Menu
Grafik Corona-Virus

Lagebericht zur Corona-Pandemie (Update: 10.11.2021)

Corona-Maßnahmen in Sachsen ab 08. November 2021

Das Kabinett der Sächsischen Staatsregierung hat in einer Sondersitzung eine neue Corona-Schutz-Verordnung für den Freistaat beschlossen. Sie trat mit dem 8. November 2021 in Kraft und ist bis einschließlich 25. November 2021 gültig.

In Reaktion auf die aktuelle Infektionslage sowie das weiterhin dynamische Infektionsgeschehen wurden Anpassungen an den Bestimmungen in der Vorwarn- und Überlastungsstufe vorgenommen.
In der Vorwarnstufe reicht die 3G-Regelung als Zugangsvoraussetzung zu einigen Einrichtungen fortan nicht mehr aus, sondern die 2G-Regelung wird hier obligatorisch:

– Innengastronomie,
– Veranstaltungen und Feste in Innenräumen,
– für den Innenbereich von Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
– für den Innenbereich von Clubs, Bars und Diskotheken,
– sämtliche Großveranstaltungen.

Die Regelungen des 2G-Optionsmodells gelten in diesem Fall nicht – vielmehr Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes, Kontakterfassung sowie Abstandsgebot und sich daraus ergebende Kapazitätsbeschränkungen. Für Beschäftigte in den oben genannten Bereichen greift keine 2G-Regelung, sie können auch mit medizinischer Mund-Nasen-Bedeckung und einem tagesaktuellen negativen Testnachweis arbeiten.
Sowohl in der Vorwarn- als auch in der Überlastungsstufe bleiben unter 16-Jährige und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können von der 2G-Vorgabe wie bislang auch ausgenommen.

Landestypische Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte oder Bergparaden sind unter Einhaltung der bereits bestehenden Regelungen in Vorwarn- und Überlastungsstufe weiterhin möglich. Jedoch gilt hier bei einer ausbleibenden Einteilung in Verweil- und Flanierbereiche und mehr als 1.000 zeitgleichen Besuchern anstelle der bisherigen 3G-Regelung zukünftig die 2G-Regelung. Bei Aufteilung in Verweil- und Flanierbereiche hat 2G ebenso Anwendung zu finden, wenn sich mehr als 1.000 zeitgleiche Besucher in den Verweilbereichen aufhalten. Bei Erreichen der Überlastungsstufe treten keinerlei weitere Einschränkungen in Kraft.

Eine weitere grundlegende Veränderung betrifft den Mechanismus des Inkrafttretens von Vorwarn- und Überlastungsstufe. Eine kürzere Frist, die »3+2-Regelung«, ersetzt hier die bisherige »5+2-Regelung«. Damit müssen die jeweiligen Schwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen über- oder unterschritten sein, bevor am übernächsten Tag die Vorwarn- oder Überlastungsstufe gilt bzw. nicht mehr gilt. Im Falle der 7-Tage-Inzidenz von 35 findet weiterhin die »5+2-Regelung« Anwendung.

Für den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr gilt eine FFP-2-Maskenpflicht. Schüler sind hiervon ausgenommen und benötigen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz.

Grundsätzlich sollen die Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern mit Büro- oder vergleichbaren Tätigkeiten die Möglichkeit zur Arbeit im Home-Office anbieten, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Ab Erreichen der Vorwarnstufe ergeht die Empfehlung an die Arbeitgeber, allen Beschäftigten dreimal wöchentlich einen kostenfreien Test anzubieten und an die Arbeitnehmer, diese Möglichkeit anzunehmen. Selbstständige sollten sich ebenfalls dreimal in der Woche testen lassen.

Die bereits bestehenden Kontaktbeschränkungen ab der Vorwarnstufe werden fortgeführt, wobei neben den Genesenen/vollständig Geimpften jetzt auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (bislang bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) nicht mitzählen.

