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Straßenreinigungssatzung – Information über Anliegerpflichten

Im Zusammenhang mit der jahreszeitlich bedingten Wachstumsphase des angepflanzten aber insbesondere dem ungewünschten Straßenbegleitgrün, möchte die Stadt an alle Straßenanlieger appellieren und bitten, sich über die satzungsgemäßen Anliegerpflichten zu informieren und vor allem diese auch wahrzunehmen. Dank gilt selbstverständlich all Denen die diese Pflichten regelmäßig ausführen und damit zu einem angenehmen Stadtbild beitragen.

Wehmutstropfen sind jedoch immer noch eine Vielzahl von innerstädtischen Bereichen welche ein nicht so schöner Anblick sind. Um dies positiv zu beeinflussen, hier zur Erinnerung ein paar Auszüge aus der Satzung.

Gemäß § 2 besteht eine Reinigungspflicht zur Reinigung der Gehwege, Radwege, Grünstreifen, Trennstreifen, Gräben, Böschungen sowie sonstiger zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn liegenden Teile des Straßenkörpers, sowie die halbe Breite der Fahrbahn einschließlich Rinnen und Bordsteinkanten. Dabei gilt für alle Bundes- Staats- und Kreisstraßen keine Reinigungspflicht. Die Reinigungspflicht umfasst die allgemeine Säuberung einschließlich Beseitigung von Unkraut, Wildkräutern oder sonstigem Bewuchs und Verunreinigungen wie Schmutz, Papier, Verpackungen, Fremdkörper und Laub.

Grundsätzlich reinigt die Stadt die öffentlichen Verkehrsanlagen oder Teile davon, gemäß der Anlage 1 der Satzung, oder lässt diese durch beauftragte Betriebe reinigen. Für die Inanspruchnahme dieser öffentlichen Straßenreinigung besteht für die betroffenen Anliegergrundstücke Anschluss- und Benutzungszwang, das heißt sie werden entsprechend der Straßenreinigungsgebührensatzung gebührenpflichtig. Laut § 4 der Satzung wird die Reinigung der nicht in der Anlage aufgeführten öffentlichen Straßen oder Straßenabschnitte den Eigentümern und Besitzern der an die Straße anliegenden Grundstücke (Anlieger) aufgetragen.

Bei den in der Anlage enthaltenen Straßen handelt es sich in der Hauptsache um Hauptverkehrsstraßen welche auch durch den Öffentlichen Personennahverkehr oder als Durchfahrtsstraßen für den überörtlichen Verkehr genutzt werden. Anlieger im städtischen Innenbereich, wie reinen Wohn- und Gewerbegebieten müssen davon ausgehen, dass hier keine Reinigung durch die Stadt erfolgt.

Alle Details dieser Satzung finden Sie auf der Homepage der Stadt unter der Rubrik Ortsrecht https://www.hoyerswerda.de/rathaus/verwaltung/ortsrecht/ .

Hiermit möchten wir nochmals allen Anliegern ein Dank und Lob für die bereits geleistete und die zukünftige Pflichterfüllung aussprechen. Sie tragen somit zu einem schönen uns sauberen Hoyerswerda bei.

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Straßenreinigungssatzung – Information über Anliegerpflichten