Menu
Biergarten (Symbolbild)

Außengastronomie auch nach 22 Uhr möglich

Für Gastronomiebetriebe gilt nach dem Sächsischen Gaststättengesetz (SächsGastG) eine Sperrzeit. Die Sperrzeit regelt den Zeitraum, während dessen Betriebe des Gastronomiebetriebes in der Nacht zu schließen sind. Es gibt keine bundeseinheitliche Regelung, die Länder legen die Sperrzeiten selbst fest. In Sachsen ist dies geregelt in § 9 SächsGastG. Demnach haben Gemeinden bei der Festlegung der Sperrzeit einen Spielraum. Abzuwägen sind dabei der Schutz der Anwohner sowie das gewerbliche und touristische Interesse der Gewerbetreibenden.

In Hoyerwerda galt bislang eine Sperrzeit ab 22:00 Uhr, d.h. Außengastronomie war bis 22:00 Uhr erlaubt. Um Gastronomiebetrieben in den Sommermonaten insbesondere an Wochenenden und Feiertagen einen verträglichen Betrieb ihrer Einrichtung zu ermöglichen und das gastronomische Angebot für Einheimische wie Touristen zu späterer Stunde zu fördern, ändert die Stadt Hoyerswerda die Sperrzeit für Außengastronomie. Ab sofort können folgende Sperrzeiten für Außengastronomie beantragt werden:

Sonntag bis Donnerstag                   23:00 Uhr bis 06:00 Uhr
Freitag, Sonnabend                          24:00 Uhr bis 06:00 Uhr
Tage vor gesetzlichen Feiertagen   24:00 Uhr bis 06:00 Uhr

Die Änderung der Sperrzeit muss von Gewerbetreibendem gesondert beantragt werden (keine Regelung durch Verordnung). Die Beantragung erfolgt formlos beim Gewerbeamt der Stadt Hoyerswerda an die E-Mail buergeramt@hoyerswerda-stadt.de. Bei Genehmigung müssen die Gewerbetreibenden sicherstellen, dass die Lärmvorschriften nach §§ 7 ff. Polizeiverordnung Hoyerswerda eingehalten werden (Nachtruhe ab 22:00 Uhr). Der Gastronom hat also darauf zu achten, dass sich seine Gäste ab 22 Uhr nur noch in „Zimmerlautstärke“ unterhalten.

Nach oben

Außengastronomie auch nach 22 Uhr möglich