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Städtische Unterstützung der Gewerbetreibenden wird verlängert

Befristete Befreiung von Sondernutzungsgebühren auf Grund der Corona-Pandemie gilt weiter bis Jahresende.

Infolge der Corona-bedingten Einschränkungen und der damit verbundenen wochenlangen Betriebsuntersagungen, leiden viele Gewerbetreibende, insbesondere Gastronomiebetriebe, noch immer unter den plötzlich weggefallenen Einnahmen. Corona-bedingte Maßnahmen der Landesregierung, wie Abstands- und Maskenpflicht und die Vorhaltung spezieller Hygienekonzepte gelten nach wie vor und schränken die Besucher- bzw. Kundenströme ein. Umsatzeinbußen und Mehrausgaben für Gewerbetreibende sind die Folge.

Um hier die ortsansässigen Gewerbetreibenden auch weiterhin zu unterstützen fasste der Stadtrat erneut einen Beschluss zur Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Sondernutzungsgebühren für erlaubnispflichtige Sondernutzungen nach § 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Sondernutzungssatzung der Großen Kreisstadt Hoyerswerda.

Damit wird die seit 15. Mai geltende und zunächst bis zum 31. August 2020 befristete Befreiung nunmehr bis einschließlich 31.12.2020 verlängert. Auch die Erweiterung der bisher genutzten Sondernutzungsflächen ist damit unter Einhaltung insbesondere von verkehrsrechtlichen Vorschriften (Einhaltung der Durchfahrts- bzw. Durchgangsbreiten, Freihalten der Feuerwehrzufahrten und der notwendigen Aufstellflächen für die Feuerwehr etc.) weiterhin möglich.

Diese Gebührenbefreiung entbindet die Gewerbetreibenden jedoch nicht von bestehenden Antrags- bzw. Anzeigepflichten. Die geplante Sondernutzung ist daher weiterhin bei der Stadt zu beantragen. Die Erlaubnis wird durch die Stadt unter Einhaltung der Vorgaben der Sondernutzungssatzung erteilt.

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