durch  den  Standinhaber  vertretbare  Handlungen   zu erbringen sind und er diesen Pflichten nicht nachkommt, kann die Stadt Hoyerswerda diese Handlungen nach vorheriger schriftlicher Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist auf Kosten des Verpflichteten selbst oder durch einen Beauftragten im Wege der Ersatzvornahme durchführen lassen.

(2.)     Bei Gefahr im Verzug kann von einer Fristsetzung und einer schriftlichen  Androhung abgesehen werden.

§ 16 
Schlussbestimmungen

(1.)        Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2.)      Gleichzeitig tritt die Satzung über die Wochenmärkte der Stadt Hoyerswerda vom 02.05.1995 in der Fassung der 6. Änderung vom 24.11.2009 außer Kraft.

Hoyerswerda, den 26.10.2022

Ruban-Zeh
Oberbürgermeister

Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage 2023 in der Stadt Hoyerswerda

Auf Grundlage § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz- LadÖffG) vom 01.12.2010, veröffentlicht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14 vom 20.12.2010, S. 338, zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.11.2020 (SächsGVBl. Nr. 35 S. 589) geändert, und des Beschlusses des Stadtrates vom 25.10.2022 wird verordnet:

§ 1

Für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden dürfen alle Verkaufsstellen jeweils in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein:

  1. am 10. September 2023
    aus Anlass des Stadtfestes
  2. am 01. Oktober 2023
    aus Anlass des Oktoberfestes

  3. am 03. Dezember 2023
    aus Anlass des Adventsmarktes

  4. am 17. Dezember 2023
    aus Anlass des Teschenmarktes

§ 2

Für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden dürfen Verkaufsstellen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein:

  • am 12. Februar 2023
    aus Anlass des 125jährigen Firmenjubiläums von Hoffmann-Möbel, begrenzt auf die Geschäfte in Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 7, 02977 Hoyerswerda

  • am 26. März 2023
    aus Anlass des Ostermarktes, begrenzt auf das Lausitz-Center

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 11 Abs. 1 Ziffer 1 SächsLadÖffG und können mit einer Geldbuße bis 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Hoyerswerda, den 26.10.2022

Ruban-Zeh Oberbürgermeister

Sanierung der Innenkippen des ehemaligen Tagebaus Werminghoff 1 – heute Knappensee – zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Allgemeinverfügung über den Fortbestand des Sperrbereiches (*.pdf, 5.08 MB)

Anlage 1 – Sperrbereich ab 2023-01-01 (*.pdf, 1.67 MB) 
Anlage 2 – Sperrbereich ab 2023-05-01 (*.pdf, 1.67 MB)
Anlage 3 – Sperrbereich ab 2023-09-01 (*.pdf, 1.67 MB)

Weitergabe von Einwohnerdaten

Das Bürgeramt der Stadt Hoyerswerda darf nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) Einwohnerdaten von Alters- und Ehejubilaren der Presse, dem Rundfunk oder anderen Medien zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Altersjubilare sind Einwohner, die den 70., jeden fünften weiteren Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeden folgenden Geburtstag begehen. Ehejubilare sind Einwohner, die die goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum feiern.

Eine Veröffentlichung bzw. Herausgabe von Einwohnerdaten darf nicht erfolgen, soweit der Betroffene der Veröffentlichung seiner Daten widersprochen hat bzw. eine Auskunftssperre besteht.

Einwohner, die eine Weitergabe ihrer Daten nicht wünschen, werden gebeten, dies dem Fachbereich Bürgeramt, Fachgruppe Bürgerservice, Dillinger Straße 1, schriftlich bzw. bei persönlicher Vorsprache mitzuteilen.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Fachbereiches Bürgeramt unter der Telefon- Nr. 456342 zur Verfügung.

Fundsachen Dezember

In der Zeit vom 01.12.2022 bis 31.12.2022 wurden folgende Gegenstände im Fundbüro abgegeben:

– Damenfahrrad, mit 20er und 26er Bereifung, Farbe vormals blau, jetzt schwarz/rot, mit Korb, 
– 28er Damenfahrrad „Pegasus-Piazza“, Farbe weiß mit grüner Schrift, mit zwei Körben, 

bei den Fundfahrrädern sind die Rahmennummern bekannt, 

– neun Schlüssel am hellblauen Schlüsselband „FIFA Frauen“, davon ein goldfarbener Schlüssel, 
– neun Schlüssel am Ring, davon je ein Schlüssel mit schwarzer und roter Kappe sowie ein Chip, 
– acht Schlüssel am roten Schlüsselband „Johanniter“, davon je ein Schlüssel rot und grün markiert,
– Beutel „Jumex“, Farbe pink/schwarz mit rechteckiger rosa/roten Geschenkschachtel aus Kunststoff,
– Drohne „Jamara Germany“, Farbe schwarz, mit 4 Rotoren,
– Handy „Samsung A 40“, Farbe hellblau mit durchsichtiger Hülle.   

