Bekanntmachungen – Wozjewjenja
Als zusätzliches Angebot werden hier – zeitlich begrenzt – ausgewählte öffentliche Bekanntmachungen oder aktuelle Beteiligungen der Öffentlichkeit dargestellt, um noch mehr Breitenwirkung zu erreichen.
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Hoyerswerda über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. K2 „Ernst-Thälmann-Straße“ nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Der Planentwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. K2 „Ernst-Thälmann-Straße“ in der Fassung vom Dezember 2024, einschließlich der Begründung ist
vom 19.05.2025 bis einschließlich 17.06.2025
online hier sowie im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen einsehbar.
Im Alten Rathaus, Markt 1 befinden sich im Foyer zwei öffentlich zugängliche Lesegeräte (Display). Hier sind die Unterlagen unter dem genannten Link für Jedermann einsehbar.
Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt.
Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der Angabe welche Arten umweltbezogener Informationen vorhanden sind, wird abgesehen.
Während der Zeit der öffentlichen Auslegung kann von Jedermann zu den Inhalten des Planentwurfes Stellung genommen werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an bauleitplanung@hoyerswerda-stadt.de übermittelt werden, bei Bedarf auch auf anderem Wege.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß, nach der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der weiteren Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können.
Dietmar Wolf
Fachbereichsleiter Bau
A_Planzeichnung
A1_Legende
B_Textliche Festsetzungen
C_Begründung
Bekanntmachung geophysikalischer Untersuchungen im Norden des Landkreises Bautzen
Fundsachen April 2025
In der Zeit vom 01.04.2025 bis 30.04.2025 wurden folgende Gegenstände im Fundbüro abgegeben:
– einzelner kleiner schwarzer Schlüssel,
– einzelner schwarzer Schlüssel am Ring mit schwarzem Schild,
– einzelner Schlüssel am kurzen blauen Band,
– einzelner Schlüssel am Ring mit Metallanhänger und Chip „Volkswagen“,
– zwei Schüssel am Ring, davon ein Motorradschlüssel „Kawasaki“ mit schwarzer Kappe,
– fünf Schlüssel am schwarzen Schlüsselband, davon je zwei Schlüssel mit farbigen Aufkleber,
– acht Schlüssel an olivbrauner Schlüsseltasche, davon vier goldfarbene Schlüssel,
– zehn Schlüssel an rot-schwarzer Schlüsseltasche, davon je ein Schlüssel mit roter, grüner und blauer Kappe,
– kleine Kette, goldfarben mit weißen Perlen,
– vier Papiertüten mit Anziehsachen, u. a. Pullover, Jacken, Dekoartikel sowie 2 Fahrradsattel,
– Handtasche, Farbe schwarz mit weißen Kopfhörern, Asthmaspray u.a.,
– Geldbörse länglich ohne Inhalt, Farbe braun mit Klappverschluß.
Vom Bürgeramt des Landratsamtes, Schloßplatz 1, wurden folgende Fundsachen abgegeben:
– Herrenmütze, Farbe grau,
– Schmusetuch „Tiger“, Farbe gelb,
– Babyschuhe, Farbe braun/rosa mit Motiv,
– Sonnenbrille mit rotem Kunststoffgestell,
– Brille mit rosafarbenen Metallgestell,
– vier Schlüssel am Ring, davon 2 goldfarbene Schlüssel,
– Handy „Redmi“, Farbe anthrazit mit durchsichtiger Hülle.
Ebenfalls abgegeben wurden Fundsachen von „Globus“ (welche bereits in den Vormonaten vergessen wurden) u.a. Brillen, Schals, Mützen, Spielsachen.
Für Fundsachen gilt eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten (nach dem BGB). Danach werden die Gegenstände versteigert (außer Schlüssel). Bürger, die ihre verlorenen Sachen in dieser Veröffentlichung wiedererkennen, melden sich bitte bis zum 31.10.2025 im Bürgeramt.
Fundsachen März 2025
In der Zeit vom 01.03.2025 bis 31.03.2025 wurden folgende Gegenstände im Fundbüro abgegeben:
– 28er MTB „Fujl“, Modell „Traverse“, Farbe schwarz, 21-Shimano-Gangschaltung, ohne Schutzbleche,
– 26er Herrenfahrrad „Brita“, Farbe schwarz/rot, 21-Gang-Shimano-Schaltung,
– 26er Damenfahrrad „BBF“, Farbe schwarz, 6-Gang-Sram-Schaltung, mit Korb,
bei den Fundfahrrädern sind die Rahmennummern bekannt,
– Rollator, Farbe blau/schwarz mit Korb,
– kleiner goldfarbener Schlüssel am Ring mit Anhänger „Herz“,
– einzelner Schlüssel am Ring,
– sieben Schlüssel am dunkelblauen Band „Signal Iduna“, davon zwei Schlüssel mit schwarzer Kappe sowie ein roter Schlüsselanhänger,
– Autoschlüssel „Nissan“, Farbe schwarz/silber an schwarzer Schlüsseltasche „Mosig“,
– Autoschlüssel „Skoda“ am Ring mit grün-schwarzem Anhänger,
– Autoschlüssel „VW“ an grüner Schlüsseltasche sowie ein kleiner silberner Schlüssel,
– Ring, silberfarben mit Muster und schwarzem Stein,
– eine Papiertüte und eine Kiste mit diversem Modeschmuck, u. a. Ketten, Armbänder und Dekoartikel,
– ein Paar Damenlederhandschuhe, Farbe schwarz.
Für Fundsachen gilt eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten (nach dem BGB). Danach werden die Gegenstände versteigert (außer Schlüssel). Bürger, die ihre verlorenen Sachen in dieser Veröffentlichung wiedererkennen, melden sich bitte bis zum 31.09.2025 im Bürgeramt.
Fundsachen Februar 2025
In der Zeit vom 01.02.2024 bis 28.02.2025 wurden folgende Gegenstände im Fundbüro abgegeben:
– 26er Damenfahrrad „Fischer“, Farbe silber, 3-Gang-Sram-Schaltung,
– 26er Damenfahrrad „CityLine“, Farbe weiß/orange, 3-Gang-Sram-Spectro-Schaltung,
bei den Fundfahrrädern sind die Rahmennummern bekannt,
– zwei Schlüssel an schwarzer Schlüsseltasche, davon ein Schlüssel grün markiert,
– vier Schlüssel am Ring, davon je ein Schlüssel mit schwarzer und lilafarbener Kappe sowie Flaschenöffner,
– weiße digitale Hörgeräte in weiß/silberfarbener Box „Rohs“,
– Handy „Samsung Galaxy J4 plus“, Farbe rosa.
Für Fundsachen gilt eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten (nach dem BGB). Danach werden die Gegenstände versteigert (außer Schlüssel). Bürger, die ihre verlorenen Sachen in dieser Veröffentlichung wiedererkennen, melden sich bitte bis zum 31.08.2025 im Bürgeramt.
Des Weiteren verweisen wir auf die Versteigerungsauktion von Fundfahrrädern im Monat März 2025, zu finden im Internet unter www.zoll-auktion.de.
Fundsachen Januar 2025
In der Zeit vom 01.01.2025 bis 31.01.2025 wurden folgende Gegenstände im Fundbüro abgegeben:
– 28er Herrenfahrrad „Biria“, Farbe grün, 8-Gang-Shimano-Schaltung,
– 28er Trekkingfahrrad „Prince“, Farbe schwarz, 21-Gang-SIS-Shimano-Schaltung,
– 28er Damenfahrrad „Prophete“, Farbe grau, 6-Gang-Schimano-Schaltung, mit Korb,
– 28er E-Bike „Zündapp“ – Modell „Green 2.7“, Farbe schwarz, 3-Gang-Nexus-Schaltung, mit Akku,
– 24er CityBike „Nevada“, Farbe blau gemustert, 18-Gang-Shimano-SIS-Schaltung, mit Korb,
bei den Fundfahrrädern sind die Rahmennummern bekannt,
– Autoschlüssel „Nissan“, Farbe schwarz am Ring mit Karabinerhaken,
– länglicher Schlüssel mit gelber Kappe am Ring sowie kleine Kette mit grünblauer Figur,
– Brille mit schwarzrotem Metallgestell im schwarzen Etui,
– Rucksack „Quecher“, Farbe grauschwarz mit Werkzeug,
– zwei Paar Handschuhe, Farbe schwarz und schwarzgrau sowie verstellbarer Greifstab,
– Papiertüte mit Daunensteppmantel, Farbe oliv, Gr. 44 und schwarze Lackstiefel, Gr. 40,
– Mütze „Uncle Sam“, dunkelgrau (14.01.2025 im Warteraum des Bürgeramtes liegengelassen)
– Schlauchschal, Farbe schwarz (21.01.2025 am Schalter im Bürgeramt liegengelassen).
Ebenfalls wurden von Globus einige Brillen und ein Fitneßarmband abgegeben, welche bereits in den Vormonaten vergessen wurden.
Für Fundsachen gilt eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten (nach dem BGB). Danach werden die Gegenstände versteigert (außer Schlüssel). Bürger, die ihre verlorenen Sachen in dieser Veröffentlichung wiedererkennen, melden sich bitte bis zum 31.07.2025 im Bürgeramt.
Anmeldetermine an den Gymnasien und der Oberschule der Stadt Hoyerswerda für das Schuljahr 2025/2026
Durch die Grundschulen werden am 14. Februar 2025 die Bildungsempfehlungen zum fortführenden Schulbesuch ausgegeben.
Die Anmeldungen finden zu folgenden Terminen statt:
Oberschule Hoyerswerda, Claus-von-Stauffenberg-Straße 40
Eine Anmeldung ist möglich am:
Montag 03. März 2025 08:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 04. März 2025 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 05. März 2025 08:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 06. März 2025 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag 07. März 2025 08:00 – 12:00 Uhr
Folgende Unterlagen müssen für die Anmeldung eingereicht werden:
- Formular „Antrag zur Aufnahme an eine Oberschule“
- Formular „Anmeldebestätigung“, bitte vorausfüllen
- Formular „Rückmeldung jetzige Schule“, bitte vorausfüllen
- dass Original der Bildungsempfehlung
- Original der Geburtsurkunde oder ein entsprechender Nachweis über die Identität des Kindes
- zuletzt erstellte Halbjahresinformation
- Bescheid zum festgestellten sonderpädagogische Förderbedarf
- Nachweis bei alleinigem Sorgerecht
- Nachweis Masernschutz (Impfausweis)
Die Formulare können auf der Schulhomepage heruntergeladen werden: https://oshy.schule/organisation/aufnahmeverfahren.html
Die Anmeldung und Abgabe der Unterlagen erfolgt im Sekretariat.
