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Luftbild Altstadt/Neustadt Hoyerswerda

Wohngeld

Der Bundesrat hat am 25.11.2022 dem Wohngeld-Plus-Gesetz zugestimmt. Damit kann die Wohngeldreform zum 01.01.2023 in Kraft treten. Die bisher größte Reform des Wohngelds soll die gestiegenen und steigenden Energie- und Wohnkosten abfedern. Sie beinhaltet im Wesentlichen drei Komponenten: den neuen, dauerhaften Heizkostenzuschlag, die neue Klimakomponente und die Anpassung der Wohngeldformel. Bisher wurde der Wohngeldanspruch auf Grundlage der Bruttokaltmiete ermittelt. Die Heizkosten blieben bisher unberücksichtigt. Das ändert sich mit dem dauerhaften Heizkostenzuschlag. Die Klimakomponente soll höhere Mieten durch energetische Sanierungen des Gebäudebestands abfedern.

Die technische Umsetzung der Wohngeldreform wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Es wird aktuell damit gerechnet, dass das erhöhte Wohngeld sowie der zweite Heizkostenzuschuss, der bereits Anfang November beschlossen worden war, nicht vor Ende Februar 2023 ausgezahlt wird.

Was ist Wohngeld?

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder für selbstgenutztes Wohneigentum und dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens, soweit das Einkommen nicht ausreicht.

Wer kann einen Antrag auf Wohngeld stellen?

Bürgerinnen und Bürger, die tagtäglich arbeiten gehen, aber nicht ausreichend Einkommen zur Verfügung haben, um die Kosten fürs Wohnen bezahlen zu können, können einen Antrag auf Wohngeld stellen. Auch Rentnerinnen und Rentner sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen können Wohngeld beantragen, ebenso wie Studierende, die keinen Anspruch auf BAföG haben oder dieses als Volldarlehen erhalten, und Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I und Kurzarbeitergeld.

Wer erhält grundsätzlich kein Wohngeld?

Empfänger von vielen sogenannten Transferleistungen haben keinen Wohngeldanspruch. Das sind

  • Empfänger von Arbeitslosengeld 2(sogenanntes Hartz 4)
  • Empfänger von Sozialgeld nach dem SGB II
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
  • Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe Ausbildungsgeld nach § 22 Absatz 7 des SGB II
  • Empfänger von Verletztengeld nach SGB VII 
  • Empfänger von ergänzenden Hilfen zum Lebensunterhalt
  • Empfänger von Hilfen in stationären Einrichtungen, sofern die Hilfen für den Lebensunterhalt geleistet werden, zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz oder anderen Gesetzen
  • Empfänger von Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

In diesen Leistungen sind die Wohnkosten bereits enthalten. Deshalb sind auch die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft oder der Haushaltsgemeinschaft vom Wohngeld ausgeschlossen. 
Wurden die Transferleistungen als Darlehen erbracht, kann jedoch ein Wohngeldanspruch bestehen.

Können Sie den voraussichtlichen Anspruch auf Wohngeld probeweise errechnen lassen?

Mit dem Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen können Sie Ihren voraussichtlichen Anspruch errechnen. Das Ergebnis dieses Wohngeldrechners ist jedoch unverbindlich. Einen Rechtsanspruch auf Wohngeld können Sie daraus nicht ableiten. Ob Sie Wohngeld erhalten und wie hoch es ausfallen würde, kann nur in einem Antragsverfahren geprüft werden.

Mit dem Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen können Sie Ihren voraussichtlichen Anspruch errechnen. Das Ergebnis dieses Wohngeldrechners ist jedoch unverbindlich. Einen Rechtsanspruch auf Wohngeld können Sie daraus nicht ableiten. Ob Sie Wohngeld erhalten und wie hoch es ausfallen würde, kann nur in einem Antragsverfahren geprüft werden.

Zum Wohngeldrechner des Bundesministeriums:
https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeldrechner-2022-artikel.html

Ab wann können Sie „Wohngeld Plus“ beantragen?

Damit die Entlastung schnell greift, soll das Gesetz zum 01.01.2023 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt können Einwohner der Stadt Hoyerswerda das „Wohngeld Plus bei der Wohngeldstelle der Stadt Hoyerswerda im Bürgeramt, Dillinger Straße 1 in 02977 Hoyerswerda beantragen.