Für Fundsachen gilt eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten (nach dem BGB). Danach werden die Gegenstände versteigert (außer Schlüssel). Bürger die ihre verlorenen Sachen in dieser Veröffentlichung wiedererkennen, melden sich bitte spätestens bis zum 30.06.2023 im Bürgeramt.

Tierbestandsmeldung 2023

Bekanntmachung der Sächsischen Tierseuchenkasse
– Anstalt des öffentlichen Rechts –

Sehr geehrte Tierhalter*innen,

bitte beachten Sie, dass Sie als Tierhalter*in von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Fischen und Bienen zur Meldung und Beitragszahlung bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gesetzlich verpflichtet sind.

Die fristgerechte Meldung und Beitragszahlung für Ihren Tierbestand ist Voraussetzung für:
– eine Entschädigungszahlung von der Sächsischen Tierseuchenkasse im Tierseuchenfall,
– die Beteiligung der Sächsischen Tierseuchenkasse an den Kosten für die Tierkörperbeseitigung,
– die Gewährung von Beihilfe und Leistungen durch die Sächsische Tierseuchenkasse.

Der Sächsischen Tierseuchenkasse bereits bekannte Tierhalter*innen erhalten Ende Dezember 2022 einen Meldebogen per Post. Sollte dieser bis Mitte Januar 2023 nicht bei Ihnen eingegangen sein, melden Sie sich bitte bei der Sächsischen Tierseuchenkasse um Ihren Tierbestand anzugeben.
Tierhalter*innen, welche ihre E-Mail-Adresse bei der Sächsischen Tierseuchenkasse autorisiert haben, erhalten die Meldeaufforderung per E-Mail.

Auf dem Tierbestandsmeldebogen oder per Internet sind die am Stichtag 1. Januar 2023 vorhandenen Tiere zu melden. Sie erhalten daraufhin Ende Februar 2023 Ihren Beitragsbescheid.

Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 23 Abs. 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) in Verbindung mit der Beitragssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse, unabhängig davon, ob Sie Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder zu privaten Zwecken halten.

Darüber hinaus möchten wir Sie auf Ihre Meldepflicht bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt hinweisen.

Bitte unbedingt beachten:
Auf unserer Internetseite erhalten Sie weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht, zu Beihilfen der Sächsischen Tierseuchenkasse sowie über die Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemeldete*r Tierhalter*in u. a. Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten 3 Jahre), erhaltene Beihilfen, Befunde sowie eine Übersicht über Ihre bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgten Tiere einsehen.

Sächsische Tierseuchenkasse
Anstalt des öffentlichen Rechts
Löwenstr. 7a,
01099 Dresden
Tel: 0351 / 80608-30
E-Mail: beitrag@tsk-sachsen.de
Internet: www.tsk-sachsen.de

Fundsachen November

In der Zeit vom 01.11.2022 bis 30.11.2022 wurden folgende Gegenstände im Fundbüro abgegeben:

– Laptop „Toschiba“ mit Windows 7, Farbe schwarz (gefunden seit 05.11.2022),
– Handy „Iphone“, Farbe Schwarz in schwarz-weißer „Nike“-Hülle,
– Handy „Oukitel IP 68“, Farbe schwarz/Rot,
– Handy „Samsung Galaxy S 4“, Farbe schwarz, IMEI-Nr.bekannt,
– Softshelljacke „Icepeak“ für Herren, Farbe schwarz/blau im Beutel, Gr. 52,
– acht Schlüssel an schwarzer Schlüsseltasche, davon zwei Schlüssel mit schwarzer Kappe,  
– sieben Schlüssel am Ring mit kurzem roten Band,
– drei Schlüssel am Ring mit blauem Touchscreen,
– zwei kleine ovale Steckschlüssel „Knott“, gold/silberfarben,
– ein Schlüssel am Ring mit einem pinkfarbenen Schild,
– ein Schlüssel am Ring mit einem gelben Schild „Haustür“,
– Autoschlüssel „Mercedes“ mit zwei SI-Schlüssel am Ring,
– Brille mit schwarzem Kunststoffgestell,
– Brille mit dunkelblauem Kunststoffgestell.

Ebenso abgegeben wurden Fundsachen von C&A, u.a.  Bekleidung, Mützen, Brillen, Spielzeug sowie

– Damenquarzuhr „Stanless“, silberfarben mit blauem Zifferblatt.