In Pflegeeinrichtungen muss sämtliches Personal – auch externe Dienstleister o. ä. – künftig täglich einen Testnachweis führen. In Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt diese tägliche Testpflicht für Personal, das am Patienten tätig ist. Es wird zudem dringend empfohlen, dass auch genesene/geimpfte Beschäftigte getestet werden.
Träger von Alten- und Pflegeeinrichtungen müssen darüber hinaus künftig den Impf- und Genesenenstatus von Bewohnern und Personal in anonymisierter Form wöchentlich an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und das Sozialministerium übermitteln.

Um die Kontrollen der Einhaltung der Schutzmaßnahmen gemäß Corona-Schutz-Verordnung landeseinheitlich zu intensivieren, hat das Sozialministerium die Landkreise und Kreisfreien Städte mittels Erlass verpflichtet, ergänzend zu den bereits laufenden Kontrollmaßnahmen, jeweils mindestens drei Corona-Schutzmaßnahmen-Kontrollteams aufzustellen und täglich einzusetzen. Die Teams bestehen aus jeweils einem Vertreter des Gesundheitsamtes, Ordnungsamtes sowie des Polizeivollzugsdienstes. Sie sollen insbesondere zur Kontrolle der Einhaltung von 3G- bzw. 2G-Zutrittsberechtigungen verwendet werden. Der Einsatz der Kontrollteams soll mit dem Inkrafttreten der Corona-Schutz-Verordnung ab 8. November 2021 beginnen.

Neue Schul- und Kita-Coronaverordnung

Schulen und Kindertageseinrichtungen können unabhängig von der Bettenbelegung in Sachsens Krankenhäusern regulär geöffnet bleiben. Die Kopplung an die sogenannte Überlastungsstufe der Krankenhäuser ist entfallen.
Das sieht die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung vor, die am 05.11.2021 vom Kabinett beschlossen wurde und am 8. November 2021 in Kraft getreten ist. Die Regeln im Überblick:

Bisher mussten bei Erreichen der Überlastungsstufe die Schülerinnen und Schüler aller weiterführenden Schulen automatisch in den Wechselunterricht gehen. Für Primarschüler der Grund- und Förderschulen und Kindertageseinrichtungen galt dann eingeschränkter Regelbetrieb, das heißt das Prinzip der festen Klassen und Gruppen musste eingehalten werden. Der Passus ist in der neuen Verordnung gestrichen worden. Alle bisher bekannten Regeln gelten hingegen fort.

Maskenpflicht im Unterricht ab Vorwarnstufe

Wie bisher auch besteht die Pflicht eine OP-Maske (oder FFP2-Maske) im Unterricht zu tragen erst, wenn die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung für die sog. Vorwarnstufe festgelegten Schwellenwerte zur Bettenauslastung mit an COVID-19-Erkrankten in den Krankenhäusern im Freistaat Sachsen erreicht oder überschritten werden. Das ist derzeit der Fall (Stand 5. November 2021). Unterhalb der Vorwarnstufe gilt für die Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen im Unterricht keine Maskenpflicht.

Ausnahmen von der Maskenpflicht

Die Maskenpflicht besteht weiter auf dem Schulgelände. Es gelten Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler sowie Schul- und Hortpersonal:

auf dem Außengelände von Schulen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,

  • in der Primarstufe im Unterricht,
  • in Horten innerhalb der Gruppenräume,
  • auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten,
  • im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I,
  • im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
  • im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache,
  • beim Sportunterricht,
  • zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude,
  • bei der Abnahme von Tests,
  • für Schülerinnen und Schüler während einer Prüfung am Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
  • für Schülerinnen und Schüler während eines schriftlichen Leistungsnachweises am Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

Die Maskenpflicht entfällt zudem bei Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung sowie während Eltern-Lehrer-Gesprächen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

Auch in Gebäuden von Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege entfällt die Maskenpflicht für Sitzungen von Gremien der Elternmitwirkung sowie Beratungsgespräche zwischen Eltern und dem Personal oder der Kindertagespflegeperson, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern jeweils eingehalten wird. Keine Maskenpflicht besteht weiterhin für die Kinder in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege sowie für das Personal während der Betreuung.

