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Stabsstelle Büro Oberbürgermeister

Das Büro des Oberbürgermeisters fungiert als Schnittstelle und Bindeglied zwischen Rathausspitze, Verwaltung, Stadtrat und Bürgerschaft. Das Team dieser Stabsstelle unterstützt den Oberbürgermeister bei seinen vielfältigen Amtsgeschäften. Unter anderem die Öffentlichkeitsarbeit der Stadtverwaltung, die Organisation der Stadtratsarbeit und das Beteiligungscontrolling sind hier angesiedelt.

Ansprechpartner

Olaf Dominick
Büroleiter olaf.dominick@hoyerswerda-stadt.de Telefon: 03571 / 45 61 02 Markt 1, Zimmer 2.11

Zuständigkeiten / Aufgaben

  • Organisation und Koordinierung der Geschäftsvorgänge im Büro des Oberbürgermeisters

    • Vorbereitung und Aufarbeitung von Konferenzen, Sitzungen, Arbeitsbesprechungen u. ä.
    • Erarbeitung von Zuarbeiten für den Oberbürgermeister (Stellungnahmen, OB-Vorlagen, Rundschreiben, Verfügungen usw.)
    • Kontaktpflege zu Behörden, Institutionen, Vereinen u.a. Einrichtungen
    • Protokollangelegenheiten 
  • Verantwortung für alle Angelegenheiten bezüglich der Hauptsatzung und Geschäftsordnung

  • Betreuung der Arbeit des Stadtrates und seiner Gremien

  • Bearbeitung von Angelegenheiten der Bürgerbeteiligung und des Bürgerhaushalts

  • Bearbeitung von juristischen Sachverhalten und Versicherungsfragen

  • Controlling der städtischen Beteiligungen

  • Angelegenheiten der Repräsentation, z.B. Ehrungen, Jubiläen, Städtepartnerschaften, Ehrenbürger, Patenschaften

  • Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Volksentscheiden

  • Aktualisierung der Ortsrechtsammlung Hoyerswerda

  • Prüfung von Anfragen zur Verwendung des Wappens bzw. des Logos der Stadt Hoyerswerda

Fachdienste

Stadtrat Hoyerswerda
Sitzungsdienst
Der Sitzungsdienst arbeitet eng mit dem Stadtrat und seinen Gremien zusammen. Gemeinsam mit der Verwaltungsspitze werden hier Sitzungsvorlagen und Tagesordnungen erstellt. Die Mitarbeiter begleiten … Mehr erfahren
Bild Recht
Recht und Beteiligungsmanagement
Das Handeln in jeder öffentlichen Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden. Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung darf die Verwaltung nicht ohne gesetzliche Ermächtigung und nic … Mehr erfahren
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