Wie erhalten die Berechtigten „Wohngeld Plus“? Ist ein Antrag erforderlich?

Wie bei jeder Unterstützungsleistung des Staates ist auch beim Wohngeld ein schriftlicher Antrag erforderlich. Sie erhalten das Formular auf dieser Seite. Füllen Sie das Formular aus, drucken es aus und reichen es unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen bei der Wohngeldstelle ein. Mieter von Wohnraum können außerdem bereits online unter https://amt24.sachsen.de Wohngeld beantragen. Alle erforderlichen Unterlagen wie der Mietvertrag sowie Nachweise über Einkommen und Mietzahlungen können online eingereicht werden. Wer einen Wohngeldantrag online stellen möchte, benötigt ein persönliches Amt24-Servicekonto. Dieses Servicekonto kann unter https://amt24.sachsen.de/registrierung in wenigen Minuten selbst eingerichtet werden. Die Nutzung des Online-Antrages beschleunigt das Verfahren, da die Daten nach dem Absenden sofort im Fachprogramm zur Verfügung stehen. Die Mitarbeiterinnen der Wohngeldstelle können schneller mit der Berechnung beginnen. 

Haushalte, die bereits wohngeldberechtigt sind, bekommen das verbesserte Wohngeld im Rahmen des laufenden Bewilligungszeitraums automatisch ohne gesonderten Antrag. In diesen Fällen ist ein Antrag erst wieder nach Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums erforderlich.

Welche Unterlagen müssen Sie mit dem Wohngeldantrag einreichen?

Senden Sie uns den vollständig ausgefüllten Antrag zu und fügen Sie bitte alle weiteren Unterlagen in Kopie bei. Senden Sie uns nicht Ihre Original-Unterlagen.

Antrag Mietzuschuss
Zum Antrag auf Mietzuschuss für Mieter von Wohnraum gehören, soweit zutreffend:

  • vollständiger Mietvertrag (bei Erstantrag)
  • letzte Betriebskostenabrechnung oder Formular „Angaben vom Vermieter zum Wohnraum“, ausgefüllt vom Vermieter 
  • Mietzahlungsnachweise der letzten drei Monate (zum Beispiel Kontoauszüge)
  • Negativbescheinigung der Wohngeldstelle des früheren Wohnortes, bei Zuzug innerhalb der letzten 18 Monate (bei Erstantrag)
  • Nachweis über alle Bruttoeinkünfte aller Haushaltsmitglieder (Formular „Verdienstbescheinigung“ ausgefüllt vom Arbeitgeber)
  • Nachweis über erhöhte Werbungskosten (wenn höher als jährlich 1.200 Euro)
  • aktuelle Bescheide über Sozialleistungsbezüge (zum Beispiel Renten, Lohnersatzleistungen)
  • Nachweis über sämtliche Einkünfte aus Kapitalertrag (zum Beispiel Zinseinkünfte, Dividenden)
  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis über Pflegegrad 1-5 (Bescheid)
  • Geburtsurkunden der im Haushalt lebenden Kinder (bei Erstantrag)
  • Nachweis über zu zahlende beziehungsweise erhaltene Unterhaltsleistungen (Titel und Kontoauszug)
  • Nachweis über Kinderbetreuungskosten (Vertrag und Zahlungsnachweis)
  • Vollmacht des Vormundes (sogenannte Bestallungsurkunde)

Studenten und Auszubildende fügen dem Antrag bitte bei:

  • Immatrikulationsbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Schulbescheinigung
  • aktueller Bescheid über Ausbildungsförderung (Bafög, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld für behinderte Menschen)
  • Bescheid über ein Darlehen zur Studienabschlussförderung
  • Krankenversicherungspolice und Zahlungsnachweis (Kontoauszug)