Testpflicht für den Schul- und Kitabesuch

Für den Zutritt zum Schul- und Kitagelände müssen sich Personen zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 testen oder mit einem aktuellen Testnachweis belegen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Abweichend davon müssen sich noch bis zum 14. November 2021 Schülerinnen und Schüler, Schul- und Hortpersonal für den Zutritt zum Gelände dreimal wöchentlich testen. Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10, ist der Test lediglich einmal wöchentlich notwendig. Antigen-Selbsttests werden an den Schulen weiterhin kostenlos zur Verfügung gestellt. Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht befreit, ebenso Kinder in Krippen und Kindergärten. Geimpfte und Genesene können sich allerdings auf eigenen Wunsch testen.

Kein Test für Gremiensitzungen und Elterngespräche

Für Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung sowie auch für Eltern-Lehrer-Gespräche, die auf dem Schulgelände stattfinden, müssen keine negativen Testnachweise vorgelegt werden.

Externe (wie z. B. Handwerker) sind außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten von der sog. Testpflicht befreit (vorbehaltlich weitergehender Infektionsschutzregelungen in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung).

Den genauen Wortlaut der aktuellen Regelungen des Freistaates finden Sie hier:

Corona-Arbeitsschutzverordnung_210121
Schul-und-Kita-Coronaverordnung_2021-11-08
SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2021-11-05
SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-11-05

Gemeindestatistik Landkreis Bautzen:
http://www.lkbz.de/coronakarte

Aktuelle Fallzahlen Landkreis Bautzen:
https://www.landkreis-bautzen.de/corona-pandemie-im-landkreis-bautzen.php

Maßnahmen der Stadtverwaltung Hoyerswerda

  1. Betrieb der Stadtverwaltung

Die Dienstgebäude der Stadtverwaltung sind für den Bürgerverkehr geöffnet.

Bitte klären Sie Ihre Anliegen dennoch bevorzugt telefonisch oder per E-Mail und reduzieren Sie Besuche in den Rathäusern auf die nicht verschiebbaren Fälle.
Sofern bereits persönliche Ansprechpartner*innen für das jeweilige Anliegen bekannt sind, kann eine direkte Kontaktaufnahme mit diesen per Telefon oder E-Mail erfolgen. Die Kontaktdaten der Fachbereiche finden sich auch unter www.hoyerswerda.de/rathaus/verwaltung/geschaeftsverteilung/.

Bürgeramt – abweichende Regelung

Im Bürgeramt (Dillinger Straße 1) erfolgen Sprechzeiten nach vorheriger Anmeldung unter der Telefonnummer 03571 / 456 456 oder über die Online-Terminvergabe.
Zu finden ist die Terminbuchung bereits auf der Startseite oder unter dem Hauptmenüpunkt RATHAUS in der Rubrik VERWALTUNG. https://www.hoyerswerda.de/rathaus/verwaltung/terminbuchung/

Fundsachen können in den Briefkasten im Bürgeramt, Dillinger Str. 1 eingeworfen werden. Handelt es sich um größere Fundsachen (Fahrräder etc.), rufen Sie uns bitte unter folgender Telefonnummer an: 03571 / 45 6347.

Um mögliche Infektionsketten nachverfolgen zu können, sind die Kolleginnen und Kollegen der Verwaltung angehalten, jeden Bürgerkontakt und jeden externen Termin zu dokumentieren. Bitte haben Sie zudem Verständnis dafür, dass Besuche von Personen mit offensichtlichen Erkältungssymptomen abgebrochen und die betreffenden Personen nach Hause geschickt werden.

Sprechtag der Schiedsstelle

Der nächste Sprechtag findet am 07. Dezember 2021 in der Zeit von 16:00 bis 17:30 Uhr im Alten Rathaus, Markt 1, Zimmer 1.24 statt. In dieser Zeit ist der Friedensrichter vor Ort unter Tel. 45 71 78 erreichbar.
Die Bürger der Stadt Hoyerswerda haben während dieser Zeit die Möglichkeit, sich bei bürgerlich rechtlichen Streitigkeiten (z.B. Schadenersatz, Schmerzensgeldforderungen, Nachbarschaftsrecht usw.) sowie in Strafrechtsangelegenheiten (z.B. Beleidigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung usw.) persönlich oder schriftlich an die Schiedsstelle zu wenden.
Schriftliche Anträge können durch Einwohner der Stadt Hoyerswerda an folgende Anschrift gerichtet werden:

Stadt Hoyerswerda, Schiedsstelle, S.-G.-Frentzel-Str. 1, 02977 Hoyerswerda.

