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Lagebericht zur Corona-Pandemie (Update: 23.11.2021)

Corona-Maßnahmen in Sachsen ab 22. November 2021

Angesichts der dramatisch steigenden Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett im Rahmen einer Sondersitzung am 19. November 2021 eine Notfallverordnung beschlossen. Sie sieht verschärfende Maßnahmen insbesondere für Ungeimpfte vor, um die 4. Welle der Corona-Pandemie einzudämmen.

Dazu gehören flächendeckende 2G-Regelungen, Schließungen von Einrichtungen und Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte und Nicht-Genesene in Hotspot-Regionen. Angebote und Einrichtungen für Kinder bleiben bewusst so weit wie möglich geöffnet.

Die Verordnung trat am 22. November 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 12. Dezember 2021.

Mit der Verordnung wird klargestellt, dass Landkreise und Kreisfreie Städte über die Corona-Notfall-Verordnung hinausgehende verschärfende Regelungen erlassen können.

Zudem gilt ein Verbot für den Alkoholausschank und -konsum auf öffentlichen Plätzen, die von den Kommunen benannt werden.

Überall dort, wo ein Impf- oder Genesenennachweis für den Zutritt erforderlich ist, gilt auch weiterhin eine Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Personen, die aufgrund einer fehlenden Impfempfehlung der STIKO nicht geimpft werden können.

Hotspot-Regelung

Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1.000, greift ab dem nächsten Tag zwischen 22 und 6 Uhr des Folgetages eine Ausgangsbeschränkung. Sie gilt für Ungeimpfte und Nicht-Genesene. Es bedarf eines triftigen Grundes, um in dieser Zeit die häusliche Unterkunft zu verlassen.

Dies können

  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
  • die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
  • die Ausübung beruflicher oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
  • die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
  • Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
  • der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und
  • unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,

sein.

Aktuelle Regelung für den Landkreis Bautzen

Sieben-Tages-Inzidenz über 1000: Ausgangssperre im Landkreis zwischen 22 und 6 Uhr für Ungeimpfte.

Die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-TageInzidenz) überschreitet in dem Landkreis Bautzen seit dem 20. November 2021 den Schwellenwert von 1.000. Nach den veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts (RKI) belief sich die Inzidenz im Landkreis Bautzen nach den Bekanntmachungen des RKI am 20.

November 2021 auf 1.071,8, am 21. November 2021 auf 1.336,2 und am 22. November 2021 auf 1.474,4.

Nach § 21 Absatz 1 der SächsCoronaNotVO gilt daher ab 22. November 2021 zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre).

Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünfte sind im öffentlichen wie im privaten Raum nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, geimpfte oder genesene Personen zählen nicht mit.

Arbeitsplatz

Beschäftigte von Alten- und Pflegeeinrichtungen, Tagespflegeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und spezialisierten ambulanten Palliativversorgern sind dazu verpflichtet, unabhängig vom Impf-/Genesenenstatus täglich einen Testnachweis zu führen.

Die bisherigen grundlegenden Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz gelten bis einschließlich 19. März 2022 unverändert fort. Die 3G-Regelung für den Arbeitsplatz sowie die Home-Office-Pflicht werden durch den Bund geregelt und sind im neuen Infektionsschutzgesetz enthalten.

Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen. Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren. Für nicht Geimpfte bzw. nicht Genesene ist eine tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte.

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Einzelhandel, Dienstleistungen

Der Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften ist allein mit Impf- oder Genesenennachweis zulässig. Die täglichen Öffnungszeiten sind auf ein Zeitfenster zwischen 6 und 20 Uhr zu beschränken. Click-and-collect ist zulässig.

Ausnahmen von der 2G-Regelung und den eingeschränkten Öffnungszeiten gelten für den Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende.

Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche unterliegen einer Kapazitätsbeschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter. Bei über 800 Quadratmetern darf für die über der Grenzmarke liegenden Fläche ein Kunde pro 20 Quadratmeter eingelassen werden.