Für Fundsachen gilt eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten (nach dem BGB). Danach werden die Gegenstände versteigert (außer Schlüssel). Bürger die ihre verlorenen Sachen in dieser Veröffentlichung wiedererkennen, melden sich bitte spätestens bis zum 31.05.2023 im Bürgeramt.

Fundsachen Oktober 

In der Zeit vom 01.10.2022 bis 31.10.22 wurden folgende Gegenstände im Fundbüro abgegeben:

– 24er Damenfahrrad „Prego“, Farbe dunkelrot, 3-Gang-Shimano-Schaltung, mit Korb,
– 26er Damenfahrrad „Tourrex“, Farbe silber/blau, 3-Gang-Sram-Schaltung, mit Korb,
– 28er Damenfahrrad „City Star-Bike“, Farbe silber/rot, 7-Gang-Sram-Schaltung,

bei den Fundfahrrädern sind die Rahmennummern bekannt,

– Umhängetasche mit Metallösen, Farbe beige/bunt mit Schmetterlingen und Schrift,
– Geldbörse, Farbe weiß mit Blumenmuster (gefunden seit 01.10.2022),
– Geldbörse, Farbe rot mit Fotos und diversen Karten,  
– Handy „Samsung E7“, Farbe weiß in durchsichtiger Hülle mit Bild und kleinem Perlenschmuck,
– Handy „Samsung“, Farbe rosa mit durchsichtiger Hülle,
– Handy „Samsung Galaxy S 3“ im blauen Klappetui (verloren beim Stadtfest 09/2022),
– vier Schlüssel am Ring sowie ein hellblauer Plüschwürfel (verloren beim Stadtfest 09/2022),
– zehn Schlüssel am Ring mit Fotoanhänger.

Weiterhin abgegeben wurden Fundsachen von „Globus“ (welche bereits in den Vormonaten vergessen wurden) u.a. Bekleidung, Modeschmuck, diverse Brillen sowie folgende Schlüssel:

– sechs Schlüssel am Ring, davon je ein Schlüssel mit roter, grüner und schwarzer Kappe,
– zwei Schlüssel am Ring mit blauem Schild „Garten“,
– zwei kleine Schlüssel mit schwarzer Kappe am Ring und kleiner Schnur,
– zwei Schlüssel am Ring (gefunden am 08.07.2022 auf dem Parkplatz),
– ein Schlüssel am Ring (gefunden am 19.07.2022 auf dem Parkplatz),
– ein Schlüssel „Abus“ mit roter Kappe am Ring.

Ebenfalls abgegeben wurden Fundsachen von der Lausitzhalle (einige Dinge davon wurden bereits 2020 und 2021 verloren), u. a. Bekleidung, Brillen, ein schwarzes iPhone in durchsichtiger Hülle sowie drei Schlüssel am Ring und ein Schlüssel mit einem Anhänger „Skoda“. Für Fundsachen gilt eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten (nach dem BGB). Danach werden die Gegenstände versteigert (außer Schlüssel). Bürger die ihre verlorenen Sachen in dieser Veröffentlichung wiedererkennen, melden sich bitte spätestens bis zum 30.04.2023 im Bürgeramt.                                                                                       

Bericht gemäß Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EG) 1370/2007 in der geltenden Fassung

Die Stadt Hoyerswerda ist Aufgabenträger für den straßengebundenen Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in ihrem Gebiet.
Gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 „Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße“ hat die zuständige Behörde einmal jährlich einen Gesamtbericht über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, den ausgewählten Betreiber öffentlicher Dienste sowie die diesem Betreiber gewährten Ausgleichsleistungen zur Abgeltung von Belastungen aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu veröffentlichen.
Die Stadt Hoyerswerda hat mit Beschluss des Stadtrates die Verkehrsgesellschaft Hoyerswerda mbH (VGH) mit der Durchführung des ÖPNV (Stadtbusverkehr) im Stadtgebiet bis zum 13.12.2027 betraut. Eine Aufgabenträgerschaft der Stadt Hoyerswerda für Straßenbahn- und Eisenbahnverkehre besteht nicht.

Der öffentlich zugängliche Bericht ist hier nach Jahren abrufbar:

Bericht gem. Art. 7 Abs. 1 VO für das Jahr 2014
Bericht gem. Art. 7 Abs. 1 VO für das Jahr 2015
Bericht gem. Art. 7 Abs. 1 VO für das Jahr 2016
Bericht gem. Art. 7 Abs. 1 VO für das Jahr 2017
Bericht gem. Art. 7 Abs. 1 VO für das Jahr 2018
Bericht gem. Art. 7 Abs. 1 VO für das Jahr 2019
Bericht gem. Art. 7 Abs. 1 VO für das Jahr 2020
Bericht gem. Art. 7 Abs. 1 VO für das Jahr 2021

Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Seit 01.07.2011 kann man sich für den freiwilligen Wehrdienst verpflichten. Die Meldebehörden haben gemäß § 58c Abs. 1 Satz 1 Wehrpflichtgesetz jährlich Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung zu übermitteln. Von dort wird den Betroffenen Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zugesandt.
Die Zusendung des Informationsmaterials erfolgt nur an diejenigen, die der Weitergabe ihrer Daten nicht widersprochen haben. Bis zum 01.03.2023 können die betroffenen Frauen und Männer des Geburtsjahrganges 2006 von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Sie werden gebeten, dies dem Bürgeramt/ Bürgerservice, Dillinger Straße 1, schriftlich bzw. bei persönlicher Vorsprache mitzuteilen.
Für Rückfragen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen des Bürgeramtes unter der Telefon-Nr. 456354 zur Verfügung.

Anzeige von Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung der Stadt Hoyerswerda gemäß Sächsischem Wassergesetz

In der Zeit vom September bis Dezember 2022 führen die von der Stadt Hoyerswerda beauftragten Unternehmen die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung in der Stadt Hoyerswerda und in den Ortsteilen durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses oder der Hochwasservorsorge) muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.

Gemäß den gesetzlichen Regelungen der § 38 und 41 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie § 31 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) werden hiermit die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke angekündigt.

Entsprechend v.g. gesetzlicher Grundlagen haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer, Deiche und Vorländer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Kraut und Aushub ablegen, auf dem Grundstück bei Bedarf einebnen und aus ihnen bei Bedarf Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundstückseigentümer und -nutzer, dass die Uferbereiche und Gewässerrandstreifen in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften sind, dass die Gewässerunterhaltung nicht beeinträchtigt wird. Als Gewässerrandstreifen gelten die zwischen Uferlinie und Böschungsoberkante liegenden Flächen sowie die hieran landseits angrenzenden Flächen, letztere in einer Breite von zehn Metern, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von fünf Metern.

Die Errichtung baulicher Anlagen (z.B. auch Zäune, Mauern o.ä.) in und an Gewässern oder den v.g. Uferbereichen ist durch die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Bautzen genehmigungspflichtig.

Erforderliche Einzelabstimmungen mit den Gewässeranliegern werden von den beauftragten ausführenden Unternehmen in Zusammenarbeit mit der Stadt Hoyerswerda geführt. Die Auskunft über das beauftragte Unternehmen und den Umfang der Maßnahmen erhalten Sie vom Fachdienst Tiefbau- und Gewässermanagement der Stadt Hoyerswerda (Tel. 03571  457547).

Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungsarbeiten wird um die Absicherung der erforderlichen Baufreiheit an den Gewässern und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und der zeitweisen Grundstücksbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftragten Personen oder Unternehmen gebeten.

An folgenden Gewässern werden die planmäßigen Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt:

Hoyerswerda

  • Kossackgraben (ab Auslaufbauwerk Parkplatz Globus bis Bahndurchlass und Auslaufbauwerk Herweghstr. bis nördlich B 96)
  • Thrunegraben (Teilabschnitte ab Ackerstr. – KGV Frohe Zukunft)
  • Büschingsgraben
  • Erlengraben (Teilabschnitte ab Wendeschleife Groß Neida bis Weg zum Düker Hoyerswerdaer Schwarzwasser)

OT Bröthen/Michalken

  • Bröthener Mühlgraben (Teilabschnitt südl. Straße Bröthen-Schwarzkollm)
  • Stichgraben (Teilabschnitt entlang Weg i.R. Dubringer Moor)

OT Dörgenhausen

  • Citroigraben (Teilabschnitt ab Weg 7104 bis Einmündung Milatschgraben)
  • Milatschgraben (unterer Teilabschnitt bis Einmündung Schwarze Elster)
  • Vincenzgraben (Bereich Zulauf zu Durchlass S 95)

OT Schwarzkollm

  • Dorfgraben (ab Straße Waldesruh bis Schleichgraben)
  • Feuerlöschteichgraben (Teilabschnitte, Stauweiher bis Bahnlinie)
  • Wiesengraben

Hoyerswerda, den 27.07.2022

Dietmar Wolf
Fachbereichsleiter Bau

Allgemeinverfügung des Landkreises Bautzen zur Anordnung weiterer Maßnahmen zum Schutze des Wasserhaushaltes vor den Folgen der anhaltenden Dürresituation im Landkreis Bautzen vom 28.07.2022

Das Landratsamt Bautzen hat mit Amtsblatt 31/2022 vom 03.08.2022 eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die am 04.08.2022 in Kraft trat und die Entnahme von Wasser mit technischen Hilfsmitteln (Pumpen) weiter einschränkt. Auch Inhaber/innen von wasserrechtlichen Erlaubnissen dürfen jetzt kein Wasser mehr entnehmen, wenn sie nicht unter die ausdrücklich genannten Ausnahmen fallen.

