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Coronavirus (Grafik)

Lagebericht zur Corona-Pandemie (Update: 27.10.2020)

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 24. Oktober 2020 angepasst

(aus Medien-Information des Freistaates Sachsen)

Die Entwicklung der Corona Virus-Infektionszahlen hat in den vergangenen Tagen an Dynamik zugenommen. Darauf reagiert die sächsische Staatsregierung, indem sie die geplante Änderung der Corona-Schutz-Verordnung vorzieht.
Die neue Verordnung gilt vom 24. Oktober 2020 bis zum 25. Januar 2021.

Neu in die Corona-Schutz-Verordnung aufgenommen wurde die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen. Außerdem gibt es eine Neuerung in Bezug auf Hygienekonzepte. Erstmals ist ein Ansprechpartner für die Einhaltung und Umsetzung des Konzeptes, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen, sowie zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu benennen.

Eine wesentliche Neuerung gegenüber der aktuell geltenden Verordnung ist die Neufassung der Vorgaben für Gebiete mit erhöhtem Infektionsgeschehen. Es gibt nun ein zweistufiges System, welches für die Inzidenz ab 35 sowie ab 50 Infizierten pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen, bestimmte vom Freistaat als Rahmen vorgegebene Maßnahmen vorsieht. Diese sind durch die Landkreise und Kreisfreien Städte zu erlassen und ortsüblich bekannt zu geben.

Ab einer Inzidenz von 35 muss:

  • die Kontaktverfolgung insbesondere in der Gastronomie, in Hotels, Pensionen sowie Bildungseinrichtungen stattfinden (ausgenommen davon sind Geschäfte, Läden und Verkaufsstände)
  • das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet werden und zwar für die Orte im öffentlichen Raum, an denen Menschen dichter und enger zusammenkommen (konkrete Festlegungen treffen die Landkreise und Kreisfreien Städte)
  • der Teilnehmerkreis bei Feiern im öffentlichen und privaten Raum ausschließlich auf den Familien- und Freundeskreis eingeschränkt werden, es sind maximal 25 Teilnehmer erlaubt
  • die Personenanzahl bei Veranstaltungen im Außenbereich auf 250 Personen, im Innenbereich auf 150 Personen begrenzt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn ein erneutes mit dem Gesundheitsamt abgestimmtes und genehmigtes Hygienekonzept vorliegt
  • die Schließung von Schank- und Speisewirtschaften von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages erfolgen, ebenso ist die Abgabe von Alkohol in dieser Zeit untersagt

Zudem soll in Schulgebäuden und auf dem Schulgelände, jedoch nicht im Unterricht, eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Ab einer Inzidenz von 50 müssen die Maßnahmen verschärft werden:

  • Feiern im öffentlichen und privaten Raum werden ausschließlich mit Familien und Freunden und nur noch mit bis zu 10 Personen erlaubt
  • das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung muss in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr durch Landkreise und Kreisfreien Städte angeordnet werden
  • Schank- und Speisewirtschaften müssen bereits ab 22 Uhr schließen, ebenso ist die Abgabe von Alkohol ab dieser Zeit untersagt
  • Prostitutionsstätten werden geschlossen
  • Veranstaltungen dürfen nur noch mit maximal 100 Teilnehmern stattfinden, Ausnahmen kann das Gesundheitsamt zulassen

Sollte der Inzidenzwert nicht binnen zehn Tagen unter 50 fallen:

  • dann sind zusätzlich Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf zwei Hausstände oder 5 Personen begrenzt

Weitere wichtige Bestimmungen wie das Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern und weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung wie Kontaktbeschränkung oder Hygiene behalten ihre Gültigkeit.

Mehr Informationen unter www.coronavirus.sachsen.de .

Die neuen Regeln der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) sowie die weiterhin geltenden Allgemeinverfügungen finden Sie hier:

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO vom 21. Oktober 2020

Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 21.Oktober 2020

 Aktuelle Regelungen im Landkreis Bautzen  (aus Informationen des Landratsamtes)

Der Landkreis Bautzen reagiert mit einer neuen Allgemeinverfügung auf das anhaltende hohe Infektionsgeschehen mit dem Corona Virus im Landkreis Bautzen. Die Verfügung basiert auf den neuen Regeln des Freistaates Sachsen für Gebiete mit hohen Infektionszahlen.