Die Inanspruchnahme bzw. Ausübung körpernaher Dienstleistungen, ohne medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Notwendigkeit, ist untersagt. Diese notwendigen körpernahen Dienstleistungen bedürfen für die Inanspruchnahme eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, welcher durch die Betreiber zu kontrollieren ist. Grundsätzliche Ausnahmen hiervon gelten für Friseur- und Bartpflegedienstleistungen, wobei für deren Inanspruchnahme die 2G-Regel greift.

Schüler von Fahrschulen und ähnlichen Einrichtungen unterliegen der 2G-Regelung und Kontakterfassung. Das Lehrpersonal muss einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen. In beiden Fällen hat der Betreiber die Kontrolle der Nachweise zu gewährleisten.

Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister und andere müssen mit Ausnahme von Sparkassen und Banken für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben.

Prostitution ist ebenso untersagt.

Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Sport, Tourismus, außerschulische Bildung

Ähnlich dem Einzelhandel gilt für den Zutritt zu gastronomischen Einrichtungen die 2G-Regel. Die täglichen Öffnungszeiten sind auf 6 bis 20 Uhr zu begrenzen.

Es bestehen Ausnahmen für unter anderem folgende gastronomische Einrichtungen:

  • Versorgung obdachloser Menschen,
  • Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
  • nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
  • Lieferangebote und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
  • Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben.

Sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars, Spielhallen, Wettbüros bleiben geschlossen. Untersagt bleiben ebenfalls die Proben von Laienchören und Amateurschauspielern. Nur die Bibliotheken sowie die Außenbereiche von Tierparks und zoologischen Gärten bleiben geöffnet, sie können bei Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises besucht werden.

Ebenso fallen Kunst-, Musik- und Tanzschulen wie auch Volkshochschulen und Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen unter das Öffnungsverbot. Bestimmte Ausnahmen sind möglich. Angebote für Kinder unter 16 Jahren bleiben zulässig.

Bäder, Solarien und Saunen, die nicht rehabilitations- oder medizinischen Zwecken oder für das Schulschwimmen genutzt werden, unterliegen gleichermaßen dem Öffnungsverbot.

Fitnessstudios, Anlagen und Einrichtungen für die Sportausübung sind geschlossen zu halten. Angebote für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können unabhängig davon weiterhin stattfinden. Das Anleitungspersonal muss einen Nachweis entsprechend der 3G-Regel vorweisen und eine Kontakterfassung hat durch den Betreiber zu erfolgen.

Veranstaltungen des Profisports sind weiterhin möglich, wenn auch ohne Publikum.

Beherbergungsstätten, auch Ferienwohnungen, dürfen nur nicht-touristische Gäste aufnehmen. Die Gäste müssen einen Nachweis nach 3G-Regel vorweisen und eine Kontakterfassung vornehmen. Campingplätze müssen geschlossen bleiben. Auch touristische kommerzielle und gewerbliche Reisen, Bus- und Bahnfahrten sind untersagt.

Feste, Großveranstaltungen

Die Durchführung sämtlicher (Groß-)veranstaltungen, Messen, Feste und landestypischer Veranstaltungen – Weihnachtsmärkte eingeschlossen – ist unzulässig.

Versammlungen

Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes können ausschließlich ortsfest mit maximal 10 Teilnehmern durchgeführt werden.

Kirchen und Religionsgemeinschaften

Zusätzlich zu den bisher gültigen Bestimmungen sind alle Beteiligten verpflichtet, für den Zugang zu Kirchen, Religionsgemeinschaften und deren Zusammenkünften einen Nachweis nach 3G-Regel mitzuführen, welcher durch den Verantwortlichen kontrolliert werden muss.

Neue Schul- und Kita-Coronaverordnung

Trotz weitreichender Einschränkungen im öffentlichen Leben bleiben Schulen und Kindertageseinrichtungen weiterhin geöffnet. Kitas sowie Grund- und Förderschulen müssen jedoch bis einschließlich der Weihnachtsferien in den eingeschränkten Regelbetrieb gehen. Zudem wird für alle Schülerinnen und Schüler bis Weihnachten die Schulbesuchspflicht ausgesetzt. Einen Anspruch auf Beschulung in der Lernzeit zuhause gibt es jedoch nicht.