Wird ein Gespräch mit der Schulleitung gewünscht, ist die Vereinbarung eines Termins notwendig. Die Terminbuchung erfolgt online über die Schulhomepage www.oshy.schule.
Bitte denken Sie daran, dass eine Anmeldung nur bei vollständiger Abgabe aller geforderten Unterlagen möglich ist. Weitere Informationen finden Sie im Schreiben an die Eltern/Personensorgeberechtigten Klasse 4.
Léon-Foucault-Gymnasium, Dietrich-Bonhoeffer-Str. 20
Eine Anmeldung ist möglich am:
Freitag 14. Februar 2025 12:00 – 16:00 Uhr
Montag 17. Februar 2025 12:00 – 18:00 Uhr
Dienstag 18. Februar 2025 08:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch 19. Februar 2025 08:00 – 13:00 Uhr
Donnerstag 20. Februar 2025 12:00 – 18:00 Uhr
Freitag 21. Februar 2025 08:00 – 13:00 Uhr
Montag 24. Februar 2025 08:00 – 13:00 Uhr
Dienstag 25. Februar 2025 08:00 – 13:00 Uhr
Mittwoch 26. Februar 2025 08:00 – 13:00 Uhr
Mittwoch 05. März 2025 08:00 – 13:00 Uhr
Donnerstag 06. März 2025 08:00 – 18:00 Uhr
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen für die Anmeldung mit:
- Aufnahmeantrag
- Original der Bildungsempfehlung
- Kopie der letzten Halbjahresinformation
- Impfausweis mit dem Nachweis der Masernimpfung
Hinweis: Samstäglicher Schnupperunterricht am Gymnasium
Am 08. Februar 2025 von 09:30 Uhr bis 12:00 Uhr – erfolgreich den Übergang bewältigen
Mit der Teilnahme am angemeldeten Schnupperunterricht kann sich der künftige Gymnasiast in drei Stunden zu je 30 Minuten einen Eindruck verschaffen, wie motiviert und erfolgreich am Foucault-Gymnasium gelernt wird.
Sie als Eltern können gern hospitieren. Dies ist für Sie eine einmalige Gelegenheit, das eigene Kind in einer Unterrichtssituation zu sehen. Bitte unbedingt vorab anmelden, da die Plätze sehr begrenzt sind.
Lessing-Gymnasium – Pestalozzistraße 1
Eine Anmeldung ist möglich am:
Freitag 14. Februar 2025 13:00 – 18:00 Uhr
Montag 17. Februar 2025 08:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 18. Februar 2025 13:00 – 18:00 Uhr
Montag 03. März 2025 08:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 15:00 Uhr
Dienstag 04. März 2025 08:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 05. März 2025 08:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag 06. März 2025 08:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 15:00 Uhr
Freitag 07. März 2025 08:00 – 12:00 Uhr
Eine Terminreservierung zur Vermeidung von Wartezeiten ist unter terminland.de/lgh/ möglich und wird ausdrücklich empfohlen
Hinweise zum Eignungstest zur Aufnahme in die vertiefte musische Ausbildung
Die fachpraktische Prüfung für die musische Klasse findet am 14.02.2025 um 15:00 Uhr oder am 05.03.2025 um 16:00 Uhr statt.
Getestet werden die allgemeine Musikalität, die Stimmqualität, das Rhythmusempfinden und vorhandene Kenntnisse in der Notenlehre.
Das Spielen bzw. die Bereitschaft zum Erlernen eines Instruments sind ausdrücklich erwünscht.
Eine telefonische Anmeldung zur Prüfung ist notwendig: (03571) 60 76 56 -001 oder -002.
Für die Bewerbung bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- dass Original der Bildungsempfehlung Klasse 4
- dass Original der Geburtsurkunde zur Vorlage
- die Originale und Kopien des letzten Jahreszeugnisses und der zuletzt erstellten Halbjahresinformation der zuvor besuchten Schule
- den ausgefüllten Aufnahmeantrag, unterzeichnet von beiden Sorgeberechtigten
Hinweis: Den Aufnahmeantrag können Sie auch auf der Seite des Freistaates Sachsen im
Formularservice abrufen (https://www.schule.sachsen.de/622.htm?id=1119) - den Nachweis zum alleinigen Sorgerecht – als Kopie
- ein medizinisches oder psychologisches Gutachten/Attest, den Schwerbehindertenausweis, den Bescheid über Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, ein förderpädagogisches Gutachten, den Entwicklungsbericht oder einen Förderplan – als Kopie
- die Erklärung zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit, falls die Herkunftssprache nicht bzw. nicht ausschließlich Deutsch ist
- Informationen darüber, ob Ihr Kind den Religions- oder Ethikunterricht besuchen soll und am
Sorbisch Unterricht teilnehmen möchte
Hinweise für Grundschüler/innen ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium
Die verbindliche, schriftliche Leistungserhebung für Grundschüler ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium, die ihre Schullaufbahn trotzdem am Lessing-Gymnasium fortsetzen wollen, findet am 11.03.2025, 09:30 Uhr in der Schule statt.
Schauen Sie bitte regelmäßig auf die Webseiten der Schulen, um keine Termine oder Änderungen zu verpassen.
Fundsachen Dezember 2024
In der Zeit vom 01.12.2024 bis 31.12.2024 wurden folgende Gegenstände im Fundbüro abgegeben:
– 28er Damenfahrrad „Prophete“, Farbe dunkelgrau, 7-Gang-Sram-Schaltung, mit Korb,
– 28er Rennrad, DDR-Modell, Farbe schwarz, mit gelochten Dekoringfelgen,
– 28er Herrenfahrrad „Diamant“, Farbe blau, 3-Gang-Tektra-Schaltung,
bei den Fundfahrrädern sind die Rahmennummern bekannt,
– drei Schlüssel, davon ein Schlüssel mit schwarzer Kappe sowie kleines Werkzeug am Ring,
– Stockschirm, Farbe braun (am 03.12.2024 im Warteraum des Bürgeramtes liegen gelassen).
Für Fundsachen gilt eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten (nach dem BGB). Danach werden die Gegenstände versteigert (außer Schlüssel). Bürger, die ihre verlorenen Sachen in dieser Veröffentlichung wiedererkennen, melden sich bitte spätestens bis zum 30.06.2025 im Bürgeramt.
Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2025
Auf Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 25.11.2015 (Hundesteuersatzung), veröffentlicht im Hoyerswerdaer Amtsblatt Nummer 795 vom 02.12.2015, macht die Stadt Hoyerswerda folgendes bekannt.
Steuerfestsetzung
Die Steuersätze 2025 für die Hundesteuer sind in der Stadt Hoyerswerda gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben.
Für die Steuerpflichtigen der Hundesteuer, die für das Kalenderjahr 2025 die gleiche Hundesteuer wie im Kalenderjahr 2024 zu entrichten und bis zum heutigen Tage keinen anderslautenden Bescheid erhalten haben, wird die Hundesteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Sollten die Steuersätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen, werden Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Festsetzung der Hundesteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Hoyerswerda, S.-G.-Frentzel-Str. 1, 02977 Hoyerswerda einzulegen.
Hinweis: Durch das Einlegen des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des Bescheids nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der Abgaben nicht aufgehalten. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Diese Bekanntmachung wird am 19.12.2024 im Hoyerswerdaer Amtsblatt sowie auf der Homepage der Stadt Hoyerswerda www.hoyerswerda.de veröffentlicht.
Zahlungsaufforderung
Die Hundesteuer für das Jahr 2025 wird mit den, in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden, festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2025 zur Zahlung fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 7 Absatz 2 Satz 2 der Hundesteuersatzung Gebrauch gemacht haben, wird die Hundesteuer 2025 zum 01.07.2025 fällig.
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Hundesteuer für 2025 zu den bekannten Fälligkeitsterminen mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Hundesteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der folgenden Bankkonten zu überweisen.
Konten der Stadt Hoyerswerda:
Commerzbank
> IBAN DE19 8508 0200 0630 3882 00 | BIC DRESDEFF857
Ostsächsische Sparkasse Dresden
> IBAN DE80 8505 0300 3000 0501 66 | BIC OSDDDE81XXX
Bitte achten Sie unbedingt auf die Angabe des Kassenzeichens. Soweit bei der Stadt Hoyerswerda SEPA-Lastschriftmandate vorliegen, werden die fälligen Raten abgebucht.
Sollte sich die hinterlegte Bankverbindung geändert haben, ist diese Änderung der Fachgruppe Finanzverwaltung der Stadt Hoyerswerda spätestens eine Woche vor Fälligkeit mitzuteilen.
Hoyerswerda, 19.12.2024
Fundsachen November 2024
In der Zeit vom 01.11.2024 bis 30.11.2024 wurden folgende Gegenstände im Fundbüro abgegeben:
– 28er Damenfahrrad „Calvin“, Farbe hellblau/ blau, 3-Gang-Promax-Schaltung, mit Korb und Schloß,
– 28er Damenfahrrad „Kettler“. Farbe schwarz/weiß, 16-Gang-Shimano-Schaltung, mit Schloß,
– 26er DDR-Damenfahrrad „Mifa“, Farbe komplett rotbraun, ohne Gangschaltung, mit kleiner Tasche,
bei den Fundfahrrädern sind die Rahmennummern bekannt,
– sechs Schlüssel am Ring, davon ein schwarzer Schlüssel sowie Flaschenöffner und kleine Glücksmünze,
– drei Schlüssel am Ring, davon ein Schlüssel mit schwarzer Kappe,
– Pulswärmer, Farbe schwarz (am 25.11. im Warteraum des Bürgeramtes liegengelassen),
– Herrenmütze mit Ohrenklappen, Farbe braun (am 26.11.2024 im Bürgeramt liegengelassen),
– Sportbeutel „Scout“, Farbe pink/blau mit schwarzen Sportsachen, Gr. 158/164 sowie weiße Turnschuhe,
– Handy „Motorola“, Farbe hellblau-metallic in durchsichtiger Hülle, Rückseite bemalt,
– Handy „Redmi“, Farbe blau/weiß,
– Handy „Samsung Galaxy A51“, Farbe schwarz in schwarz/brauner Hülle,
– Fahrradanhänger Farbe grau mit Kücheninventar, u. a. Geschirr, Besteck, Plastedosen, Reiben.