Außerdem ist auch die Wasserentnahme aus Brunnen insoweit beschränkt, als Wasser zum Rasensprengen nur noch vor 10.00 Uhr und nach 19.00 Uhr eine Stunde lang gefördert werden darf. Das soll die Verluste durch Verdunstung möglichst gering halten.

Die neue Allgemeinverfügung ist vorerst bis 30.09.2022 befristet. Sie verschärft das seit 2019 bestehende Verbot der Wasserentnahme im Wege des sogenannten Eigentümer- und Anliegergebrauches. Bis 2019 durften Eigentümer und Anlieger von Gewässergrundstücken grundsätzlich auch ohne Erlaubnis Wasser aus Gewässern pumpen.

Anlass der neuen Regelung ist die Dürre seit Frühjahr 2022, die auch durch Niederschläge Ende Mai und Ende Juli nicht gemildert wurde. Nach den drei Dürrejahren 2018-2020 war der Wasserhaushalt bereits geschwächt und konnte sich auch 2021 nicht erholen. Deshalb mussten jetzt weitere Einschränkungen der Gewässerbenutzung erfolgen, um die Gewässer als Landschaftsstrukturen und Lebensräume zu erhalten, aber auch Wasserressourcen für übergeordnete Zwecke wie Trinkwassergewinnung und Löschwasserversorgung zu sichern.

Die Allgemeinverfügung sowie weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.landkreis-bautzen.de/wasser-aus-seen-und-fluessen-pumpen-verboten-rasen-mit-brunnenwasser-nur-eine-stunde-lang-waessern-16597.php

Öffentliche Bekanntmachung zur Feststellung des Jahresabschlusses 2014

Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2014 der Stadt Hoyerswerda

Der Stadtrat der Stadt Hoyerswerda stellte in seiner Sitzung am 12.07.2022 gemäß § 88c Abs. 2 SächsGemO den Jahresabschluss 2014 wie folgt fest:

  1. Der örtlich geprüfte Jahresabschluss der Stadt Hoyerswerda zum 31.12.2014 wird gemäß Anlage 1 wie folgt festgestellt:

Ergebnisrechnung

ordentliche Erträge

53.120.029,14 €

ordentliche Aufwendungen

52.220.102,28 €

ordentliches Ergebnis

899.926,86 €

 

 

außerordentliche Erträge

2.000.469,27 €

außerordentliche Aufwendungen

1.918.973,88 €

Sonderergebnis

81.495,39 €

 

 

Gesamtergebnis

981.422,25 €

 

Finanzrechnung

 

Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit

5.015.930,60 €

Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit

401.592,33 €

Zahlungsmittelsaldo aus Finanzierungstätigkeit

-3.639.374,31 €

Saldo aus haushaltsunwirksamen Vorgängen

-232.411,18 €

Veränderung des Zahlungsmittelbestandes

1.545.737,44 €

 

Vermögensrechnung

 

Bilanzsumme

342.565.703,34 €

Anlagevermögen

330.093.514,27 €

Umlaufvermögen

11.730.758,16 €

darunter den Bestand an liquiden Mittel

5.952.236,28 €

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

741.430,91 €

 

 

Kapitalposition

229.174.796,22 €

davon Basiskapital

228.193.373,97 €

davon Rücklagen

981.422,25 €

Passive Sonderposten

69.247.509,35 €

Rückstellungen

2.917.487,11 €

Verbindlichkeiten

36.764.437,69 €

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

4.461.472,97 €

  1. Der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 899.926,86 € wird der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zugeführt und der Überschuss des Sonderergebnisses in Höhe von 81.495,39 € wird in die Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses eingestellt.
  2. Der Bericht der Stabsstelle Rechnungsprüfung zur örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2014 wird zur Kenntnis genommen.

Der Jahresabschluss 2014 einschließlich Rechenschaftsbericht und Anhang liegt während der Dienststunden

                                               Mo                          8.30 bis 12.00 Uhr
                                               Die                         8.30 bis 12.00 und 14.00 bis 16.00 Uhr
                                               Do                          8.30 bis 12.00 und 14.00 bis 18.00 Uhr
                                               Fr                           8.30 bis 12.00 Uhr

bei der Stadtverwaltung Hoyerswerda, Fachbereich Innerer Service und Finanzen, Zimmer 1.43, S.-G.-Frentzel- Straße 1, 02977 Hoyerswerda zur Einsicht öffentlich aus.
Das Dokument steht zudem ab sofort auf der Homepage der Stadt Hoyerswerda (Link) zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Hoyerswerda, 13.07.2022