Das sieht die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung vor, die seit dem 22. November gilt.

Übergangszeit für Einführung des eingeschränkten Regelbetriebs

Für Grund- und Förderschulen (Primarbereich) sowie für Kindertageseinrichtungen wird der eingeschränkte Regelbetrieb wieder eingeführt. Danach müssen Klassen und Gruppen einschließlich des Personals streng voneinander getrennt werden. Zur Umsetzung der Maßnahmen gibt es für die Einrichtungen eine Übergangsfrist bis zum 29. November, spätestens dann ist der eingeschränkte Regelbetrieb verpflichtend. Offene pädagogische Konzepte sind damit in den Kindertageseinrichtungen nicht mehr möglich.

Schulbesuchspflicht wird ausgesetzt

Alle Schülerinnen und Schüler können durch die Erziehungsberechtigten von der Präsenzbeschulung schriftlich abgemeldet werden. Die Abmeldung muss durch Belange des Infektionsschutzes begründet sein. Ein etwaiges Ab-und Anmelden für einzelne Wochentage kommt nicht in Betracht. Die Kinder oder Jugendlichen verbringen dann die Lernzeit zuhause. Einen Anspruch auf Beschulung der Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte, wie im Präsenzunterricht, gibt es jedoch nicht. Das ist in der angespannten Situation von den Schulen nicht zu leisten.

Testpflicht bleibt bestehen

Für den Zutritt zum Schul- und Kitagelände müssen sich nicht vollständig geimpfte Personen dreimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 testen oder mit einem aktuellen Testnachweis belegen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Für Geimpfte und Genesene wird die regelmäßige Testung empfohlen.

Maskenpflicht auch im Unterricht

Für Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe 5 besteht weiterhin die Pflicht, eine OP-Maske (oder FFP2-Maske) im Unterricht zu tragen. Für Primarschüler besteht hingegen keine Maskenpflicht im Unterricht

Absage außerschulischer Aktivitäten

Außerschulische Aktivitäten sind sehr restriktiv zu handhaben. Weitere Informationen dazu erfolgen direkt an die Schulen.

Den genauen Wortlaut der aktuellen Regelungen des Freistaates sowie des Landratsamtes Bautzen finden Sie hier:

SaechsCoronaNotVO-2021-11-19.pdf
SchulKitaCoVO-2021-11-20.pdf
SMS-Saechsische-Corona-Hygiene-Allgemeinverfuegung-2021-11-20.pdf
Anlage Maßnahmenübersicht_SächsCoronaNotVO-2021-11-19.pdf
Corona-Arbeitsschutzverordnung_210121.pdf
Vollzug IfSG_Ausgangssperre_LRA Bautzen_22.11.2021.pdf 

Gemeindestatistik Landkreis Bautzen:

http://www.lkbz.de/coronakarte

Aktuelle Fallzahlen Landkreis Bautzen:

https://www.landkreis-bautzen.de/corona-pandemie-im-landkreis-bautzen.php

Maßnahmen der Stadtverwaltung Hoyerswerda

  1. Betrieb der Stadtverwaltung

Auf der Grundlage der aktuellen Regelungen der neuen Sächsischen-Corona-Notfall-Verordnung werden Einschränkungen im Bürgerverkehr mit der Stadtverwaltung vorgenommen.

Ab Mittwoch, den 24. November bis zunächst einschließlich 10. Dezember 2021 sind alle Dienststellen der Stadtverwaltung für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen.

In dringenden Fällen können sich die Bürgerinnen und Bürger per Telefon oder per Mail an die einzelnen Bereiche wenden.

Sofern bereits persönliche Ansprechpartner*innen für das jeweilige Anliegen bekannt sind, kann eine direkte Kontaktaufnahme mit diesen per Telefon oder E-Mail erfolgen. Die Kontaktdaten der Fachbereiche finden sich auch unter www.hoyerswerda.de/rathaus/verwaltung/geschaeftsverteilung/.