Für Fundsachen gilt eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten (nach dem BGB). Danach werden die Gegenstände versteigert (außer Schlüssel). Bürger die ihre verlorenen Sachen in dieser Veröffentlichung wiedererkennen, melden sich bitte spätestens bis zum 31.05.2025 im Bürgeramt.
Bekanntmachung der LISt GmbH zum Projekt „RVA2017 – B 96 – Neubau Radverkehrsanlage Nardt Richtung Lauta“
Kehrwochen 2025
Die Reinigung der städtischen Straßen erfolgt in Intervallen, die im Voraus für das jeweilige Jahr festgelegt werden. So erfolgt zwei Mal im Jahr eine Grundreinigung (Frühjahr und Herbst) sowie unterjährig monatlich eine zyklische Reinigung.
Die zyklische Reinigung findet in der Regel in der zweiten vollen Woche des Monats statt. Ausnahmen ergeben sich durch Feiertage, dann verschiebt sich die Reinigung in die darauffolgende Woche. Im Jahresplan werden Intervalle von einer Woche (fünf Tage) festgelegt, in denen die beauftragten Unternehmen die Straßenreinigung durchführen. Spätestens am Freitag vor den Straßenreinigungswochen werden die Bereiche mit entsprechenden Schildern gekennzeichnet.
Kehrwochen_2025
(rot markiert = Grundreinigung / grün markiert = zyklische Reinigung)
Bitte beachten Sie, dass der Jahresplan „Kehrwochen 2025“ ausschließlich die städtischen Straßen gemäß Straßenreinigungssatzung betrifft. Straßenbereiche in anderer Zuständigkeit sind hier nicht inbegriffen. So informiert beispielsweise die Wohnungsgesellschaft mbH Hoyerswerda ihre Mieter eigenständig durch Aushang in den Hauseingängen der betroffenen Wohnhäuser.
Bekanntmachung der Sächsischen Tierseuchenkasse
Fundsachen Oktober 2024
In der Zeit vom 01.10.2024 bis 31.10.2024 wurden folgende Gegenstände im Fundbüro abgegeben:
– 28er Damenfahrrad „Mifa“, Farbe blau/weiss, 6-Gang-Shimano-Nexus-Schaltung
– 28er Damenfahrrad „Hartje“ Farbe weinrot mit Glitzereffekt, ohne Gangschaltung, mit Schloß,
– 26er Damenfahrrad „Record“, Farbe rot, ohne Gangschaltung,
– 26er Damenfahrrad „Rockrider, Farbe dunkelrot, 21-Gang-Shimano-Schaltung
bei den Fundfahrrädern sind die Rahmennummern bekannt,
– Autoschlüssel „VW/Skoda“, Farbe blau/schwarz einklappbar mit Fernbedienung und blauem kurzen Band,
– neun Schlüssel am Ring, davon ein goldfarbener Schlüssel sowie kurzes braun gemustertes Stoffband,
– drei Schlüssel am Karabinerhaken, davon 1 blauer Schlüssel sowie als Anhänger eine grüne Billardkugel,
– Handy „alcatel“, Farbe grau, aufklappbar mit Tastatur,
– Handy „iPhone Apple“, Typ 5s A1457, Farbe weiß,
– Smartwatch, Farbe schwarz.
– Brille „Eschenbach“, schwarz/blaues Metallgestell mit blaugemusterten Bügel.
Ebenfalls abgegeben wurden Fundsachen von „Globus“ (welche bereits in den Vormonaten vergessen wurden) u.a. Brillen, Mützen, Bücher sowie folgende Schlüssel:
– Autoschlüssel AS „VW“, Farbe schwarz
– einzelner Schlüssel der Firma „Domke“ am Ring mit braunem Flaschenöffner
– drei Schlüssel am Ring, davon ein Schlüssel mit grüner Kappe (seit 22.10.2024 verloren),
– zwei schwarze Schlüssel am Ring
– sieben Schlüssel am Ring, darunter vier Schlüssel Firma „Domke“ und sowie zwei Anhänger von der Ostsee.
Für Fundsachen gilt eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten (nach dem BGB). Danach werden die Gegenstände versteigert (außer Schlüssel und Datenträger). Bürger die ihre verlorenen Sachen in dieser Veröffentlichung wiedererkennen, melden sich bitte spätestens bis zum 30.04.2025 im Bürgeramt.
Fundsachen September 2024
In der Zeit vom 01.09.2024 bis 30.09.2024 wurden folgende Gegenstände im Fundbüro abgegeben:
– 28er Herrenfahrrad „Merida- World Tour“, Farbe weiß/grün, 21-Gang-Speed-Shimano-Schaltung,
– 28er MTB „MC Kenzie Hill 300 X“, Farbe schwarz/dunkelgrau, 24-Gang-Shimanoschaltung,
– 26er Herrenfahrrad „Ben Tucker – Premior“, Farbe silber/weiß, 14-Gang-Shimanoschaltung, mit Schloß,
bei den Fundfahrrädern sind die Rahmennummern bekannt,
– Kindersportwagen „Hauck“, Farbe türkis mit schwarzem Rahmen,
– Rucksack „Fila“, Farbe blau, u. a. mit Handy „Nokia“ und „Huawei“, Schreibutensilien, Bauchtasche „Dakine“,
– Handy „Samsung“, Farbe schwarz in weißer Hülle, verloren am 14.09.2024 beim Stadtfest,
– Handy „Samsung“, Farbe schwarz mit Halterung und Aufkleber, verloren am 14.09.2024 beim Stadtfest,
– Handy „Samsung Galaxy“, Farbe schwarz,
– IPod „Apple“, Farbe weiß im braungemusterten Etui,
– vier Schlüssel am Ring mit einem schwarzen Transponder.
Weiterhin wurden uns vom Zoo folgende Schlüssel, welche in den Vormonaten vergessen wurden, abgegeben:
– einzelner Schlüssel „Hunger“ am Ring,
– einzelner Schlüssel „K&E – Sicherheitsservice Bautzen“,
– einzelner silberfarbener Schlüssel „JMA“.
Ebenfalls abgegeben wurden Fundsachen von der Brigitte-Reimann-Stadtbibliothek (welche auch bereits in den Vormonaten vergessen wurden) u.a. Jacken, Mützen, Spielzeug, Brillen sowie Schmuck.
Für Fundsachen gilt eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten (nach dem BGB). Danach werden die Gegenstände versteigert (außer Schlüssel).
Bürger, die ihre verlorenen Sachen in dieser Veröffentlichung wiedererkennen, melden sich bitte spätestens bis zum 31.03.2025 im Bürgeramt.
Bekanntmachung der Neufeststellung des Wahlergebnisses der Wahl des Stadtrates der Großen Kreisstadt Hoyerswerda am 9. Juni 2024
Aktuelles zur Grundsteuerreform
Zum 01.01.2025 wird die Grundsteuerreform in Kraft treten. Durch die Stadtverwaltung wird aktuell an der Umsetzung gearbeitet, damit im kommenden Jahr die Grundsteuer nach dem neuen System erhoben werden kann.
Da aktuell noch nicht alle Daten vom Finanzamt verarbeitet sind, ist es gegenwärtig noch nicht möglich, verbindliche Aussagen zu den Hebesätzen ab dem kommenden Jahr zu treffen.
Seit dem 2. Mai 2024 hat der Freistaat Sachsen allerdings eine Portallösung für alle Interessierten freigeschalten (https://www.smf.sachsen.de/hebesatzprognose-2025.html).
Über dieses Portal wird für jede Gemeinde in Sachsen eine individuelle Bandbreite für den aufkommensneutralen Hebesatz in der Grundsteuer B veröffentlicht. Der Freistaat Sachsen hat diesen Hebesatz auf der Basis der eingereichten Erklärungen und einer Modellrechnung ermittelt.
Für die Stadt Hoyerswerda ist dem Portal eine Bandbreite von 455 bis 540 v. H. für die Grundsteuer B zu entnehmen.
Bei den veröffentlichten Hebesätzen handelt es sich um eine Orientierung für die mögliche Entwicklung im kommenden Jahr, sie sind allerdings nicht als verbindlich anzusehen. Dies vor dem Hintergrund, dass Steuermessbeträge durchaus noch Fehler enthalten können und darüber hinaus auch noch nicht alle Datensätze vorliegen.
Für die Grundsteuer A kann die Bandbreite für den voraussichtlichen Hebesatz noch nicht
veröffentlicht werden, da dafür noch nicht genügend Datensätze vorliegen.
Der endgültige und für alle Grundstückseigentümer geltende Hebesatz 2025 für die Grundsteuer A und B wird der Stadtrat der Stadt Hoyerswerda im 4. Quartal 2024 in der Hebesatzsatzung festlegen.
Nach den Vorgaben des Bundesgesetzgebers soll die Umstellung der Grundsteuer aufkommensneutral gestaltet werden. Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass jeder Grundstückseigentümer künftig genauso viel Grundsteuer zahlt wie bisher. Individuell kann es für einzelne Grundstückseigentümer auch zu einem Anstieg der Grundsteuer kommen. Aufkommensneutralität bedeutet lediglich, dass die Stadt absolut keine höheren Erträge aus der Grundsteuer erzielt als bisher.
Auf der Basis der Hebesatzsatzung für 2025 werden um den Jahreswechsel 2024/2025 neue Grundsteuerbescheide erstellt und versendet.
Zu beachten ist, dass die Grundsteuerbescheide auch erlassen werden und die Zahlungspflicht besteht, wenn der Grundstückseigentümer gegen den Messbescheid beim Finanzamt Einspruch eingelegt haben sollte. Die Stadt Hoyerswerda ist an die Messbescheide, welche vom Finanzamt erlassen werden, gebunden. Auch bei offensichtlichen Unstimmigkeiten, dürfen von Seiten der Stadt keine Anpassungen vorgenommen werden. Die Grundstückseigentümer müssen sich bei allen Unklarheiten oder Fehlern immer direkt an das Finanzamt Hoyerswerda, Pforzheimer Platz 1 wenden.