Torsten Ruban-Zeh
Oberbürgermeister

Öffentlicher Hinweis des Landratsamtes Bautzen – Information an land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Information über die Errichtung von temporären Wildabwehr-Zäunungen zur Verhinderung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)

Information
Lageplan

Allgemeinverfügung zur Erfassung- und Bekämpfung von rindenbrütenden Schadinsekten an Fichte und Kiefer im Privat- und Körperschaftswald

Fördervorhaben – Besucherleitsystem August-Bebel-Platz in 02977 Hoyerswerda OT Knappenrode

Bekanntmachung einer Ausschreibung des Staatsbetriebes Immobilien- und Baumanagement: Veräußerung Aneignungsrecht Herrenloses Flurstück Nr. 18/9 Klein Neida Flur 1

Der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Geschäftsbereich Zentrales Flächenmanagement, beabsichtigt die zeitnahe Veräußerung des Aneignungsrechtes am herrenlosen Flurstück Nr. 18/9 der Gemarkung Klein Neida Flur 1 (Erholungsfläche).

Exposé Klein Neida (Kurz)
Informationen zum Verfahren bei Immobilienverkäufen

Öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzung der Grundsteuer A und Grundsteuer B für das Jahr 2022

Auf Grund der Vorschriften aus § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) i.d.F. vom 7. August 1973 (BGBl. l S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 05. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), macht die Stadt Hoyerswerda folgendes bekannt.

Steuerfestsetzung

Die Hebesätze 2022 für die Grundsteuer A und Grundsteuer B sind in der Stadt Hoyerswerda gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben.

Für die Steuerpflichtigen der Grundsteuer A und B, die für das Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2021 zu entrichten und bis zum heutigen Tage keinen anderslautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.

Rechtsbehelfsbelehrung: Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat durch Widerspruch angefochten werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Hoyerswerda, S.-G.-Frentzel-Str. 1, 02977 Hoyerswerda einzulegen.

Hinweis: Durch das Einlegen des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der Abgaben nicht aufgehalten. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Diese Bekanntmachung wird am 13.01.2022 im Hoyerswerdaer Amtsblatt  sowie auf der Homepage der Stadt Hoyerswerda www.hoyerswerda.de veröffentlicht.

Zahlungsaufforderung

Die Grundsteuer A und Grundsteuer B für das Jahr 2022 werden mit den, in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden, festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.2022, zur Zahlung fällig.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2022 zum 1.7.2022 fällig.

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2022 zu den bekannten Fälligkeitsterminen mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der folgenden Bankkonten zu überweisen.

Konten der Stadt Hoyerswerda:

Commerzbank

> IBAN DE19 8508 0200 0630 3882 00 | BIC DRESDEFF857

Ostsächsische Sparkasse Dresden

> IBAN DE80 8505 0300 3000 0501 66 | BIC OSDDDE81XXX

Bitte achten Sie unbedingt auf die Angabe des Kassenzeichens (Steuernummer). Soweit bei der Stadt Hoyerswerda SEPA-Lastschriftmandate vorliegen, werden die fälligen Raten abgebucht.

Sollte sich die hinterlegte Bankverbindung geändert haben, ist diese Änderung der Fachgruppe Kasse, Steuern, Vollstreckung der Stadt Hoyerswerda spätestens eine Woche vor Fälligkeit mitzuteilen.

Hoyerswerda, 13.01.2022

Öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzung der Hundesteuer der Stadt Hoyerswerda 2022

Auf Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 25.11.2015 (Hundesteuersatzung), veröffentlicht im Hoyerswerdaer Amtsblatt Nummer 795 vom 02.12.2015, macht die Stadt Hoyerswerda folgendes bekannt.

Steuerfestsetzung

Die Steuersätze 2022 für das Halten von einem Hund/ mehreren Hunden sind gegenüber dem Jahr 2021 unverändert geblieben.

Für die Steuerpflichtigen der Hundesteuer, die für das Kalenderjahr 2022 die gleiche Steuer wie im Kalenderjahr 2021 zu entrichten und bis zum heutigen Tage keinen anderslautenden Bescheid erhalten haben, wird die Hundesteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Sollten die Steuersätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen, werden Änderungsbescheide erteilt.

Rechtsbehelfsbelehrung: Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat durch Widerspruch angefochten werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Hoyerswerda, S.-G.-Frentzel-Str. 1, 02977 Hoyerswerda einzulegen.

Hinweis: Durch das Einlegen des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des Bescheids nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der Abgaben nicht aufgehalten. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Diese Bekanntmachung wird am 13.01.2022 im Hoyerswerdaer Amtsblatt  sowie auf der Homepage der Stadt Hoyerswerda www.hoyerswerda.de veröffentlicht.