Die wichtigsten Regelungen:

Erhebung von Kontaktdaten
Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie von Ansammlungen im öffentlichen Raum müssen zur Nachverfolgung von Infektionen die folgenden personenbezogenen Daten erheben:

  • Name
  • Telefonnummer oder E-Mail-Adresse
  • und neuerdings auch die Postleitzahl der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs.

Ausgenommen ist der Bereich von Geschäften, Läden und Verkaufsständen.

Feiern daheim und in öffentlichen Räumen
Feiern sind im öffentlichen und im privaten Raum, innen wie außen, ausschließlich im Familien- und Freundeskreis mit bis zu zehn Personen zulässig.

Sperrstunde und Alkoholverbot
Von 22:00 bis 05:00 Uhr des Folgetages sind Schank- und Speisewirtschaften zu schließen. In dieser Zeit ist auch die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken untersagt.

Veranstaltungen
Die Teilnehmerzahl von Veranstaltungen ist auf 100 Personen zu begrenzen. Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt erneut abgestimmten Hygienekonzeptes.

Maskenpflicht (Erweiterung)
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird in Erweiterung von § 2 Abs. 7 SächsCoronaSchVO in folgenden Bereichen mit geschlossenen Räumen für die Dauer des Aufenthaltes angeordnet:

  • in Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben und Museen
  • in öffentlichen Verwaltungen soweit Publikumsverkehr stattfindet
  • in allen gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten. Verfügt die gastronomische Einrichtung über Sitzmöglichkeiten, ist das Tragen bis zum Erreichen des Platzes erforderlich. Am Sitzplatz selbst ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht erforderlich.
  • in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften sowie für kulturelle Veranstaltungen, insbesondere in Theatern, Musiktheatern, Kinos, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Opernhäusern, Musikclubs (ohne Tanz) sowie Zirkusse.

Dies gilt auch dann, wenn Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 23 der Verfassung des Freistaates Sachsen in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr stattfinden.

Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, mit Ausnahme des Unterrichts, wird für die Dauer des Schulbesuches angeordnet. Eine Ausnahme besteht für Tätigkeiten im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Personen, die entgegen der angeordneten Pflicht keine Mund-Nasenbedeckung tragen, ist der Aufenthalt im Schulgebäude oder auf dem Gelände der Schule untersagt. 

Alle Informationen des Landkreises Bautzen zum Thema Corona Virus finden Sie auf dieser Seite:

https://www.landkreis-bautzen.de/coronavirus.php

Kontaktmöglichkeiten zum Landratsamt Bautzen bezüglich Corona

  • Die Corona-Hotline:
    Ihr Kontakt für medizinische Fragen, Verdachtsfälle und Reiserückkehrer:

    Telefon: 03591 5251-12121
Montag

08:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Dienstag

08:30 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch

08:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Donnerstag

08:30 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag

08:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Sonnabend

10:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Sonntag

10:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Aufgrund eines erhöhten Anfrageaufkommens kann es zu längeren Wartezeiten oder vorübergehender Nichterreichbarkeit der Kolleginnen und Kollegen im Gesundheitsamt kommen. Bitte versuchen Sie es in diesen Fällen später nochmals. Wir bitten um Verständnis.

  • Das Bürgertelefon
    Ihr Kontakt für allgemeine Fragen:
    Telefon: 03591 5251-11511
Montag

08:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Dienstag

08:30 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch

08:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Donnerstag

08:30 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag

08:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Sonnabend

10:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Sonntag

10:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Mail: corona@lra-bautzen.de

Betrieb der Stadtverwaltung

Während des Aufenthaltes in den Gebäuden der Stadtverwaltung ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen zur Einhaltung der Hygienemaßnahmen und die Abstandsregelung. 