16.05.2024
Weitergabe von Einwohnerdaten
Das Bürgeramt der Stadt Hoyerswerda darf nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) Einwohnerdaten von Alters- und Ehejubilaren der Presse, dem Rundfunk oder anderen Medien zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Altersjubilare sind Einwohner, die den 70., jeden fünfte weiteren Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeden folgenden Geburtstag begehen. Ehejubilare sind Einwohner, die die goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum feiern.
Eine Veröffentlichung bzw. Herausgabe von Einwohnerdaten darf nicht erfolgen, soweit der Betroffene der Veröffentlichung seiner Daten widersprochen hat bzw. eine Auskunftssperre besteht.
Einwohner, die eine Weitergabe ihrer Daten nicht wünschen, werden gebeten, dies dem Fachbereich Bürgeramt, Fachgruppe Bürgerservice, Dillinger Straße 1, schriftlich bzw. bei persönlicher Vorsprache mitzuteilen.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Fachbereiches Bürgeramt unter der Telefon-Nr.: 456342 zur Verfügung.
Festsetzung der Grundsteuer A und Grundsteuer B für das Jahr 2024
Auf Grund der Vorschriften aus § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) i.d.F. vom 07.08.1973 (BGBl. l S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 05.04.2019 (SächsGVBl. S. 245), macht die Stadt Hoyerswerda folgendes bekannt.
Steuerfestsetzung
Die Hebesätze 2024 für die Grundsteuer A und Grundsteuer B sind in der Stadt Hoyerswerda gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben.
Für die Steuerpflichtigen der Grundsteuer A und B, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten und bis zum heutigen Tage keinen anderslautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Hoyerswerda, S.-G.-Frentzel-Str. 1, 02977 Hoyerswerda einzulegen.
Hinweis: Durch das Einlegen des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der Abgaben nicht aufgehalten. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Diese Bekanntmachung wird am 21.12.2023 im Hoyerswerdaer Amtsblatt sowie auf der Homepage der Stadt Hoyerswerda www.hoyerswerda.de veröffentlicht.
Zahlungsaufforderung
Die Grundsteuer A und Grundsteuer B für das Jahr 2024 werden mit den, in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden, festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024 zur Zahlung fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2024 zum 01.07.2024 fällig.
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2024 zu den bekannten Fälligkeitsterminen mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der folgenden Bankkonten zu überweisen.
Konten der Stadt Hoyerswerda:
Commerzbank
> IBAN DE19 8508 0200 0630 3882 00 | BIC DRESDEFF857
Ostsächsische Sparkasse Dresden
> IBAN DE80 8505 0300 3000 0501 66 | BIC OSDDDE81XXX
Bitte achten Sie unbedingt auf die Angabe des Kassenzeichens. Soweit bei der Stadt Hoyerswerda SEPA-Lastschriftmandate vorliegen, werden die fälligen Raten abgebucht.
Sollte sich die hinterlegte Bankverbindung geändert haben, ist diese Änderung der Fachgruppe Kasse, Steuern, Vollstreckung der Stadt Hoyerswerda spätestens eine Woche vor Fälligkeit mitzuteilen.
Hoyerswerda, 21.12.2023
Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2024
Auf Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 25.11.2015 (Hundesteuersatzung), veröffentlicht im Hoyerswerdaer Amtsblatt Nummer 795 vom 02.12.2015, macht die Stadt Hoyerswerda folgendes bekannt.
Steuerfestsetzung
Die Steuersätze 2024 für die Hundesteuer sind in der Stadt Hoyerswerda gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben.
Für die Steuerpflichtigen der Hundesteuer, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Hundesteuer wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten und bis zum heutigen Tage keinen anderslautenden Bescheid erhalten haben, wird die Hundesteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Sollten die Steuersätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen, werden Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Festsetzung der Hundesteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Hoyerswerda, S.-G.-Frentzel-Str. 1, 02977 Hoyerswerda einzulegen.
Hinweis: Durch das Einlegen des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des Bescheids nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der Abgaben nicht aufgehalten. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Diese Bekanntmachung wird am 21.12.2023 im Hoyerswerdaer Amtsblatt sowie auf der Homepage der Stadt Hoyerswerda www.hoyerswerda.de veröffentlicht.
Zahlungsaufforderung
Die Hundesteuer für das Jahr 2024 wird mit den, in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden, festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024 zur Zahlung fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 7 Absatz 2 Satz 2 der Hundesteuersatzung Gebrauch gemacht haben, wird die Hundesteuer 2024 zum 01.07.2024 fällig.
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Hundesteuer für 2024 zu den bekannten Fälligkeitsterminen mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Hundesteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der folgenden Bankkonten zu überweisen.
Konten der Stadt Hoyerswerda:
Commerzbank
> IBAN DE19 8508 0200 0630 3882 00 | BIC DRESDEFF857
Ostsächsische Sparkasse Dresden
> IBAN DE80 8505 0300 3000 0501 66 | BIC OSDDDE81XXX
Bitte achten Sie unbedingt auf die Angabe des Kassenzeichens. Soweit bei der Stadt Hoyerswerda SEPA-Lastschriftmandate vorliegen, werden die fälligen Raten abgebucht.
Sollte sich die hinterlegte Bankverbindung geändert haben, ist diese Änderung der Fachgruppe Kasse, Steuern, Vollstreckung der Stadt Hoyerswerda spätestens eine Woche vor Fälligkeit mitzuteilen.
Hoyerswerda, 21.12.2023
Öffentliche Bekanntmachung zur Feststellung des Jahresabschlusses 2016
Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2016 der Stadt Hoyerswerda
Der Stadtrat der Stadt Hoyerswerda stellte in seiner Sitzung am 28.11.2023 gemäß § 88 Abs. 1 i.V.m. § 104 SächsGemO den Jahresabschluss 2016 wie folgt fest:
1. Der örtlich geprüfte Jahresabschluss der Stadt Hoyerswerda zum 31.12.2016 wird gemäß Anlage 1 wie folgt festgestellt:
Ergebnisrechnung
ordentliche Erträge |
55.519.710,88 € |
ordentliche Aufwendungen |
56.569.307,36 € |
ordentliches Ergebnis |
-1.049.596,48 € |
|
|
außerordentliche Erträge |
242.645,71 € |
außerordentliche Aufwendungen |
221.104,07 € |
Sonderergebnis |
21.541,64 € |
|
|
Gesamtergebnis |
-1.028.054,84 € |
Finanzrechnung
Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit |
1.679.447,40 € |
Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit |
1.725.019,12 € |
Zahlungsmittelsaldo aus Finanzierungstätigkeit |
-2.749.261,43 € |
Saldo aus haushaltsunwirksamen Vorgängen |
-22.849,29 € |
Veränderung des Zahlungsmittelbestandes |
632.355,80 € |
Vermögensrechnung
Bilanzsumme |
360.173.087,09 € |
Anlagevermögen |
343.825.976,15 € |
Umlaufvermögen |
15.427.187,57 € |
darunter den Bestand an liquiden Mittel |
12.005.447,38 € |
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten |
919.923,37 € |
|
|
Kapitalposition |
249.432.438,32 € |
davon Basiskapital |
245.542.712,35 € |
davon Rücklagen |
3.889.725,97 € |
Passive Sonderposten |
72.737.023,20 € |
Rückstellungen |
2.681.829,32 € |
Verbindlichkeiten |
30.473.592,73 € |
Passive Rechnungsabgrenzungsposten |
4.848.203,52 € |
2. Der Fehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 1.049.596,48 € wird mit dem Basiskapital verrechnet. Der Überschuss des Sonderergebnisses in Höhe von 21.541,64 € wird der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zugeführt.
3. Der Bericht der Stabsstelle Rechnungsprüfung zur örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2016 wird zur Kenntnis genommen.
Der Jahresabschluss 2016 einschließlich Rechenschaftsbericht und Anhang liegt während der Dienststunden
Mo 8.30 bis 12.00 Uhr
Die 8.30 bis 12.00 und 14.00 bis 16.00 Uhr
Do 8.30 bis 12.00 und 14.00 bis 18.00 Uhr
Fr 8.30 bis 12.00 Uhr
bei der Stadtverwaltung Hoyerswerda, Fachbereich Innerer Service und Finanzen, Zimmer 1.43, S.-G.-Frentzel- Straße 1, 02977 Hoyerswerda zur Einsicht öffentlich aus.
Das Dokument steht zudem ab sofort auf der Homepage der Stadt Hoyerswerda (Link) zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Hoyerswerda, 04.12.2023
Torsten Ruban-Zeh
Oberbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung zur Feststellung des Jahresabschlusses 2015
Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2015 der Stadt Hoyerswerda
Der Stadtrat der Stadt Hoyerswerda stellte in seiner Sitzung am 20.12.2022 gemäß § 88 Abs. 1 i.V.m. § 104 SächsGemO den Jahresabschluss 2015 wie folgt fest:
1. Der örtlich geprüfte Jahresabschluss der Stadt Hoyerswerda zum 31.12.2015 wird gemäß Anlage 1 wie folgt festgestellt:
Ergebnisrechnung
ordentliche Erträge |
56.956.821,24 € |
ordentliche Aufwendungen |
54.721.592,41 € |
ordentliches Ergebnis |
2.235.228,83 € |
|
|
außerordentliche Erträge |
1.451.490,54 € |
außerordentliche Aufwendungen |
799.957,29 € |
Sonderergebnis |
651.533,25 € |
|
|
Gesamtergebnis |
2.886.762,08 € |
Finanzrechnung
Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit |
5.324.765,55 € |
Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit |
994.900,12 € |
Zahlungsmittelsaldo aus Finanzierungstätigkeit |
-906.826,49 € |
Saldo aus haushaltsunwirksamen Vorgängen |
8.016,12 € |
Veränderung des Zahlungsmittelbestandes |
5.420.855,30 € |
Vermögensrechnung
Bilanzsumme |
345.891.800,43 € |
Anlagevermögen |
329.563.023,74 € |
Umlaufvermögen |
15.478.598,73 € |
darunter den Bestand an liquiden Mittel |
11.373.091,58 € |
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten |
850.177,86 € |
|
|
Kapitalposition |
232.061.558,30 € |
davon Basiskapital |
228.193.373,97 € |
davon Rücklagen |
3.868.184,33 € |
Passive Sonderposten |
73.207.194,43 € |
Rückstellungen |
2.365.426,52 € |
Verbindlichkeiten |
33.604.079,29 € |
Passive Rechnungsabgrenzungsposten |
4.653.541,89 € |
2. Der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 2.235.228,83 € ist der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zuzuführen und der Überschuss des Sonderergebnisses in Höhe von 651.533,25 € ist der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zuzuführen.