Zahlungsaufforderung

Die Hundesteuer für das Halten eines Hundes/ mehrerer Hunde in der Stadt Hoyerswerda für das Jahr 2022 wird mit den, in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden, festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.2022 zur Zahlung fällig.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 7 Absatz 2 Satz 2 Hundesteuersatzung Gebrauch gemacht haben, wird die Steuer 2022 zum 01.07.2022 fällig.

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Hundesteuer für 2022 zu den bekannten Fälligkeitsterminen mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Hundesteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der folgenden Bankkonten zu überweisen.

Konten der Stadt Hoyerswerda:

Commerzbank

> IBAN DE19 8508 0200 0630 3882 00 | BIC DRESDEFF857

Ostsächsische Sparkasse Dresden

> IBAN DE80 8505 0300 3000 0501 66 | BIC OSDDDE81XXX

Bitte achten Sie unbedingt auf die Angabe des Kassenzeichens (Steuernummer). Soweit bei der Stadt Hoyerswerda SEPA-Lastschriftmandate vorliegen, werden die fälligen Raten abgebucht.

Sollte sich die hinterlegte Bankverbindung geändert haben, ist diese Änderung der Fachgruppe Kasse, Steuern, Vollstreckung der Stadt Hoyerswerda spätestens eine Woche vor Fälligkeit mitzuteilen.

Hoyerswerda, 13.01.2022

Bekanntmachung der Sächsischen Tierseuchenkasse – Tierbestandsmeldung 2022

Änderung von Verwaltungsgebühren

Mit Veröffentlichung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 35/2021 am 30.09.2021 ist das 10. Sächsische Kostenverzeichnis am 01.10.2021 in Kraft getreten. Damit erhöhen sich die Kosten der Mahnung einer Forderung von 5,00 € auf 8,00 €. Darüber hinaus wurde eine neue Tarifstelle für die Vollstreckungsankündigung in Kraft gesetzt. Auf dieser Grundlage wird, für die auf eine ergebnislose Mahnung folgende Ankündigung der Zwangsvollstreckung, eine Gebühr von 8,00 € erhoben.

Bitte beachten Sie weiterhin Ihre Fälligkeiten, bzw. nutzen die Vorteile des SEPA- Lastschriftverfahrens.                                                                                    

Fördervorhaben – Neugestaltung des Spielplatzes Rabennest in 02977 Hoyerswerda OT Schwarzkollm

Fördervorhaben – Neugestaltung des Spielplatzes Dorfaue in 02977 Hoyerswerda OT Zeißig

Information des Landesamtes für Denkmalpflege Sachsen zu Projekt in Braunkohlerevieren

Projekt zur Erfassung der Zeugnisse der Braunkohleindustrie im Lausitzer und Mitteldeutschen Revier gestartet

Die Bundesregierung hat im August 2020 das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen verabschiedet. Dieses hat das Ziel, die vom Braunkohleausstieg betroffenen Regionen zu fördern und den dortigen Strukturwandel zu begleiten.

Vor diesem Hintergrund führen das Landesamt für Denkmalpflege Sachsen (LfD) und das Landesamt für Archäologie Sachsen (LfA) ein zweijähriges interdisziplinäres Erfassungsprojekt in den beiden sächsischen Braunkohlerevieren durch. Das Untersuchungsgebiet umfasst für das Lausitzer Revier die Landkreise Bautzen und Görlitz und für das Mitteldeutsche Revier die Landkreise Leipzig und Nordsachsen sowie die Stadt Leipzig. Von Juni 2021 bis Juni 2023 wird die bergbaubedingte Kulturlandschaft mit ihren prägenden materiellen Zeugnissen erfasst. Diese sollen dann als Grundlage für Konzepte zur Nachnutzung der Anlagen dienen, um das industriekulturelle Erbe Sachsens zu erhalten. Das Projekt wird vom Bundesministerium für Kultur und Medien finanziert und erfolgt in Kooperation mit den gleichzeitig stattfindenden Erfassungen in den Braunkohlerevieren in Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen.

Das Projekt beinhaltet die beschreibende, fotografische und kartographische Erfassung sowie die kulturhistorische Bewertung von baulichen und technischen Zeugnissen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Kohle- und Energieindustrie entstanden und die Entwicklung der Region nachhaltig prägen. Alle baulichen und technischen Zeugnisse dieses Wirtschaftszweiges werden untersucht: von den Tagebauen mit ihren Tagebaugroßgeräten, Abraumhalden und Anlagen der Wasserhaltung bis zu den Kraftwerken und anderen Anlagen der Stromerzeugung und -verteilung, von der Braunkohleveredelung, also der Brikett-, Kohlestaub- und Koksherstellung bis zu den hierfür erforderlichen Transporteinrichtungen auf Schienen oder Straßen. Aber auch der Werkssiedlungsbau, Verwaltungs- und Kulturbauten sowie die Entwicklung des geografischen Raums in Folge der Devastierung berücksichtigt werden.