Die Gebäude der Stadtverwaltung Hoyerswerda sind zu den normalen Sprechzeiten geöffnet:

Montag 08.30 Uhr – 12.00 Uhr
Dienstag 08.30 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 16.00 Uhr
Mittwoch geschlossen, Termine nach Vereinbarung
Donnerstag 08.30 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
Freitag 08.30 Uhr – 12.00 Uhr

Zur Vermeidung eines höheren Besucheraufkommens und längerer Wartezeiten wird die vorherige Anmeldung empfohlen.

Sofern bereits persönliche Ansprechpartner*innen für das jeweilige Anliegen bekannt sind, kann eine direkte Kontaktaufnahme mit diesen per Telefon oder E-Mail erfolgen. Die Kontaktdaten der Fachbereiche finden sich auch unter www.hoyerswerda.de/rathaus/verwaltung/geschaeftsverteilung/.

Bürgeramt – abweichende Regelung

Im Bürgeramt (Dillinger Straße 1) erfolgen Sprechzeiten nach vorheriger Anmeldung unter der Telefonnummer 03571 45 64 56 oder über die Online-Terminvergabe.

Zu finden ist die Terminbuchung bereits auf der Startseite oder unter dem Hauptmenüpunkt RATHAUS in der Rubrik VERWALTUNG. https://www.hoyerswerda.de/rathaus/verwaltung/terminbuchung/

 Das Bürgeramt hat wie folgt für Besucher geöffnet:

Montag 08.30 Uhr – 13.00 Uhr
Dienstag 08.30 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
Mittwoch keine Terminvergabe
Donnerstag 08.30 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
Freitag 08.30 Uhr – 13.00 Uhr

Fundsachen können in den Briefkasten im Bürgeramt, Dillinger Str. 1 eingeworfen werden. Handelt es sich um größere Fundsachen (Fahrräder etc.), rufen Sie uns bitte unter folgender Telefonnummer an: 03571 45 63 47.

Sprechtag der Schiedsstelle
Der nächste Sprechtag der Schiedsstelle für die Einwohner der Stadt Hoyerswerda findet am

Dienstag, dem 03. November 2020
in der Zeit von 16.00 – 17.30 Uhr
im Zimmer 1.24

im Alten Rathaus, Markt 1, statt.

In dieser Zeit ist der Friedensrichter vor Ort sowie unter Tel. 03571 45 71 78 erreichbar.

Die Bürger der Stadt Hoyerswerda haben während dieser Zeit die Möglichkeit, sich bei bürgerlich rechtlichen Streitigkeiten (z.B. Schadenersatz, Schmerzensgeldforderungen, Nachbarschaftsrecht usw.) sowie in Strafrechtsangelegenheiten (z.B. Beleidigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung usw.) persönlich oder schriftlich an die Schiedsstelle zu wenden.

Schriftliche Anträge können durch Einwohner der Stadt Hoyerswerda an folgende Anschrift gerichtet werden:

                Stadt Hoyerswerda
                Schiedsstelle
                S.-G.-Frentzel-Str.1
                02977 Hoyerswerda

Sprechtag der Handwerkskammer
Corona-bedingt findet der angekündigte Sprechtag der Handwerkskammer am 12. November 2020 nicht statt. Auskünfte erfolgen bis auf  Weiteres nur telefonisch unter 0351 4640-947 oder per E-Mail: dirk.siegmund@hwk-dresden.de

Gremiensitzungen
Die Durchführung der Sitzungen hat unter Beachtung der Regelungen der vorliegenden Hygienekonzepte zu erfolgen.

Bürgerhäuser
Private Feiern sind auf zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis begrenzt. Die Regelungen der aktuellen Hygienekonzepte sind einzuhalten.

Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten
Das Kultusministerium hat am 13.08.2020 die aktuelle Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas bekannt gegeben. Sie trat am 31. August in Kraft und läuft bis zum 21. Februar 2021.