3. Der Bericht der Stabsstelle Rechnungsprüfung zur örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2015 wird zur Kenntnis genommen.
Der Jahresabschluss 2015 einschließlich Rechenschaftsbericht und Anhang liegt während der Dienststunden
Mo 8.30 bis 12.00 Uhr
Die 8.30 bis 12.00 und 14.00 bis 16.00 Uhr
Do 8.30 bis 12.00 und 14.00 bis 18.00 Uhr
Fr 8.30 bis 12.00 Uhr
bei der Stadtverwaltung Hoyerswerda, Fachbereich Innerer Service und Finanzen, Zimmer 1.43, S.-G.-Frentzel- Straße 1, 02977 Hoyerswerda zur Einsicht öffentlich aus.
Das Dokument steht zudem ab sofort auf der Homepage der Stadt Hoyerswerda (Link) zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Hoyerswerda, 04.12.2023
Torsten Ruban-Zeh
Oberbürgermeister
Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Seit 01.07.2011 kann man sich für den freiwilligen Wehrdienst verpflichten. Die Meldebehörden haben gemäß § 58c Abs. 1 Satz 1 Wehrpflichtgesetz jährlich Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung zu übermitteln. Von dort wird den Betroffenen Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zugesandt.
Die Zusendung des Informationsmaterials erfolgt nur an diejenigen, die der Weitergabe ihrer Daten nicht widersprochen haben. Bis zum 01.03.2024 können die betroffenen Frauen und Männer des Geburtsjahrganges 2007 von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Sie werden gebeten, dies dem Bürgeramt/ Bürgerservice, Dillinger Straße 1, schriftlich bzw. bei persönlicher Vorsprache mitzuteilen.
Für Rückfragen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen des Bürgeramtes unter der Telefon- Nr. 456354 zur Verfügung.
Fundtier: herrenloser Wellensittich
Am 25.09.2023 wurde dem Bürgeramt Hoyerswerda ein Wellensittich gemeldet, der einer Bürgerin in der Bachstraße zugeflogen war. Das gelbe Tier wurde daraufhin von der Tierschutzliga in Neuhausen/Spree abgeholt und wird dort weiter versorgt. Wer diesen Wellensittich vermisst oder Angaben zum Eigentümer machen kann, meldet sich bitte beim Bürgeramt der Stadt Hoyerswerda unter der Telefonnummer 45 7327.
Foto Wellensittich
INFORMATION über die Errichtung von temporären Wildabwehr-Zäunungen zur Verhinderung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Die Landesdirektion Sachsen hat über öffentliche Bekanntmachung für die Landkreise Görlitz, Bautzen, Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und die Landeshauptstadt Dresden eine Allgemeinverfügung (19.07.2023) zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, Sperrzone II erlassen und die Duldungspflicht bzgl. der Errichtung von temporären Wildabwehrzäunungen normiert (siehe Punkt 7. Anordnungen an die Allgemeinheit, Absatz d). Die Errichtung/Unterhaltung der Wildschutzzäune liegt im Interesse der Allgemeinheit.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat die LISt GmbH beauftragt, im Verwaltungsgebiet der Stadt Hoyerswerda zur Abwehr der Weiterverbreitung des Erregers der Afrikanischen Schweinepest (ASP) Wildschutzzäune zu errichten und zu unterhalten.
Folgende Gemarkungen sind betroffen:
Abschnitt 9.2 B96 Hoyerswerda – Landesgrenze Brandenburg
- Nardt Flur 2
- Hoyerswerda Flur 1
- Hoyerswerda Flur 2
- Hoyerswerda Flur 5
- Hoyerswerda Flur 6
- Seidewinkel Flur 1
- Seidewinkel Flur 13
- Kühnicht Flur 3
- Schwarzkollm Flur 1
- Schwarzkollm Flur 2
Lagepläne sind im Beteiligungsportal des Freistaats Sachsen einsehbar:
https://mitdenken.sachsen.de/1031624
Die Arbeiten werden vsl. im Zeitraum ab August 2023 bis Dezember 2023 durchgeführt.
Dazu werden die Grundstücke durch Beauftragte des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bzw. der LISt GmbH betreten bzw. befahren.
Ein genauer Lageplan, unter Ausweisung der Flurstücknummern und des Zaunverlaufes, kann auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
Hinweisschilder sehen wie folgt aus:
Als Ansprechpartner für Fragen zu den Wildabwehrzäunen bei o.g. Maßnahme des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt steht Ihnen
Frau Katja Heinrich, LISt GmbH
Telefon: +49 37207 832-962
Telefax: +49 351 4511784-499
Hausanschrift: Ernst-Thälmann-Straße 5, 09661 Hainichen
E-Mail: beteiligtenmanagement@list.smwa.sachsen.dezur Verfügung.
Soweit durch die Errichtung der Wildschutzzäune unmittelbare Vermögensnachteile entstehen, sind Fragen zum Thema Entschädigung und Entschädigungsanträge an die Landesdirektion Sachsen (E-Mail: Krise.Tierseuche@lds.sachsen.de) zu stellen.
Hainichen, 21.07.2023
LISt GmbH
ANLAGE-Übersichtskarten:
Uebersichtskarte_Hoyerswerda_Blatt1.pdf
Uebersichtskarte_Hoyerswerda_Blatt2.pdf.
Haushaltsplanentwurf für den Doppelhaushalt 2023/2024
Der Haushaltsplanentwurf für den Doppelhaushalt 2023/2024 liegt in der Zeit vom 05.06.2023 bis 13.06.2023 öffentlich aus. Im Zusammenhang mit dem Haushaltsplan soll in diesem Jahr auch ein Haushaltsstrukturkonzept (HSK) mit folgenden Einzelmaßnahmen beschlossen werden.
- HSK-Maßnahme: Fortschreibung Personalentwicklungskonzept
- HSK-Maßnahme: Vermögensveräußerungen
- HSK-Maßnahme: Konzentration der Verwaltung auf die Standorte Alte und Neues Rathaus – Freizug Verwaltungsobjekt Bürgeramt
- HSK-Maßnahme: außerordentliche Kredittilgung
- HSK-Maßnahme: Erhöhung Realsteuerhebesätze / Anpassung Satzungen örtliche Aufwandssteuern
- HSK-Maßnahme: Bürgerhaushalt
Sofern die HSK-Maßnahme durch den Stadtrat beschlossen werden, hat dies Auswirkungen auf den ausliegenden Haushaltsplan, da sich die entsprechenden Ein- und Auszahlungen verändern werden.
Um ein vollumfängliches Bild, sowohl vom Haushalt als auch den möglichen Sparmaßnahmen zu haben, liegen neben dem Haushaltsplan auch die einzelnen HSK-Maßnahmen öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2023/2024.pdf (19.71 MB)
Haushaltsstrukturkonzept.pdf (196 KB)
Fördervorhaben – Neugestaltung des Spielplatzes KnappenZwerge in 02977 Hoyerswerda OT Knappenrode
Satzung über die Wochenmärkte der Stadt Hoyerswerda (Wochenmarktsatzung)
Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2003 (GVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.02.2022 (GVBl. S. 134), hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Hoyerswerda am 25.10.2022 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ort, Zeit und Öffnungszeiten
§ 3 Gegenstände des Wochenmarktverkehrs
§4 Standplätze
§5 Selbsterzeuger
§ 6 Versagung und Widerruf einer Zuweisung
§ 7 Verkaufseinrichtungen
§ 8 Auf- und Abbau von Verkaufseinrichtungen
§ 9 Verhalten auf dem Wochenmarkt
§ 10 Reinigung, Schnee- und Eisberäumung
§ 11 Haftung
§ 12 Abstellen der Händlerfahrzeuge außerhalb des Wochenmarktes
§ 13 Gebühren
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Ersatzvornahme
§ 16 Schlussbestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung regelt die Teilnahme an den von der Stadt Hoyerswerda betriebenen Wochenmärkten. Die Wochenmärkte werden als öffentliche Einrichtung auf den in § 2 genannten Plätzen betrieben.
§ 2
Ort, Zeit und Öffnungszeiten
(1.) Der Wochenmarkt findet auf nachfolgenden Plätzen statt:
Lausitzer Platz |
Dienstag, Donnerstag Samstag |
Markt Altstadt | Montag, Mittwoch, Freitag 08:00 – 14:00 Uhr |
Am 24./31.12., soweit diese auf einen Werktag fallen, ist der Wochenmarkt bis 12:00 Uhr geöffnet.
(2.) Fällt der Markttag auf einen Feiertag oder kann der Markt aus anderen zwingenden Gründen nicht stattfinden, kann der Markttag durch die Stadt Hoyerswerda verlegt werden oder die Durchführung des Marktes ersatzlos entfallen
§ 3
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs
(1.) Sortiment
Das Sortiment ergibt sich aus § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO). Es umfasst:
- Lebensmittel im Sinne des 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke
- Produkte des Obst- und Gartenanbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei
- rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs
(2.) Pilze dürfen auf allen Wochenmarktplätzen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung eines Sachverständigen des Mykologischen Vereins V. über die Pilzbeschau in deutscher Sprache beigefügt ist. Dieses gilt nicht für Zuchtpilze.
(3.) Auf dem Wochenmarkt dürfen zusätzlich folgende Erzeugnisse angeboten werden:
- Textilien (Oberbekleidung, Strümpfe, Unterwäsche, Berufsbekleidung)
- Kurzwaren
- Accessoires (Hüte, Mützen, Schals, Tücher, Handschuhe)
- Kleinlederwaren, Taschen, Schuhe
- Haushaltwaren des täglichen Bedarfs
- Kunstgewerbliche Warenarten, Keramikwaren
- Holz-, Korb- und Bürstenwaren
- Kleingartenbedarf und Blumenpflegemittel, Kunstblumen
- Kleinwerkzeuge
- Regionaltypische Souvenirs
Der Schwerpunkt des Wochenmarktes liegt auf dem Sortiment gemäß Abs. 1.
§ 4
Standplätze
(1.) Auf den Wochenmarktplätzen dürfen Waren nur mit Erlaubnis der Stadt und nur von zugewiesenen Standplätzen aus angeboten oder verkauft werden.