Zum Antrag auf Mietzuschuss für Heimbewohner gehören, soweit zutreffend

  • Nr. 21-25 des Heimantrages ausgefüllt durch die Heimleitung mit Unterschrift der Heimleitung auf Seite 5 des Heimantrages
  • Negativbescheinigung der Wohngeldstelle des früheren Wohnortes (bei Zuzug innerhalb der letzten 18 Monate)
  • vollständiger Heimvertrag
  • Nachweis über sämtliche Einkünfte, insbesondere auch aus Kapitalertrag (zum Beispiel Zinseinkünfte, Dividenden)
  • aktuelle und vollständige Bescheide über Sozialleistungsbezüge (zum Beispiel Renten)
  • aktuelle und vollständige Bescheide über Transferleistungen (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des SGB XII)
  • aktuelle und vollständige Bescheide über Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne des SGB XII
  • Nachweis über zu zahlende Unterhaltsleistungen (Titel und Kontoauszug)
  • Schwerbehindertenausweis,
  • Nachweis über Pflegegrad 1-5 (Bescheid)
  • Vollmacht des Vormundes (sogenannte Bestallungsurkunde)

Antrag auf Lastenzuschuss
Zum Antrag auf Lastenzuschuss für Eigentümer von Wohnraum gehören soweit zutreffend

  • Eigentumsnachweis in Form des Grundbuchauszugs (bei Erstantrag)
  • Kaufvertrag bei Neuerwerb (bei Erstantrag)
  • Formular „Bescheinigung über die Aufnahme von Fremdmitteln für die Kredite“ ausgefüllt vom Kreditinstitut
  • Grundsteuerbescheid und Zahlungsnachweis der Grundsteuer (Kontoauszug)
  • Formular „Wohnflächenberechnung“
  • Nachweis über Lebensversicherungs- und Bausparbeiträge sofern zweckbestimmt für Tilgung des Kredites
  • Negativbescheinigung der Wohngeldstelle des früheren Wohnortes (bei Zuzug innerhalb der letzten 18 Monate)
  • Nachweis über alle Bruttoeinkünfte aller Haushaltsmitglieder, Formular „Verdienstbescheinigung“ ausgefüllt vom Arbeitgeber
  • Nachweis über erhöhte Werbungskosten (wenn höher als jährlich 1.200 Euro)
  • aktuelle Bescheide über Sozialleistungsbezüge (zum Beispiel Renten, Ausbildungsförderung, Lohnersatzleistungen)
  • Nachweis über sämtliche Einkünfte aus Kapitalertrag (zum Beispiel Zinseinkünfte, Dividenden)
  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis über Pflegegrad 1-5 (Bescheid)
  • Geburtsurkunden der im Haushalt lebenden Kinder (bei Erstantrag)
  • Nachweis über zu zahlende beziehungsweise erhaltene Unterhaltsleistungen (Titel und Kontoauszug)
  • Nachweis über Kinderbetreuungskosten (Vertrag und Zahlungsnachweis)
  • Vollmacht des Vormundes (sogenannte Bestallungsurkunde)

Wird Wohngeld rückwirkend gewährt?

Nein, der Zuschuss wird nicht rückwirkend gewährt. Wohngeld wird ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist.

Wie wird die Höhe des Wohngeldes ermittelt, welches Vermögen darf man besitzen und wie groß darf die Wohnung sein?

Die Höhe des Wohngeldanspruches ist abhängig

  • von der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
  • von der monatlichen Miete oder Belastung
  • vom Gesamteinkommen des Haushaltes.

Daher erfolgt jede Berechnung immer individuell und ist einzelfallabhängig. Eine pauschale Ermittlung des Wohngeldanspruches erfolgt nicht.

Vermögensfreibetrag
Der Vermögensfreibetrag beträgt 60.000,00 EUR bei Alleinstehenden und 30.000,00 EUR für jedes weitere Haushaltsmitglied.

Wohnungsgröße
Da die Miete nur bis zum Höchstbetrag anerkannt wird, spielt die Größe der Wohnung keine Rolle. Niemand muss aus einer großen Wohnung ausziehen.

Welche Veränderungen müssen Sie melden, wenn Sie Wohngeld erhalten?

Sie müssen Änderungen

  • in Ihren persönlichen Verhältnissen
  • in den Einnahmen und Einkünften der Personen, die zum Haushalt gehören um mehr als 15%
  • der Anzahl der Haushaltsmitglieder
  • der Miethöhe um mehr als 15%
  • der Nutzungsart der Wohnung

unaufgefordert und sofort der Wohngeldstelle mitteilen. Das gilt auch, wenn Sie Sozialhilfe oder Bürgergeld (derzeitig Arbeitslosengeld 2) beantragt haben.

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