Allgemeine Bestimmungen
Der Zugang zu Schulen und Kitas ist Personen nicht gestattet, die nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert sind oder mindestens ein Symptom erkennen lassen, das auf eine SARS-CoV-2-Infektion hinweist oder innerhalb der vergangenen 14 Tage mit einer nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierten Person persönlichen Kontakt hatten. Gleiches gilt nun auch für Personen, die sich in den vergangenen 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben und keinen negativen Corona-Test vorlegen können.

Für Schulen gilt:

  • Es besteht Schulbesuchspflicht.
  • das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, mit Ausnahme des Unterrichts, ist durch die Allgemeinverfügung des Landkreis Bautzen für die Dauer des Schulbesuches angeordnet.
  • Eine Ausnahme besteht für Tätigkeiten im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
  • Personen, die entgegen der angeordneten Pflicht keine Mund-Nasenbedeckung tragen, ist der Aufenthalt im Schulgebäude oder auf dem Gelände der Schule untersagt.

Für Kitas gilt:

  • Eltern sind verpflichtet, täglich gegenüber der Einrichtung schriftlich zu erklären, dass ihr Kind kein typisches Symptom der Krankheit Covid-19 (Fieber, Husten, Durchfall, Erbrechen oder allgemeines Krankheitsgefühl) aufweist. Wird die Erklärung nicht vorgelegt, wird das Kind an diesem Tag nicht in Betreuung genommen.
  • Eltern müssen während des Aufenthaltes in Gebäuden der Einrichtung und auf dem übrigen Einrichtungsgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und einen ausreichenden Abstand zu anderen Personen einhalten.

Für Horte gilt:

  • Eine schriftliche Erklärung über den Gesundheitszustand des dort betreuten Kindes müssen Eltern nicht abgeben.
  • Einrichtungsfremde Personen müssen grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung in der Einrichtung tragen.

Die aktuelle Allgemeinverfügung finden Sie hier:

Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Vom 13. August 2020

Eheschließungen
Da mit einer Eheschließung Rechtsverhältnisse begründet werden, können geplante und künftige Eheschließungen durchgeführt werden.

In Umsetzung der geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind Eheschließungen wieder an allen Trauorten der Stadt Hoyerswerda (Eheschließungszimmer im Standesamt, Kaminzimmer des Schlosses und Krabat-Mühle in Schwarzkollm) möglich. Um die notwendigen Schutz- und Hygienemaßnahmen (u.a. Mindestabstand von 1,5 m) einzuhalten, wird in Abhängigkeit von der Größe der jeweiligen Räumlichkeit nur eine begrenzte Anzahl von Gästen zugelassen.

Trauerfeiern
Nach den aktuellen Regelungen sind Trauerfeiern im Außenbereich wieder ohne Beschränkung der Anzahl von Trauergästen möglich, sofern die allgemein geltenden Hygieneregeln beachtet werden.
Beschränkungen gelten allerdings weiter für Trauerfeiern im Innenraum.
So werden zwar nach interner Festlegung mit sofortiger Wirkung Trauerfeiern in den Hallen wieder gestattet.
Allerdings muss auf Grund der weiterhin zu beachtenden Hygieneregeln insbesondere bezüglich der Abstandsvorgaben die Anzahl der an Trauerfeiern in den Trauerhallen anwesenden Gäste beschränkt werden.
Detaillierte Informationen können bei der Friedhofsverwaltung unter der Telefonnummer: 03571 60 54 45 erfragt werden.

Wochenmärkte
Mobile Verkaufsstände unter freiem Himmel, die dem Verkauf von Lebensmitteln, selbst erzeugten Gartenbau- und Baumschulerzeugnissen sowie Tierbedarf dienen, dürfen seit dem 01.04.2020 in Sachsen öffnen.

Durch das Gesundheitsamt des Landratsamtes Bautzen werden für den Wochenmarkt konkrete Hygieneregelungen gefordert. Händler und Kunden haben eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Der Wochenmarkt ist nur in eine Laufrichtung zu begehen. Damit sollen Kontakte mit entgegenkommenden Personen vermieden werden. Die Laufrichtung ist mit Pfeilen auf dem Pflaster markiert.

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Lagebericht zur Corona-Pandemie (Update: 27.10.2020)