(2.) Eine Zuweisung kann auf schriftlichen Antrag an die Stadt für den beantragten Zeitraum, maximal für die Dauer von einem Kalenderjahr, erfolgen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
-vollständige Anschrift des Antragstellers, telefonische Erreichbarkeit
-genaue Beschreibung des Sortiments
-Standgröße (Länge x Breite)
-gewünschter Teilnahmerhythmus (welche Markttage, wöchentliche Teilnahme oder bestimmter Turnus)
-benötigter Stromanschluss (Leistung, Licht- oder Kraftstrom)
-Kopie der Reisegewerbekarte (außer Urproduzenten)
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuweisung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes. Die Zuweisung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden und ist nicht übertragbar.
(3.) Die Marktverwaltung weist die Standplätze nach marktbetrieblichen Erfordernissen zu. Die Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes wird nicht garantiert.
(4.) Das Verwaltungsverfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13.08.2009 (SächsGVBl. S. 446 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 des Sächsischen Verwaltungsverfahrens- gesetzes (SächsVwVfG) Anwendung.
(5.) Standplätze, die am Markttag nicht 30 Minuten vor den jeweiligen Öffnungszeiten belegt sind, können von der Marktverwaltung anderweitig vergeben werden.
(6.) Auf Marktflächen, die mit einem Fettabscheider ausgestattet sind, sind Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle nur mittels Mehrweggeschirr abzugeben.
§ 5
Selbsterzeuger
(1.) § 4 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für Selbsterzeuger, soweit sie weniger als 5 m² Verkaufsfläche in Anspruch nehmen.
(2.) Selbsterzeuger im Sinne dieser Satzung sind Personen, die zum überwiegenden Teil Erzeugnisse feilbieten, welche auf dem von ihnen bewirtschafteten Grund und Boden gewachsen sind bzw. erzeugt oder verarbeitet wurden.
(3.) Selbsterzeuger können an Markttagen nach Absprache mit der Marktverwaltung einen Standplatz zugewiesen bekommen.
§ 6
Versagung und Widerruf einer Zuweisung
(1.) Die Zuweisung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund versagt bzw. widerrufen werden.
(2.) Versagungsgründe liegen insbesondere vor, wenn:
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder
- der zur Verfügung stehende Standplatz nicht ausreicht oder
- der Standinhaber oder dessen Bedienstete Beauftragte erheblich oder wiederholt gegen diese Satzung oder gegen eine auf Grund dieser Satzung ergangene Anordnung verstoßen haben.
(3.) Widerrufsgründe liegen insbesondere vor, wenn:
- der zugewiesene Standplatz nicht benutzt wird oder
- die Wochenmarktplätze ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder für öffentliche Zwecke benötigt werden oder
- ein Standinhaber mit den nach der Marktsatzung fälligen Gebühren mit zwei aufeinander folgenden Monaten im Verzug ist, oder
- bekannt wird, dass bei der Zuweisung Versagungsgründe nach 2 vorlagen oder nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Zuweisung rechtfertigen
(4.) Wird die Zuweisung widerrufen, kann die sofortige Räumung des Standplatzes verlangt werden.
§ 7
Verkaufseinrichtungen
(1.) Als Verkaufseinrichtungen auf den Wochenmarktplätzen sind nur Verkaufswagen, -anhänger und
–stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf den Wochenmarktplätzen nicht abgestellt werden. Falls die örtlichen Gegebenheiten dies erfordern, kann die Marktverwaltung davon Ausnahmen zulassen.
(2.) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 2,50 m sein, Kisten oder ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 m gestapelt werden.
Die maximale Standtiefe auf allen Wochenmarktplätzen darf bis zu 2,50 m betragen.
(3.) Vordächer von Verkaufseinrichtungen und mobile Überdachungen dürfen die Grenzen der zugewiesenen Standfläche nur nach den Verkaufsseiten und höchstens um einen Meter überragen. Dabei muss die Entfernung zwischen Dachunterkante und dem Erdboden mindestens 2,10 m betragen. Die Nutzung der Fläche unter dem Vor-/Seitendach als Verkaufseinrichtung stellt eine Vergrößerung der Standfläche dar und bedarf der Genehmigung.
(4.) Verkaufseinrichtungen sind standfest ohne Beschädigung der Wochenmarktoberfläche und der Wochenmarkteinrichtungen aufzustellen. Sie dürfen insbesondere weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen, an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen öffentlichen Einrichtungen befestigt werden.
(5.) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie deren postalischer Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firmenbezeichnung in der genannten Weise anzugeben.
(6.) Das Anbringen von anderen als in Absatz 5 genannten Schildern, Anschriften, Plakaten und jede sonstige Werbung ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtung im üblichen Rahmen gestattet und nur soweit sie mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.
(7.) In Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.
(8.) Elektroanschlüsse werden für die Dauer der Wochenmarktzeiten gemäß § 1 Abs. 1 insbesondere für Verkaufseinrichtungen mit leicht verderblichen Lebensmitteln vergeben. Ein Anspruch auf Vergabe besteht nicht.
Zu beachten ist:
- für die Betriebssicherheit der elektrischen Anlagen an und in den Verkaufseinrichtungen ist der jeweilige Händler verantwortlich; Der Standinhaber hat sicherzustellen, dass die angeschlossenen Geräte und Verbindungselemente den einschlägigen Vorschriften für Elektrogeräte entsprechen und deren regelmäßige Prüfung auf Verlangen nachzuweisen.
- die von der Stromverteilungsanlage zur Verkaufseinrichtung führenden elektrischen Leitungen sind von den Händlern bereitzustellen, ordnungsgemäß und gefahrlos zu verlegen und während des Marktes zu halten.
Der Standinhaber haftet gegenüber der Stadt für Schäden an der Elt-Anlage der Stadt oder bei Schädigung Dritter, welche durch die Nutzung der Stromverteilungsanlage, der Zuleitungen oder von Elektrogeräten entstehen.
§ 8
Auf- und Abbau von Verkaufseinrichtungen
(1.) Warenverkaufseinrichtungen, Fahrzeuge und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie sind spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit von den Wochenmarktplätzen zu entfernen und können andernfalls auf Kosten des Standinhabers zwangsweise entfernt werden.
(2.) Zwischenzeitliches Befahren des Marktgeländes ist grundsätzlich nicht gestattet.
§ 9
Verhalten auf dem Wochenmarkt
(1.) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit Betreten der Wochenmärkte die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen des Überwachungspersonals zu befolgen.
Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisangabenverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind einzuhalten.
(2.) Jeder hat sein Verhalten auf dem Wochenmarkt und den Zustand seiner Sachen so anzupassen, dass keine Person oder Sache geschädigt, beschädigt, gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3.) Es ist insbesondere unzulässig:
- Waren im Umhergehen oder durch Ausrufen anzubieten,
- Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen,
- Motorräder und Mopeds mitzuführen,
- warmblütige Tiere auf dem Marktgelände zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen,
- Gegenstände (Lagerpaletten, Regale, Rollis Hubwagen) außerhalb (vor, hinter bzw. neben dem Stand) der ausgewiesenen Stände oder Plätze abzustellen sowie den Wochenmarktplatz zu verunreinigen,
- Anschläge und Bekanntmachungen anzubringen, abzureißen oder zu beschädigen,
- Abwässer anderweitig als in die dafür bestimmten Abläufe und Sinkkästen der Kanalisation einfließen zu lassen insbesondere ist der Brunnen nicht für die Entnahme von Wasser bzw. Entsorgung von Wasser zu nutzen,
- zu betteln oder zu hausieren,
- sich in betrunkenem Zustand auf dem Wochenmarkt aufzuhalten,
- ohne Genehmigung Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte zu benutzen.
- Waffen, waffenähnliche oder verbotene Gegenstände, rassistische, kriegsverherrlichende oder verfassungsfeindliche Medien oder Gegenstände sowie pyrotechnische Erzeugnisse zu
(4.) Den Beauftragten der Stadt Hoyerswerda sowie den sonstigen zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alls am Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen auf Verlangen auszuweisen.
(5.) Die Standinhaber sowie deren Hilfskräfte haben im Marktverkehr, insbesondere beim Verkauf von Lebensmitteln, stets saubere Arbeitskleidung zu tragen. Die Waren sind so aufzustellen, dass sie nicht verunreinigt werden können.
§ 10
Reinigung, Schnee- und Eisberäumung
(1.) Jede Verunreinigung der Wochenmarktplätze ist zu unterlassen. Abfälle dürfen nicht auf die Wochenmarktplätze verbracht werden. Entstehende Abfälle und Verpackungsmaterialien sind von den Standinhabern wieder mitzunehmen. Auf die Vermeidung von Müll, insbesondere durch überflüssiges Verpackungsmaterial, ist besonders zu achten.
(2.) Nach Marktende sind die Wochenmarktplätze durch die Standinhaber zu reinigen. Die Plätze müssen besenrein verlassen werden. Sie haben dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden kann. Die Stadt Hoyerswerda ist berechtigt, nicht ordnungsgemäß gereinigte Standplätze auf Kosten der Standinhaber reinigen zu lassen. Die Stadt Hoyerswerda darf sich bei der Beseitigung der Abfälle Dritter bedienen.
(3.) Die Standinhaber sind verpflichtet, die Schneeberäumung durchzuführen und bei Schnee- und Eisglätte mit geeignetem Material zu streuen. Die allgemeine Reinigungs- und Schneeräumungspflicht sowie das Streuen bei Schnee- und Eisglätte sind wie folgt vorzunehmen:
- innerhalb geschlossener Marktbereiche- jeweils bis zur Mitte des Durchganges sowie bei Eckplätzen auch bis zum Ende des Seitendurchganges,
- außerhalb geschlossener Marktbereiche – vor und neben dem Standplatz in einer Tiefe von zwei Metern.
(4.) Die Schnee- und Eisbeseitigung ist bis zum Beginn der Verkaufszeit durchzuführen.
(5.) Die Stadt Hoyerswerda kann die Schnee- und Eisbeseitigung auf den Wochenmärkten auch auf Dritte übertragen. Die entstehenden Kosten werden auf die Standinhaber nach dem Anteil ihrer in Anspruch genommenen Fläche aufgeteilt.