Standorte der Projektarbeit sind:

  • für das Lausitzer Revier der Standort Weißwasser
    Projektleiterin des fünf Mitarbeiter umfassenden Teams ist Frau Nora Wiedemann
  • für das Mitteldeutsche Revier der Standort Borna
    Projektleiter des sechs Mitarbeiter umfassenden Teams ist Herr Dr. Nils Schinker

Aufruf:
Hinweise zu relevanten Objekten, Ansprechpartnern vor Ort und Literaturempfehlungen nehmen die Projektleitern gern entgegen: nora.wiedemann@lfd.sachsen.de oder 0173 70 41 317 (Lausitzer Revier) und nils.schinker@lfd.sachsen.de oder 0173-7041364 (Mitteldeutsches Revier).

Weiterführende Links: Denkmalpflege in Sachsen  (https://www.denkmalpflege.sachsen.de/)

Sie können diese Information auch online ansehen unter: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/255108

Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2021/2022 der Großen Kreisstadt Hoyerswerda

Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses des zweiten Wahlgangs zur Wahl des Oberbürgermeisters der Großen Kreisstadt Hoyerswerda am 20. September 2020

Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Oberbürgermeisterwahl der Großen Kreisstadt Hoyerswerda am 6. September 2020

Begrüßungsgeld für Neugeborene

Am 01.01.2018 trat die Richtlinie der Stadt Hoyerswerda zur Gewährung eines Begrüßungsgeldes für Neugeborene der Stadt Hoyerswerda in Kraft. Auf Grundlage dieser Richtlinie wird für jedes ab dem 01.07.2017 geborene Kind eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 250,00 EUR gewährt. Das Kind muss im Haushalt seiner Sorgeberechtigten leben. Die Sorgeberechtigten müssen mit Hauptwohnsitz i. S. d. § 22 Bundesmeldegesetz (BMG) seit mindestens drei Monaten vor der Geburt des Kindes und ohne Unterbrechung bis zum Tag der Antragstellung in der Stadt Hoyerswerda gemeldet sein. Die Vorsorgeuntersuchungen U1 bis U6 müssen vollständig und fristgerecht nachgewiesen werden.

Die Auszahlung des Begrüßungsgeldes erfolgt in zwei Raten von je 125,00 EUR. Die erste Rate wird nach Beantragung innerhalb von zwei Monaten nach der U5 oder bis Ende des neunten Lebensmonats ausgezahlt. Die Beantragung der zweiten Auszahlung muss innerhalb von zwei Monaten nach der U6 oder bis Ende des 14. Lebensmonats erfolgen.
Zusammen mit dem Antrag sind der Personalausweis, die Geburtsurkunde des Neugeborenen sowie die Nachweise über die erfolgten Vorsorgeuntersuchungen vorzulegen.

Die Anträge auf das Begrüßungsgeld für Neugeborene sind im Bürgeramt der Stadt Hoyerswerda, Dillinger Straße 1, 02977 Hoyerswerda, erhältlich bzw. stehen hier zum Download bereit:

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Bürgeramtes unter der Telefonnummer 03571 456347 zur Verfügung.


Standortanalyse Kita – Hort

Wie bereits bei den Schulstandorten ist auch für die Kindertagesstätten und Horte in der Stadt Hoyerswerda die Entwicklungsrichtung festzuschreiben.

Stadtverwaltung und das Planungsbüro bauhoys hatten zunächst die erforderlichen Daten und Informationen zusammengetragen, aufbereitet und in einer Standortanalyse zusammengefasst. Dies bildete die Grundlage für die weitere Bearbeitung.

Die nun vorliegende Fassung der Standortanalyse zu Kinderkrippen, Kindergärten und Horten in der Stadt Hoyerswerda beinhaltet eine unter Beteiligung der freien Träger, des Schul-, Kultur- und Sozialausschusses der Stadt Hoyerswerda, des Jugendamtes des Landkreises Bautzen sowie des Stadtelternrates erstellte Datensammlung. In Verbindung mit der Entwicklung der Einwohnerzahlen und der städteplanerischen Entwicklung ist ein anschließender Diskussionsprozess zu führen, der in einer Entscheidung zur zukünftigen Ausrichtung der Betreuungslandschaft mündet. Maßgebend werden dabei die weiterhin rückläufigen Kinderzahlen sein.

Um eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen, stellen wir Ihnen hier die Analyse zur Verfügung:

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Bekanntmachungen – Wozjewjenja