Telefonisch können Anfragen zur Schiedsstelle über den Fachdienst Recht und Beteiligungsmanagement der Stadt Hoyerswerda unter der Telefonnummer 45 71 71 gestellt werden.

Sprechtag der Handwerkskammer

Handwerksbetriebe können sich telefonisch oder per E-Mail an die Handwerkskammer Dresden (Dirk Siegmund) wenden. Telefon: 0351 4640-947, E-Mail an dirk.siegmund@hwk-dresden.de

  1. Gremiensitzungen

Die Durchführung der Sitzungen hat unter Beachtung der Regelungen der vorliegenden Hygienekonzepte zu erfolgen.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung für die Teilnehmer an den Gremiensitzungen wird vom Oberbürgermeister bzw. vom Vorsitzenden der Gremiensitzung getroffen.

  1. Wochenmärkte

Wochenmärkte sind in Sachsen geöffnet. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

  1. Eheschließungen

Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung gelten für die Standesämter folgende neue Regelungen:
Für alle Eheschließungen (Standesbeamtin und Brautpaar, ggf. Dolmetscher einschließlich Gäste) gilt die 3G-Regelung.
Weiterhin gelten:

  • Kontakterfassung von Besucherinnen und Besuchern,
  • Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei einer Inzidenz über 10,
  • Pflicht zu einem Hygienekonzept, welches fortzuschreiben ist,
  • Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Meter.

Auskünfte dazu erteilen das Standesamt unter 03571 457340.

  1. Feuerwehr, Regionalleitstelle und Rettungsdienst

Die kritische Infrastruktur und Einsatzbereitschaft der Feuerwehr Hoyerswerda, des Rettungsdienstes und der Integrierten Regionalleitstelle Ostsachsen konnte durch ein besonderes Hygienekonzept zu jeder Zeit sichergestellt werden.
Aus- und Fortbildungen sind grundsätzlich weiterhin möglich und mit Konzepten im Vorfeld bei den FGL anzuzeigen. Gegebenenfalls müssen anhand der aktuellen pandemischen Situation Aus- und Fortbildungen kurzfristig abgesagt werden. 
Es gelten die aktuellen Coronaschutz-Verhaltensregeln. Die Situation wird weiterhin engmaschig beobachtet und bewertet.

Coronavirus in Sachsen – das Portal des Freistaates

Alle Informationen des Freistaates Sachsen zum Thema Coronapandemie finden Sie auf dieser Seite:
https://www.coronavirus.sachsen.de/

Der Freistaat Sachsen informiert Sie auch in Leichter Sprache und in Gebärdensprache zum Thema Coronavirus

 Alle Informationen des Landkreises Bautzen zum Thema Coronavirus finden Sie auf dieser Seite:
https://www.landkreis-bautzen.de/coronavirus.php

 Kontaktmöglichkeiten zum Landratsamt Bautzen bezüglich Corona

  • Die Corona-Hotline: Ihr Kontakt für medizinische Fragen, Verdachtsfälle und Reiserückkehrer:
    Telefon       03591 5251-12121

erreichbar:                  

Montag             08:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Dienstag          08:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch          08:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Donnerstag      08:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag               08:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Sonnabend      10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Sonntag           10:00 Uhr bis 12:00 Uhr

  • Das Bürgertelefon – Ihr Kontakt für allgemeine Fragen:
    Telefon       03591 5251-11511

erreichbar:                   

Montag             08:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Dienstag           08:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch          08:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Donnerstag       08:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag              08:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Mail:                corona@lra-bautzen.de

Nach oben

Lagebericht zur Corona-Pandemie (Update: 10.11.2021)