§ 11
Haftung
(1.) Der Standinhaber haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Aufbau, dem Betrieb und dem Abbau des Verkaufsstandes entstehen.
(2.) Die Stadt Hoyerswerda haftet für Schäden auf den Wochenmärkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
(3.) Mit der Standplatzvergabe durch die Stadt Hoyerswerda übernimmt sie keinerlei Haftung für die Sicherheit der mitgebrachten Waren und sonstigen Gegenstände des Standinhabers. Der Standplatzinhaber hat sich gegen Diebstahl, Sturm- und Feuerschäden selbst zu versichern.
(4.) Der Standinhaber hat gegenüber der Stadt keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Wochenmarkt aus Gründen, die von der Stadt nicht beeinflussbar sind, oder aus überwiegend öffentlichen Interesse entfällt, auf einem anderen Platz oder nur eingeschränkt stattfindet.
§ 12
Abstellen der Händlerfahrzeuge außerhalb des Wochenmarktes
Das Abstellen von Fahrzeugen vor den Zugängen zum Marktgelände ist unzulässig.
§ 13
Gebühren
(1.) Die Inanspruchnahme von Marktflächen ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird als Tagesgebühr entsprechend der genutzten Fläche (m²) berechnet. Genutzte Fläche ist die rechteckige Fläche, die durch die Verkaufseinrichtung in Anspruch genommen wird (Länge x Breite, entlang der äußeren Kanten der Verkaufseinrichtung); beim Verbleib von Fahrzeugen und/oder Anhängern von Fahrzeugen Länge x Breite, entlang der äußeren Kanten des Fahrzeuges und/oder Anhängers. Zelte, Schirme, Tische, Kisten und ähnliche Gegenstände zählen zur Verkaufseinrichtung. Vordächer gemäß § 6 Abs. 3 und Deichseln von Verkaufsanhängern bleiben bei der Bestimmung der genutzten Fläche außen vor.
(2.) Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung des Standplatzes. Gebührenschuldner ist der Standinhaber.
(3.) Die Gebührenerhebung erfolgt per Gebührenbescheid. Die Gebühren sind monatlich zu entrichten. Die Fälligkeit ergibt sich aus dem Gebührenbescheid.
(4.) Die Gebühren betragen:
Lausitzer Platz | pro m² Standfläche | 1,87 EUR/Tag |
Markt Altstadt | pro m² Standfläche | 1,87 EUR/Tag |
(5.) Für die Benutzung eines Elektroanschlusses bis 500 Watt werden 3,75 EUR/Tag festgesetzt.
(6.) Für die Benutzung eines Elektroanschlusses über 500 Watt werden 7,50 EUR/Tag festgesetzt.
(7.) Zuzüglich dieser Gebühren wir die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1.) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen folgende Vorschriften dieser Satzung verstößt:
- Anbieten nicht zugelassener Waren (§ 3 1 und 2),
- die Bestimmungen zu Verkaufseinrichtungen und zum Auf- und Abbau (§§ 7, 8),
- die Bestimmungen zum Verhalten (§ 9 1 bis 5),
- die Bestimmungen zur Sauberhaltung (§ 10 1 bis 4),
- sowie derjenige, welcher den Aufsichtspersonen keinen Zutritt zum Verkaufsstand gestattet, sich nicht ausweist, Veränderungen an öffentlichen Anlagen vornimmt, Weisungen der Marktaufsicht nicht befolgt oder durch sein Verhalten den Marktfrieden stört oder gefährdet.
(2.) Die Ordnungswidrigkeit kann mit Versagung oder Widerruf der Zuweisung oder mit Geldbuße geahndet werden. Die Höhe des Verwarngeldes bzw. der Geldbuße richtet sich nach den §§ 56 bzw. 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung.
(3.) Verwaltungsbehörde i. S. des § 36 OwiG ist die Stadt.
§ 15
Ersatzvornahme
(1.) Soweit in dieser Marktsatzung durch den Standinhaber vertretbare Handlungen zu erbringen sind und er diesen Pflichten nicht nachkommt, kann die Stadt Hoyerswerda diese Handlungen nach vorheriger schriftlicher Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist auf Kosten des Verpflichteten selbst oder durch einen Beauftragten im Wege der Ersatzvornahme durchführen lassen.
(2.) Bei Gefahr im Verzug kann von einer Fristsetzung und einer schriftlichen Androhung abgesehen werden.
§ 16
Schlussbestimmungen
(1.) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2.) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Wochenmärkte der Stadt Hoyerswerda vom 02.05.1995 in der Fassung der 6. Änderung vom 24.11.2009 außer Kraft.
Hoyerswerda, den 26.10.2022
Ruban-Zeh
Oberbürgermeister
Sanierung der Innenkippen des ehemaligen Tagebaus Werminghoff 1 – heute Knappensee – zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Allgemeinverfügung über den Fortbestand des Sperrbereiches (*.pdf, 5.08 MB)
Anlage 1 – Sperrbereich ab 2023-01-01 (*.pdf, 1.67 MB)
Anlage 2 – Sperrbereich ab 2023-05-01 (*.pdf, 1.67 MB)
Anlage 3 – Sperrbereich ab 2023-09-01 (*.pdf, 1.67 MB)
Bericht gemäß Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EG) 1370/2007 in der geltenden Fassung
Die Stadt Hoyerswerda ist Aufgabenträger für den straßengebundenen Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in ihrem Gebiet.
Gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 „Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße“ hat die zuständige Behörde einmal jährlich einen Gesamtbericht über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, den ausgewählten Betreiber öffentlicher Dienste sowie die diesem Betreiber gewährten Ausgleichsleistungen zur Abgeltung von Belastungen aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu veröffentlichen.
Die Stadt Hoyerswerda hat mit Beschluss des Stadtrates die Verkehrsgesellschaft Hoyerswerda mbH (VGH) mit der Durchführung des ÖPNV (Stadtbusverkehr) im Stadtgebiet bis zum 13.12.2027 betraut. Eine Aufgabenträgerschaft der Stadt Hoyerswerda für Straßenbahn- und Eisenbahnverkehre besteht nicht.
Der öffentlich zugängliche Bericht ist hier nach Jahren abrufbar:
Bericht gem. Art. 7 Abs. 1 VO für das Jahr 2014
Bericht gem. Art. 7 Abs. 1 VO für das Jahr 2015
Bericht gem. Art. 7 Abs. 1 VO für das Jahr 2016
Bericht gem. Art. 7 Abs. 1 VO für das Jahr 2017
Bericht gem. Art. 7 Abs. 1 VO für das Jahr 2018
Bericht gem. Art. 7 Abs. 1 VO für das Jahr 2019
Bericht gem. Art. 7 Abs. 1 VO für das Jahr 2020
Bericht gem. Art. 7 Abs. 1 VO für das Jahr 2021
Bericht gem. Art. 7 Abs. 1 VO für das Jahr 2022
Bericht gemäß Art. 7 Abs. 1 VO für das Jahr 2023
Allgemeinverfügung des Landkreises Bautzen zur Anordnung weiterer Maßnahmen zum Schutze des Wasserhaushaltes vor den Folgen der anhaltenden Dürresituation im Landkreis Bautzen vom 28.07.2022
Das Landratsamt Bautzen hat mit Amtsblatt 31/2022 vom 03.08.2022 eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die am 04.08.2022 in Kraft trat und die Entnahme von Wasser mit technischen Hilfsmitteln (Pumpen) weiter einschränkt. Auch Inhaber/innen von wasserrechtlichen Erlaubnissen dürfen jetzt kein Wasser mehr entnehmen, wenn sie nicht unter die ausdrücklich genannten Ausnahmen fallen.
Außerdem ist auch die Wasserentnahme aus Brunnen insoweit beschränkt, als Wasser zum Rasensprengen nur noch vor 10.00 Uhr und nach 19.00 Uhr eine Stunde lang gefördert werden darf. Das soll die Verluste durch Verdunstung möglichst gering halten.
Die neue Allgemeinverfügung ist vorerst bis 30.09.2022 befristet. Sie verschärft das seit 2019 bestehende Verbot der Wasserentnahme im Wege des sogenannten Eigentümer- und Anliegergebrauches. Bis 2019 durften Eigentümer und Anlieger von Gewässergrundstücken grundsätzlich auch ohne Erlaubnis Wasser aus Gewässern pumpen.
Anlass der neuen Regelung ist die Dürre seit Frühjahr 2022, die auch durch Niederschläge Ende Mai und Ende Juli nicht gemildert wurde. Nach den drei Dürrejahren 2018-2020 war der Wasserhaushalt bereits geschwächt und konnte sich auch 2021 nicht erholen. Deshalb mussten jetzt weitere Einschränkungen der Gewässerbenutzung erfolgen, um die Gewässer als Landschaftsstrukturen und Lebensräume zu erhalten, aber auch Wasserressourcen für übergeordnete Zwecke wie Trinkwassergewinnung und Löschwasserversorgung zu sichern.
Die Allgemeinverfügung sowie weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.landkreis-bautzen.de/wasser-aus-seen-und-fluessen-pumpen-verboten-rasen-mit-brunnenwasser-nur-eine-stunde-lang-waessern-16597.php
Öffentliche Bekanntmachung zur Feststellung des Jahresabschlusses 2014
Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2014 der Stadt Hoyerswerda
Der Stadtrat der Stadt Hoyerswerda stellte in seiner Sitzung am 12.07.2022 gemäß § 88c Abs. 2 SächsGemO den Jahresabschluss 2014 wie folgt fest:
- Der örtlich geprüfte Jahresabschluss der Stadt Hoyerswerda zum 31.12.2014 wird gemäß Anlage 1 wie folgt festgestellt:
Ergebnisrechnung
ordentliche Erträge |
53.120.029,14 € |
ordentliche Aufwendungen |
52.220.102,28 € |
ordentliches Ergebnis |
899.926,86 € |
|
|
außerordentliche Erträge |
2.000.469,27 € |
außerordentliche Aufwendungen |
1.918.973,88 € |
Sonderergebnis |
81.495,39 € |
|
|
Gesamtergebnis |
981.422,25 € |
Finanzrechnung
Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit |
5.015.930,60 € |
Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit |
401.592,33 € |
Zahlungsmittelsaldo aus Finanzierungstätigkeit |
-3.639.374,31 € |
Saldo aus haushaltsunwirksamen Vorgängen |
-232.411,18 € |
Veränderung des Zahlungsmittelbestandes |
1.545.737,44 € |
Vermögensrechnung
Bilanzsumme |
342.565.703,34 € |
Anlagevermögen |
330.093.514,27 € |
Umlaufvermögen |
11.730.758,16 € |
darunter den Bestand an liquiden Mittel |
5.952.236,28 € |
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten |
741.430,91 € |
|
|
Kapitalposition |
229.174.796,22 € |
davon Basiskapital |
228.193.373,97 € |
davon Rücklagen |
981.422,25 € |
Passive Sonderposten |
69.247.509,35 € |
Rückstellungen |
2.917.487,11 € |
Verbindlichkeiten |
36.764.437,69 € |
Passive Rechnungsabgrenzungsposten |
4.461.472,97 € |
- Der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 899.926,86 € wird der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zugeführt und der Überschuss des Sonderergebnisses in Höhe von 81.495,39 € wird in die Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses eingestellt.