Bürgeramt – abweichende Regelung

Im Bürgeramt (Dillinger Straße 1) erfolgen Sprechzeiten nach vorheriger Anmeldung unter der Telefonnummer 03571 / 456 456 oder über die Online-Terminvergabe.

Zu finden ist die Terminbuchung bereits auf der Startseite oder unter dem Hauptmenüpunkt RATHAUS in der Rubrik VERWALTUNG. https://www.hoyerswerda.de/rathaus/verwaltung/terminbuchung/

Fundsachen können in den Briefkasten im Bürgeramt, Dillinger Str. 1 eingeworfen werden. Handelt es sich um größere Fundsachen (Fahrräder etc.), rufen Sie uns bitte unter folgender Telefonnummer an: 03571 / 45 6347.

Der Aufenthalt in den Gebäuden der Stadtverwaltung ist nur unter Beachtung der 3G – Regelung sowie dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes möglich. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen zur Einhaltung der Hygienemaßnahmen und die Abstandsregelung.

Sprechtag der Schiedsstelle am 07. Dezember 2021 fällt aus

Die Bürger der Stadt Hoyerswerda haben die Möglichkeit, sich bei bürgerlich rechtlichen Streitigkeiten (z.B. Schadenersatz, Schmerzensgeldforderungen, Nachbarschaftsrecht usw.) sowie in Strafrechtsangelegenheiten (z.B. Beleidigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung usw.) telefonisch oder schriftlich an die Schiedsstelle zu wenden.

Schriftliche Anträge können durch Einwohner der Stadt Hoyerswerda an folgende Anschrift gerichtet werden:

Stadt Hoyerswerda, Schiedsstelle, S.-G.-Frentzel-Str.1, 02977 Hoyerswerda oder per E-Mail an rechtsamt@hoyerswerda-stadt.de. Telefonisch können Anfragen zur Schiedsstelle über den Fachdienst Recht und Beteiligungsmanagment der Stadt Hoyerswerda unter der Telefonnummer 03571 457171 gestellt werden.

Sprechtag der Handwerkskammer am 16. Dezember 2021 fällt aus

Handwerksbetriebe können sich telefonisch oder per E-Mail an die Handwerkskammer Dresden (Dirk Siegmund) wenden.

Telefon: 0351 4640-947, E-Mail an dirk.siegmund@hwk-dresden.de

  1. Gremiensitzungen

Ab sofort finden nur noch Sitzungen der Ausschüsse sowie des Stadtrates statt.

Für die Teilnahme an zulässigen Gremiensitzungen gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SächsCoronaNotVO die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G), das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie die Einhaltung der Hygienemaßnahmen und der Abstandsregelung.

Alle Sitzungen werden bis voraussichtlich 31.12.2021 in der Aula des Foucault-Gymnasium durchgeführt.

Die Sitzungen der Ortschaftsräte finden nur statt, wenn es zwingend notwendig ist oder die Geschäftslage es dringend erfordern.

  1. Verkaufsoffene Sonntage

Mit Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage 2021 in der Stadt Hoyerswerda wurden für dieses Jahr unter anderem der 28.11.2021 aus Anlass des Adventsmarktes und der 12.12.2021 aus Anlass des Teschenmarktes als verkaufsoffene Sonntage festgesetzt.

Auf Grund der aktuell geltenden Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung ist bis zum 12.12.2021 die Durchführung von Weihnachtsmärkten untersagt. Damit entfallen die besonderen Anlässe, die laut Sächsischem Ladenöffnungsgesetz Voraussetzung für die Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen sind.

Deshalb können die für den 28.11.2021 und 12.12.2021 geplanten verkaufsoffenen Sonntage nicht stattfinden und die Verkaufsstellen in der Stadt Hoyerswerda dürfen an diesen Tagen nicht öffnen.

  1. Wochenmärkte

Wochenmärkte sind in Sachsen geöffnet. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten

  1. Eheschließungen

Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung gelten für die Standesämter folgende neue Regelungen:

Für alle Eheschließungen (Standesbeamtin und Brautpaar, ggf. Dolmetscher einschließlich Gäste) gilt die 3G-Regelung. Eheschließungen finden nur im Eheschließungszimmer im Standesamt vor Ort statt.

Weiterhin gelten:

  • Kontakterfassung von Besucherinnen und Besuchern,
  • Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes,
  • Pflicht zu einem Hygienekonzept, welches fortzuschreiben ist,
  • Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Meter.

Auskünfte dazu erteilen das Standesamt unter 03571 457340.

  1. Trauerfeiern

In den Trauerhallen gilt für alle an der Trauerfeier Teilnehmenden die 3G-Regelung. Es ist eine Kontakterfassung aller an der Trauerfeier Teilnehmenden vorzunehmen.

Das Tragen eines medizinischen Mund-Nase-Schutzes ist in Innenräumen grundsätzlich und bei Unterschreitung des Mindestabstandes im Außenbereich notwendig.

Die Beschränkung der Anzahl der Trauergäste in den Trauerhallen gilt wie folgt.

  • Trauerhalle Waldfriedhof: 30 Personen
  • Trauerhalle Neida: 12 Personen
  • Trauerhalle Zeißig: 24 Personen
  • Trauerhalle Knappenrode: 24 Personen
  • Trauerhalle Bröthen: 24 Personen
  • Trauerhalle Michalken: 16 Personen
  • Trauerhalle Schwarzkollm: 18 Personen
  1. Feuerwehr, Regionalleitstelle und Rettungsdienst

Die kritische Infrastruktur und Einsatzbereitschaft der Feuerwehr Hoyerswerda, des Rettungsdienstes und der Integrierten Regionalleitstelle Ostsachsen konnte durch ein besonderes Hygienekonzept zu jeder Zeit sichergestellt werden.

Zwingend notwenige Aus- und Fortbildungen ausschließlich für aktive Einsatzkräfte sind weiterhin unter vorherigen Schnelltestbedingungen möglich und sind im Vorfeld mit Konzepten beim FGL anzuzeigen. Der Dienstrhythmus der ist entzerrt aller zwei Wochen durchzuführen.

Der Dienst der Jugendfeuerwehren ist aller zwei Wochen für die Kinder und Jugendlichen möglich, welche im täglichen Schulbetrieb getestet werden. Ggf. müssen anhand der aktuellen pandemischen Situation einzelne oder auch sämtliche Dienste auch Aus- und Fortbildungen kurzfristig abgesagt werden.

Der Dienst der Alters- und Ehrenabteilungen ist bis auf weiteres ausgesetzt.

Es gelten die aktuellen Coronaschutz-Verhaltensregeln. Die Situation wird weiterhin engmaschig beobachtet und bewertet.

Coronavirus in Sachsen – das Portal des Freistaates

Alle Informationen des Freistaates Sachsen zum Thema Coronapandemie finden Sie auf dieser Seite:
https://www.coronavirus.sachsen.de/

Der Freistaat Sachsen informiert Sie auch in Leichter Sprache und in Gebärdensprache zum Thema Coronavirus

 Alle Informationen des Landkreises Bautzen zum Thema Coronavirus finden Sie auf dieser Seite:
https://www.landkreis-bautzen.de/coronavirus.php

 Kontaktmöglichkeiten zum Landratsamt Bautzen bezüglich Corona

  • Die Corona-Hotline: Ihr Kontakt für medizinische Fragen, Verdachtsfälle und Reiserückkehrer:
    Telefon       03591 5251-12121

erreichbar:                  

Montag             08:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Dienstag           08:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch          08:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Donnerstag      08:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag               08:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Sonnabend       10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Sonntag            10:00 Uhr bis 12:00 Uhr

  • Das Bürgertelefon – Ihr Kontakt für allgemeine Fragen:
    Telefon       03591 5251-11511

erreichbar:                   

Montag             08:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Dienstag           08:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch          08:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Donnerstag       08:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag              08:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Mail:                corona@lra-bautzen.de

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