- Der Bericht der Stabsstelle Rechnungsprüfung zur örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2014 wird zur Kenntnis genommen.
Der Jahresabschluss 2014 einschließlich Rechenschaftsbericht und Anhang liegt während der Dienststunden
Mo 8.30 bis 12.00 Uhr
Die 8.30 bis 12.00 und 14.00 bis 16.00 Uhr
Do 8.30 bis 12.00 und 14.00 bis 18.00 Uhr
Fr 8.30 bis 12.00 Uhr
bei der Stadtverwaltung Hoyerswerda, Fachbereich Innerer Service und Finanzen, Zimmer 1.43, S.-G.-Frentzel- Straße 1, 02977 Hoyerswerda zur Einsicht öffentlich aus.
Das Dokument steht zudem ab sofort auf der Homepage der Stadt Hoyerswerda (Link) zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Hoyerswerda, 13.07.2022
Torsten Ruban-Zeh
Oberbürgermeister
Information über die Errichtung von temporären Wildabwehr-Zäunungen zur Verhinderung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Allgemeinverfügung zur Erfassung- und Bekämpfung von rindenbrütenden Schadinsekten an Fichte und Kiefer im Privat- und Körperschaftswald
Bekanntmachung einer Ausschreibung des Staatsbetriebes Immobilien- und Baumanagement: Veräußerung Aneignungsrecht Herrenloses Flurstück Nr. 18/9 Klein Neida Flur 1
Der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Geschäftsbereich Zentrales Flächenmanagement, beabsichtigt die zeitnahe Veräußerung des Aneignungsrechtes am herrenlosen Flurstück Nr. 18/9 der Gemarkung Klein Neida Flur 1 (Erholungsfläche).
Exposé Klein Neida (Kurz)
Informationen zum Verfahren bei Immobilienverkäufen
Änderung von Verwaltungsgebühren
Mit Veröffentlichung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 35/2021 am 30.09.2021 ist das 10. Sächsische Kostenverzeichnis am 01.10.2021 in Kraft getreten. Damit erhöhen sich die Kosten der Mahnung einer Forderung von 5,00 € auf 8,00 €. Darüber hinaus wurde eine neue Tarifstelle für die Vollstreckungsankündigung in Kraft gesetzt. Auf dieser Grundlage wird, für die auf eine ergebnislose Mahnung folgende Ankündigung der Zwangsvollstreckung, eine Gebühr von 8,00 € erhoben.
Bitte beachten Sie weiterhin Ihre Fälligkeiten, bzw. nutzen die Vorteile des SEPA- Lastschriftverfahrens.
Fördervorhaben – Neugestaltung des Spielplatzes Rabennest in 02977 Hoyerswerda OT Schwarzkollm
Fördervorhaben – Neugestaltung des Spielplatzes Dorfaue in 02977 Hoyerswerda OT Zeißig
Information des Landesamtes für Denkmalpflege Sachsen zu Projekt in Braunkohlerevieren
Projekt zur Erfassung der Zeugnisse der Braunkohleindustrie im Lausitzer und Mitteldeutschen Revier gestartet
Die Bundesregierung hat im August 2020 das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen verabschiedet. Dieses hat das Ziel, die vom Braunkohleausstieg betroffenen Regionen zu fördern und den dortigen Strukturwandel zu begleiten.
Vor diesem Hintergrund führen das Landesamt für Denkmalpflege Sachsen (LfD) und das Landesamt für Archäologie Sachsen (LfA) ein zweijähriges interdisziplinäres Erfassungsprojekt in den beiden sächsischen Braunkohlerevieren durch. Das Untersuchungsgebiet umfasst für das Lausitzer Revier die Landkreise Bautzen und Görlitz und für das Mitteldeutsche Revier die Landkreise Leipzig und Nordsachsen sowie die Stadt Leipzig. Von Juni 2021 bis Juni 2023 wird die bergbaubedingte Kulturlandschaft mit ihren prägenden materiellen Zeugnissen erfasst. Diese sollen dann als Grundlage für Konzepte zur Nachnutzung der Anlagen dienen, um das industriekulturelle Erbe Sachsens zu erhalten. Das Projekt wird vom Bundesministerium für Kultur und Medien finanziert und erfolgt in Kooperation mit den gleichzeitig stattfindenden Erfassungen in den Braunkohlerevieren in Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen.
Das Projekt beinhaltet die beschreibende, fotografische und kartographische Erfassung sowie die kulturhistorische Bewertung von baulichen und technischen Zeugnissen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Kohle- und Energieindustrie entstanden und die Entwicklung der Region nachhaltig prägen. Alle baulichen und technischen Zeugnisse dieses Wirtschaftszweiges werden untersucht: von den Tagebauen mit ihren Tagebaugroßgeräten, Abraumhalden und Anlagen der Wasserhaltung bis zu den Kraftwerken und anderen Anlagen der Stromerzeugung und -verteilung, von der Braunkohleveredelung, also der Brikett-, Kohlestaub- und Koksherstellung bis zu den hierfür erforderlichen Transporteinrichtungen auf Schienen oder Straßen. Aber auch der Werkssiedlungsbau, Verwaltungs- und Kulturbauten sowie die Entwicklung des geografischen Raums in Folge der Devastierung berücksichtigt werden.
Standorte der Projektarbeit sind:
- für das Lausitzer Revier der Standort Weißwasser
Projektleiterin des fünf Mitarbeiter umfassenden Teams ist Frau Nora Wiedemann - für das Mitteldeutsche Revier der Standort Borna
Projektleiter des sechs Mitarbeiter umfassenden Teams ist Herr Dr. Nils Schinker
Aufruf:
Hinweise zu relevanten Objekten, Ansprechpartnern vor Ort und Literaturempfehlungen nehmen die Projektleitern gern entgegen: nora.wiedemann@lfd.sachsen.de oder 0173 70 41 317 (Lausitzer Revier) und nils.schinker@lfd.sachsen.de oder 0173-7041364 (Mitteldeutsches Revier).
Weiterführende Links: Denkmalpflege in Sachsen (https://www.denkmalpflege.sachsen.de/)
Sie können diese Information auch online ansehen unter: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/255108
Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2021/2022 der Großen Kreisstadt Hoyerswerda
Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses des zweiten Wahlgangs zur Wahl des Oberbürgermeisters der Großen Kreisstadt Hoyerswerda am 20. September 2020
Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Oberbürgermeisterwahl der Großen Kreisstadt Hoyerswerda am 6. September 2020
Begrüßungsgeld für Neugeborene
Am 01.01.2018 trat die Richtlinie der Stadt Hoyerswerda zur Gewährung eines Begrüßungsgeldes für Neugeborene der Stadt Hoyerswerda in Kraft. Auf Grundlage dieser Richtlinie wird für jedes ab dem 01.07.2017 geborene Kind eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 250,00 EUR gewährt. Das Kind muss im Haushalt seiner Sorgeberechtigten leben. Die Sorgeberechtigten müssen mit Hauptwohnsitz i. S. d. § 22 Bundesmeldegesetz (BMG) seit mindestens drei Monaten vor der Geburt des Kindes und ohne Unterbrechung bis zum Tag der Antragstellung in der Stadt Hoyerswerda gemeldet sein. Die Vorsorgeuntersuchungen U1 bis U6 müssen vollständig und fristgerecht nachgewiesen werden.
Die Auszahlung des Begrüßungsgeldes erfolgt in zwei Raten von je 125,00 EUR. Die erste Rate wird nach Beantragung innerhalb von zwei Monaten nach der U5 oder bis Ende des neunten Lebensmonats ausgezahlt. Die Beantragung der zweiten Auszahlung muss innerhalb von zwei Monaten nach der U6 oder bis Ende des 14. Lebensmonats erfolgen.
Zusammen mit dem Antrag sind der Personalausweis, die Geburtsurkunde des Neugeborenen sowie die Nachweise über die erfolgten Vorsorgeuntersuchungen vorzulegen.
Die Anträge auf das Begrüßungsgeld für Neugeborene sind im Bürgeramt der Stadt Hoyerswerda, Dillinger Straße 1, 02977 Hoyerswerda, erhältlich bzw. stehen hier zum Download bereit:
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Bürgeramtes unter der Telefonnummer 03571 456347 zur Verfügung.
Standortanalyse Kita – Hort
Wie bereits bei den Schulstandorten ist auch für die Kindertagesstätten und Horte in der Stadt Hoyerswerda die Entwicklungsrichtung festzuschreiben.
Stadtverwaltung und das Planungsbüro bauhoys hatten zunächst die erforderlichen Daten und Informationen zusammengetragen, aufbereitet und in einer Standortanalyse zusammengefasst. Dies bildete die Grundlage für die weitere Bearbeitung.
Die nun vorliegende Fassung der Standortanalyse zu Kinderkrippen, Kindergärten und Horten in der Stadt Hoyerswerda beinhaltet eine unter Beteiligung der freien Träger, des Schul-, Kultur- und Sozialausschusses der Stadt Hoyerswerda, des Jugendamtes des Landkreises Bautzen sowie des Stadtelternrates erstellte Datensammlung. In Verbindung mit der Entwicklung der Einwohnerzahlen und der städteplanerischen Entwicklung ist ein anschließender Diskussionsprozess zu führen, der in einer Entscheidung zur zukünftigen Ausrichtung der Betreuungslandschaft mündet. Maßgebend werden dabei die weiterhin rückläufigen Kinderzahlen sein.
Um eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen, stellen wir Ihnen hier die Analyse zur Verfügung: